Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.06.1998 - 1 C 27.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4904
BVerwG, 30.06.1998 - 1 C 27.95 (https://dejure.org/1998,4904)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.1998 - 1 C 27.95 (https://dejure.org/1998,4904)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 1998 - 1 C 27.95 (https://dejure.org/1998,4904)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Eine die Ausweisung rechtfertigende gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung - Hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Ausweisung eines EG-Bürgers aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1999, 59
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1998 - 1 C 27.95
    Es ist fraglich, ob das Gericht in dieser Fallgestaltung die für die Fortführung eines Verpflichtungsstreits durch die beklagte Ausländerbehörde gemäß § 3 Abs. 3 LVwVfG entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 [BVerwG 24.05.1995 - 1 C 7/94]) unverändert heranziehen kann.
  • BVerwG, 29.03.1996 - 1 C 28.94

    Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung einer besonderen Härte

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1998 - 1 C 27.95
    Die Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung, weil der Kläger sein Rechtsschutzziel jedenfalls im Wege der isolierten Anfechtungsklage weiterverfolgen konnte (vgl. Urteile vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2 = InfAuslR 1997, 24 und vom 10. Dezember 1996 - BVerwG 1 C 19.94 - Buchholz 402.240 § 5 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1997, 239) und kein wesentlicher Unterschied im Hinblick auf die Kostenverteilung besteht (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
  • BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 19.94

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1998 - 1 C 27.95
    Die Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung, weil der Kläger sein Rechtsschutzziel jedenfalls im Wege der isolierten Anfechtungsklage weiterverfolgen konnte (vgl. Urteile vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2 = InfAuslR 1997, 24 und vom 10. Dezember 1996 - BVerwG 1 C 19.94 - Buchholz 402.240 § 5 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1997, 239) und kein wesentlicher Unterschied im Hinblick auf die Kostenverteilung besteht (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1998 - 1 C 27.95
    Zwar kann sich eine solche Gefährdung im Einzelfall allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben (BVerwGE 57, 61 [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschluß vom 17. Februar 1992 - BVerwG 1 B 88.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 131 = InfAuslR 1992, 199); dem läßt sich jedoch nicht, wie die Beklagte meint, eine dahin gehende Regel entnehmen, daß bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet.
  • BVerwG, 08.05.1996 - 1 B 136.95

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1998 - 1 C 27.95
    Er erfüllte nach Aufhebung der Ausweisungsverfügung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AufenthG/EWG, indem er zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung außerhalb der Haftanstalt als Freigänger bei einem Privatunternehmen arbeitete (§ 39 StVollzG; vgl. Beschluß vom 8. Mai 1996 - BVerwG 1 B 136.95 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 8 S. 19 = NVwZ 1996, 1109 [BVerwG 08.05.1996 - 1 B 136/95] = InfAuslR 1996, 299) und seine Arbeitnehmertätigkeit nach Haftentlassung fortsetzte.
  • BVerwG, 02.06.1983 - 1 B 80.83

    Ausweisung eines Staatsbürgers der Europäischen Union - Begriff der schweren

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1998 - 1 C 27.95
    Vielmehr bedarf es einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles (vgl. auch Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96 = InfAuslR 1983, 307).
  • BVerwG, 17.02.1992 - 1 B 88.91

    Ausweisung nach strafgerichtlicher Verurteilung wegen fortgesetzten

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1998 - 1 C 27.95
    Zwar kann sich eine solche Gefährdung im Einzelfall allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben (BVerwGE 57, 61 [BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschluß vom 17. Februar 1992 - BVerwG 1 B 88.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 131 = InfAuslR 1992, 199); dem läßt sich jedoch nicht, wie die Beklagte meint, eine dahin gehende Regel entnehmen, daß bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet.
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Es besteht aber keine dahin gehende Regel, dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet (Beschluss vom 30. Juni 1998 - BVerwG 1 C 27.95 - InfAuslR 1999, 59).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 11 S 1361/11

    Türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlicher Berechtigung;

    Maßgeblich ist allein der jeweilige Einzelfall, was eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen erfordert (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.1998 - 1 C 27.95 - InfAuslR 1999, 59).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2012 - 11 S 4/12

