Rechtsprechung
| VG Hamburg, 27.02.2013 