    Zum Ausweisungsschutz eines aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Maßgeblich ist allein der jeweilige Einzelfall, was eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen erfordert (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.1998 - 1 C 27.95 - InfAuslR 1999, 59).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4545
VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96 (https://dejure.org/1998,4545)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.11.1998 - 13 S 816/96 (https://dejure.org/1998,4545)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. November 1998 - 13 S 816/96 (https://dejure.org/1998,4545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorlagebeschluß zum supranationalen Aufenthaltsrecht aus EWGAssRBes 1/80 für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 49, 119
  • NVwZ-RR 1999, 683 (Ls.)
  • FamRZ 1999, 1662
  • InfAuslR 1999, 59
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96
    Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 7 S 1 und von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (EWGAssRBes 1/80) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Hat ein Familienangehöriger, der im Sinne von Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) seit fünf Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei einem türkischen Arbeitnehmer gehabt hat und nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) vorgesehenen Rechte erfüllt, weiterhin den Anspruch nach Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80), wenn der türkische Arbeitnehmer aufgrund einer behördlich festgestellten Erwerbsunfähigkeit nur noch eine Rente bezieht und eine geringfügige Nebenbeschäftigung als Aushilfskraft in einer Gaststätte ausübt?.

    Ist der Wohnsitz eines Familienangehörigen, der im Sinne von Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) bereits seit fünf Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei dem türkischen Arbeitnehmer gehabt hat, nach diesen fünf Jahren noch im Sinne von Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) ordnungsgemäß, wenn sein Aufenthalt nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaates nur noch aufgrund eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorläufig als erlaubt gilt und die Behörde den Antrag später ablehnt?.

    Ist die wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne behördliche Ermessensentscheidung aus spezial- und generalpräventiven Gründen verfügte Beschränkung des nach Art. 7 S 1 Ss 2 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) erworbenen Anspruchs eines türkischen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) "aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt", wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die Erwartung gerechtfertigt ist, daß er künftig keine Straftaten mehr begeht? Gelten insoweit die gleichen Maßstäbe wie nach Art. 48 Abs. 3 EG-Vertrag (EWGVtr) und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (EWGRL 221/64)?.

    Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er unter anderem vorbringt, daß das Verwaltungsgericht übersehen habe, daß er ein sich aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 ergebendes Aufenthaltsrecht habe, das ihm nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur unter den Voraussetzungen entzogen werden könne, unter denen auch EG-Staatsangehörige ausgewiesen werden dürften.

    Der Senat macht von seiner Befugnis, nach Art. 177 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 177 Abs. 1 des EG-Vertrages - EGV - eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung von Artikel 7 Satz 1 und Artikel 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - einzuholen, in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Gebrauch (1.).

    Die Fragen des Senats nach der Auslegung der Art. 7 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sind im vorliegenden Rechtsstreit auch entscheidungserheblich, vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bisher noch nicht beantwortet worden und ihre Beantwortung ist auch nicht derart offenkundig, daß für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.

    Die Ausweisung ist nach der Sach- und Rechtslage am 4.8.1994 zwar nach innerstaatlichem Recht (a.), möglicherweise aber nicht nach dem sich aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Maßstab rechtmäßig (b.).

    Unerheblich ist auch, ob dem Kläger in den fraglichen Zeiträumen ein unmittelbar aus den Art. 6ff. ARB 1/80 fließendes Aufenthaltsrecht zustand und ob die Aufenthaltserlaubnis insoweit nur eine deklaratorische (formelle) Bescheinigung war.

    Fraglich ist aber, ob die Ausweisung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vereinbar ist.

    Nach dieser Bestimmung gilt der "Abschnitt 1" des "Kapitel II" des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - also insbesondere die Bestimmungen über Bewerbungs- und Beschäftigungsrechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 - "vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind".

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften "implizieren" die Beschäftigungs- und Bewerbungsrechte nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 bei Erfüllung der in diesen Regelungen genannten Voraussetzungen zwangsläufig ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht (zu Art. 6 Abs. 1: Urt. v. 20.9.1990 (Sevince), Slg. 1990, I-3461, Urt. v. 16.12.1992 (Kus), Slg. 1992, I-6781, Urt. v. 6.6.1995 (Bozkurt), Slg. 1995, I-1475, und Urt. v. 23.1.1997 (Tetik), Slg. 1997, I-329; zu Art. 7 Satz 1: Urt. v. 17.4.1997 (Kadiman), Slg. 1997, I-2133; zu Art. 7 Satz 2: Urt. v. 5.10.1994 (Eroglu), Slg. 1994, I-5113).

    Eine Ausweisung beschränkt dieses Aufenthaltsrecht, kann insoweit aber vom Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gedeckt sein.

    Ob dem Kläger bei Erlaß der Ausweisung ein diesem Vorbehalt unterliegendes Aufenthaltsrecht zustand und - falls dies der Fall gewesen sein sollte - ob die Beschränkung dieses Aufenthaltsrechts nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 "aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt" war, hängt indes von der Beantwortung verschiedener Auslegungsfragen zu Art. 7 Satz 1 (aa.) und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (bb.) ab:.

    Dem Kläger hat bei Erlaß der Ausweisung allenfalls ein sich aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ergebendes Aufenthaltsrecht zugestanden.

    Auf ein sich aus einer bestimmten Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung ergebendes Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 konnte der Kläger sich nicht berufen.

    Denn die nachfolgenden Beschäftigungen waren mangels einer aufenthaltsrechtlich gesicherten und nicht nur vorläufigen Position auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 "ordnungsgemäß".

    Aufgrund der Beschäftigungszeiten bis zum 22.11.1990 stand dem Kläger bei Erlaß der Ausweisung vom 12.11.1992 jedoch kein sich aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergebendes Aufenthaltsrecht (mehr) zu.

    Hinsichtlich der Rechtspositionen aus Art. 6 Abs. 1 zweiter oder dritter Gedankenstrich ARB 1/80 folgt dies bereits daraus, daß der Kläger bis dahin noch nicht im Sinne dieser Bestimmungen mindestens drei oder vier Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war.

    Auch ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 stand dem Kläger nicht zu.

    Er verfügte jedoch schon bei Erlaß der Ausweisung nicht mehr - wie Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 ferner verlangt - bei eben diesem Arbeitgeber über einen Arbeitsplatz.

    Auf das nur zur Fortsetzung der Beschäftigung bei der Firma xxx erworbene Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 konnte der Kläger sich gegenüber der Ausweisung daher nicht mehr berufen.

    Dem Kläger stand aber möglicherweise ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 zu.

    Dabei geht der Senat davon aus, daß der Kläger aufgrund der - von der Behörde nicht nachträglich beschränkten - Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis bis zum 16. Lebensjahr im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 "die Genehmigung erhalten hat", zu seinem als Arbeitnehmer beschäftigten Vater in das Bundesgebiet zu ziehen, und daß die Anwendung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auch nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil diese Bestimmung bei der Einreise des Klägers noch nicht galt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 15.7.1997, InfAuslR 1998, 4).

    Der Kläger hatte die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 damals ferner auch insoweit erfüllt, als hiernach ein mindestens fünfjähriger ununterbrochener ordnungsgemäßer Wohnsitz bei dem türkischen Arbeitnehmer verlangt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 17.4.1997, a.a.O. RdNr. 40ff.), wobei eine nach Vollendung des 16. Lebensjahres aufgrund verspäteter Beantragung der Aufenthaltserlaubnis eingetretene kurzfristige Unterbrechung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes der Annahme eines ununterbrochenen ordnungsgemäßen fünfjährigen Wohnsitzes nicht entgegensteht, weil die Ausländerbehörde dem Kläger wieder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 17.4.1997, a.a.O. RdNr. 45ff.).

    Fraglich ist aber, ob und inwieweit die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 auch bei Erlaß der Ausweisung noch erfüllt waren.

    Auch konnte der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt trotz seiner mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit nach wie vor auf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 berufen, weil diese Bestimmung keine Altersbegrenzung enthält (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 15.7.1997, a.a.O.).

    Ferner geht der Senat davon aus, daß der Berufung auf einen Anspruch nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bei Erlaß der Ausweisung auch nicht entgegenstand, daß der Kläger bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stand, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines der in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte erfüllte (siehe oben).

    Zweifelhaft ist aber, ob sein Vater auch zu diesem Zeitpunkt noch ein dem regulären Arbeitsmarkt angehörender Arbeitnehmer im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 war und ob der Wohnsitz des Klägers im Sinne dieser Bestimmung ordnungsgemäß war.

    Insoweit stellt sich zum einen die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bislang nicht entschiedene Zweifelsfrage, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der aufgrund behördlich festgestellter Erwerbsunfähigkeit eine Rente bezieht und eine geringfügige Nebenbeschäftigung als Aushilfskraft in einer Gaststätte ausübt, im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehört.

    Gegen eine solche Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt könnte sprechen, was der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 6 ARB 1/80, der insoweit die gleichen Begriffe verwendet, entschieden hat.

    Insoweit stellt sich die weitere vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bisher nicht entschiedene Zweifelsfrage, ob ein solches nur vorläufiges - verfahrensrechtliches - Aufenthaltsrecht die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ausschließt, wenn die Behörde den Antrag später ablehnt.

    Er hat zu Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bislang nur entschieden, daß für Zwecke der Berechnung des ordnungsgemäßen Wohnsitzes der Zeitraum zu berücksichtigen ist, in dem der Betroffene nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war, wenn die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates nicht aus diesem Grund die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes in Frage gestellt, sondern eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt haben (Urt. v. 17.4.1997, a.a.O., RdNr. 52).

    Ob der Wohnsitz aufgrund einer durch einen Verlängerungsantrag bewirkten Erlaubnisfiktion im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ordnungsgemäß ist, erscheint deshalb zweifelhaft, weil der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zum vergleichbaren Begriff der Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entschieden hat, daß eine solche aufenthaltsrechtliche Rechtsposition mangels eines unbestrittenen Aufenthaltsrechts nicht genügt, um die Beschäftigung als "ordnungsgemäß" zu qualifizieren (Urt. v. 16.12.1992, a.a.O. RdNr. 11ff.).

    Insoweit liegt es nahe, diese Maßstäbe auf die Auslegung des gleichlautenden Begriffs "ordnungsgemäß" in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu übertragen.

    Allerdings könnte im Falle des Klägers möglicherweise deshalb anderes gelten, weil ihm bereits bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 22.11.1990 der Anspruch nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zustand.

    Denn die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes könnte jedenfalls dann, wenn ein Anspruch nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bereits erworben worden ist, möglicherweise nicht mehr aufgrund des Fehlens einer innerstaatlichen Aufenthaltsgenehmigung in Frage gestellt werden.

    Denn nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworbene Rechte stehen nach Auffassung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften dem Begünstigten unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ein bestimmtes Verwaltungsdokument wie eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.4.1997, a.a.O. RdNr. 51).

    Auf diese Auslegungsfragen käme es allerdings nicht an, wenn der Fortbestand eines nach fünfjährigem ordnungsgemäßen Wohnsitz entstandenen Anspruchs eines Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 nicht voraussetzte, daß auch nach diesen fünf Jahren der türkische Staatsangehörige, zu dem der Familienangehörige gezogen ist, weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates als Arbeitnehmer angehört oder daß der Wohnsitz des Familienangehörigen im Mitgliedstaat weiterhin ordnungsgemäß ist.

    Die im Präsens gehaltene Formulierung "angehörenden türkischen Arbeitnehmers" könnte zwar darauf hindeuten, daß der Fortbestand des Anspruchs nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 davon abhängig ist, daß der türkische Staatsangehörige, zu dem der Familienangehörige gezogen ist, weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates als Arbeitnehmer angehört.

    Es erscheint jedoch auch die Auslegung vertretbar, daß dieser Zweck nur für die Entstehung, nicht jedoch für den Fortbestand des Anspruchs nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erheblich ist.

    Insoweit könnte Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 dahingehend ausgelegt werden, daß der türkische Staatsangehörige, zu dem der Familienangehörige gezogen ist, nur im Zeitpunkt des Zuzugs des Familienangehörigen oder für eine bestimmte Dauer danach, etwas des nach Art. 7 Satz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 geforderten dreijährigen oder fünfjährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes, dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates als Arbeitnehmer angehört hat.

    Hinsichtlich des Erfordernisses eines "ordnungsgemäßen" Wohnsitzes erscheint ebenfalls zweifelhaft, ob der Fortbestand eines nach Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 erworbenen Anspruchs von dieser Voraussetzung unabhängig ist.

    Stand dem Kläger bei Erlaß der Ausweisung ein sich aus Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ergebendes Aufenthaltsrecht zu, stellt sich die weitere Frage, ob die mit der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verbundene Beschränkung dieses Aufenthaltsrechts nach der Sach- und Rechtslage bei Erlaß des Widerspruchsbescheides im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 "aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt" war.

    Da es nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften "unabdingbar" ist, daß auf türkische Arbeitnehmer, die die im Beschluß des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, "soweit wie möglich die im Rahmen der Art. 48, 49 und 50 EGV geltenden Grundsätze übertragen werden" (vgl. Urt. v. 6.6.1995, a.a.O. RdNr. 20), drängt sich die Schlußfolgerung auf, daß für die Auslegung und Anwendung des Schrankenvorbehalts in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 die gleichen gemeinschaftsrechtlichen Maßstäbe wie für den Schrankenvorbehalt nach Art. 48 Abs. 3 EGV und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten.

    Träfe dies zu, könnten ein türkischer Arbeitnehmer oder dessen Familienangehöriger, die eines der in Art. 6 oder 7 ARB 1/80 aufgeführten Rechte erworben haben, nur ausgewiesen werden, wenn "eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. EuGH, Urt. v. 27.10.1977 (Bouchereau), Slg. 1977, 1999 RdNr. 33/35) und wenn sie gerade durch ihr persönliches Verhalten Anlaß zur Ausweisung geben (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. S. 850).

    Ob Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in diesem Sinne auszulegen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und läßt sich ohne die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, der diese Frage bislang nicht entschieden hat, nicht beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1997, NVwZ 1997, 1119 (1123)).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften "implizieren" die Beschäftigungs- und Bewerbungsrechte nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 bei Erfüllung der in diesen Regelungen genannten Voraussetzungen zwangsläufig ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht (zu Art. 6 Abs. 1: Urt. v. 20.9.1990 (Sevince), Slg. 1990, I-3461, Urt. v. 16.12.1992 (Kus), Slg. 1992, I-6781, Urt. v. 6.6.1995 (Bozkurt), Slg. 1995, I-1475, und Urt. v. 23.1.1997 (Tetik), Slg. 1997, I-329; zu Art. 7 Satz 1: Urt. v. 17.4.1997 (Kadiman), Slg. 1997, I-2133; zu Art. 7 Satz 2: Urt. v. 5.10.1994 (Eroglu), Slg. 1994, I-5113).

    Insbesondere haben weder die mit dem Verlängerungsantrag vom 20.11.1990 bewirkte Erlaubnisfiktion (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 3 des bis zum 31.12.1990 geltenden AuslG 1965 sowie § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG) noch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung der Beklagten eine solche Position begründet (vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.1990, a.a.O. RdNr. 30ff., und Urt. v. 16.12.1992, a.a.O., RdNr. 11ff.).

    Ob der Wohnsitz aufgrund einer durch einen Verlängerungsantrag bewirkten Erlaubnisfiktion im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ordnungsgemäß ist, erscheint deshalb zweifelhaft, weil der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zum vergleichbaren Begriff der Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entschieden hat, daß eine solche aufenthaltsrechtliche Rechtsposition mangels eines unbestrittenen Aufenthaltsrechts nicht genügt, um die Beschäftigung als "ordnungsgemäß" zu qualifizieren (Urt. v. 16.12.1992, a.a.O. RdNr. 11ff.).

  • BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96

    Ausländerrecht - Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Assoziierungsabkommen bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96
    Dabei geht der Senat davon aus, daß der Kläger aufgrund der - von der Behörde nicht nachträglich beschränkten - Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis bis zum 16. Lebensjahr im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 "die Genehmigung erhalten hat", zu seinem als Arbeitnehmer beschäftigten Vater in das Bundesgebiet zu ziehen, und daß die Anwendung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auch nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil diese Bestimmung bei der Einreise des Klägers noch nicht galt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 15.7.1997, InfAuslR 1998, 4).

    Auch konnte der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt trotz seiner mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit nach wie vor auf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 berufen, weil diese Bestimmung keine Altersbegrenzung enthält (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 15.7.1997, a.a.O.).

    Denn auch insoweit spricht die im Präsens gehaltene Formulierung "ordnungsgemäßen Wohnsitz haben" dafür, daß der Wohnsitz auch nach Erreichen der Fünfjahresfrist nach innerstaatlichem Recht ordnungsgemäß sein muß (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 15.7.1997, a.a.O.).

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften "implizieren" die Beschäftigungs- und Bewerbungsrechte nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 bei Erfüllung der in diesen Regelungen genannten Voraussetzungen zwangsläufig ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht (zu Art. 6 Abs. 1: Urt. v. 20.9.1990 (Sevince), Slg. 1990, I-3461, Urt. v. 16.12.1992 (Kus), Slg. 1992, I-6781, Urt. v. 6.6.1995 (Bozkurt), Slg. 1995, I-1475, und Urt. v. 23.1.1997 (Tetik), Slg. 1997, I-329; zu Art. 7 Satz 1: Urt. v. 17.4.1997 (Kadiman), Slg. 1997, I-2133; zu Art. 7 Satz 2: Urt. v. 5.10.1994 (Eroglu), Slg. 1994, I-5113).

    Denn danach bezieht sich diese Regelung nicht auf die Lage eines türkischen Staatsangehörigen, der den Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat, "weil er das Rentenalter erreicht hat oder weil er vollständig und dauernd arbeitsunfähig ist" (EuGH, Urt. v. 6.6.1995, a.a.O. RdNr. 39).

    Da es nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften "unabdingbar" ist, daß auf türkische Arbeitnehmer, die die im Beschluß des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, "soweit wie möglich die im Rahmen der Art. 48, 49 und 50 EGV geltenden Grundsätze übertragen werden" (vgl. Urt. v. 6.6.1995, a.a.O. RdNr. 20), drängt sich die Schlußfolgerung auf, daß für die Auslegung und Anwendung des Schrankenvorbehalts in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 die gleichen gemeinschaftsrechtlichen Maßstäbe wie für den Schrankenvorbehalt nach Art. 48 Abs. 3 EGV und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96
    Die Auslegung der Regelungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei vom 18.9.1980 fällt in den Anwendungsbereich des Art. 177 EGV (EuGH, Urt. v. 20.9.1990 (Sevince), Slg. 1990, I-3461).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften "implizieren" die Beschäftigungs- und Bewerbungsrechte nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 bei Erfüllung der in diesen Regelungen genannten Voraussetzungen zwangsläufig ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht (zu Art. 6 Abs. 1: Urt. v. 20.9.1990 (Sevince), Slg. 1990, I-3461, Urt. v. 16.12.1992 (Kus), Slg. 1992, I-6781, Urt. v. 6.6.1995 (Bozkurt), Slg. 1995, I-1475, und Urt. v. 23.1.1997 (Tetik), Slg. 1997, I-329; zu Art. 7 Satz 1: Urt. v. 17.4.1997 (Kadiman), Slg. 1997, I-2133; zu Art. 7 Satz 2: Urt. v. 5.10.1994 (Eroglu), Slg. 1994, I-5113).

    Insbesondere haben weder die mit dem Verlängerungsantrag vom 20.11.1990 bewirkte Erlaubnisfiktion (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 3 des bis zum 31.12.1990 geltenden AuslG 1965 sowie § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG) noch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung der Beklagten eine solche Position begründet (vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.1990, a.a.O. RdNr. 30ff., und Urt. v. 16.12.1992, a.a.O., RdNr. 11ff.).

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96
    Träfe dies zu, könnten ein türkischer Arbeitnehmer oder dessen Familienangehöriger, die eines der in Art. 6 oder 7 ARB 1/80 aufgeführten Rechte erworben haben, nur ausgewiesen werden, wenn "eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. EuGH, Urt. v. 27.10.1977 (Bouchereau), Slg. 1977, 1999 RdNr. 33/35) und wenn sie gerade durch ihr persönliches Verhalten Anlaß zur Ausweisung geben (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ABl. S. 850).

    Es müßte also eine spezialpräventiv begründete konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestehen, wobei an den Nachweis einer derartigen Gefahr strenge Anforderungen zu stellen wären; strafrechtliche Verurteilungen oder generalpräventive Gründe allein reichten dann nicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 Richtlinie Nr. 64/221/EWG sowie EuGH, Urt. v. 26.1.1975 (Bonsignore), Slg. 1975, 297; EuGH Urt. v. 27.10.1977, a.a.O.; EuGH, Urt. v. 10.5.1982 (Adoui und Cornuaille), Slg. 1982, 1665; EuGH, Urt. v. 18.5.1989 (Kommission), Slg. 1989, 1263).

  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 C 91.76

    Aufenthaltsgesetz/EWG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96
    Es war ihm jedoch vom Strafrichter Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB bewilligt worden, was die Erwartung künftigen straffreien Verhaltens voraussetzt und daher der Annahme einer die Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers rechtfertigenden konkreten Wiederholungsgefahr grundsätzlich entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1978, BVerwGE 57, 61 (66ff.)).
  • EuGH, 29.05.1997 - C-386/95

    Eker / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96
    Zwar war er - wie diese Bestimmung zum einen voraussetzt (vgl. EuGH, Urt. v. 29.5.1997 (Eker), Slg. 1997, I-2697) - aufgrund seiner Beschäftigung bei der Firma xxx vom 13.3.1989 bis zum 20.7.1991 mehr als ein Jahr ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt.
  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96
    Insoweit könnte bei der möglicherweise gebotenen Heranziehung der zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 48 EGV ergangenen Grundsätze auch unerheblich sein, ob das aus der Nebenbeschäftigung erzielte Einkommen für sich genommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts genügt, oder ob es diesbezüglich durch andere private Einkünfte oder öffentliche Gelder vervollständigt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 23.3.1982 (Levin), Slg. 1982, 1035; EuGH, Urt. v. 3.6.1986 (Kempf), Slg. 1986, 1741).
  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96
    Insoweit könnte bei der möglicherweise gebotenen Heranziehung der zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 48 EGV ergangenen Grundsätze auch unerheblich sein, ob das aus der Nebenbeschäftigung erzielte Einkommen für sich genommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts genügt, oder ob es diesbezüglich durch andere private Einkünfte oder öffentliche Gelder vervollständigt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 23.3.1982 (Levin), Slg. 1982, 1035; EuGH, Urt. v. 3.6.1986 (Kempf), Slg. 1986, 1741).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

  • EuGH, 26.02.1975 - 67/74

    Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln

  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

  • EuGH, 30.09.1997 - C-98/96

    Ertanir / Land Hessen

  • BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94

    Ausländerrecht - Ausweisungsschutz - Straftäter - Generalprävention

  • BVerwG, 19.08.1993 - 1 B 49.93

    Ausweisungsschutz - Hinweis auf Neuregelung - Grundsatzrevision -

  • EuGH, 18.05.1989 - 249/86

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 25.94

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für den erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48

  • BVerwG, 16.10.1989 - 1 B 106.89

    Trennung zwischen Ausweisungsverfahren und erneuter Gestattung des Aufenthalts -

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2000 - 13 S 950/00

    Zugang zum regulären Arbeitsmarkt für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer

    Mit Beschluss vom 5.11.1998 - 13 S 816/96 - legte der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung von Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zur Vorabentscheidung vor und setzte das Verfahren bis zur Vorabentscheidung aus.

    a) Allerdings lagen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG für eine Ausweisung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 3.8.1994 vor (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 5.11.1998, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1999 - 11 S 2656/98

    Familienangehörige iSd EWGAssRBes 1/80 Art 7 S 1 - Mindestzeiten des Bestehens

    Beides ist bislang nicht geklärt und erscheint zweifelhaft, zumal vor dem Hintergrund, daß sich auch volljährige Kinder auf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 berufen können sollen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 15.7.1997 a.a.O.: dort ist nicht erwähnt, ob der volljährige - und verheiratete - Kläger noch bei den Eltern wohnte; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Vorlagebeschl. v. 5.11.1998, InfAuslR 1999, 59: in jenem Fall hatte der 27 Jahre alte Kläger seinen Wohnsitz noch bei seinem Vater).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.1999 - 11 S 1770/99

    Aussetzung des Verfahrens - Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses in der

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Frage Nr. 2 des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Juli 1997 - AN 5 K 97.00068 - bzw. die Frage Nr. 3 des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. November 1998 - 13 S 816/96 - in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO auszusetzen, ist rechtlich fehlerhaft.
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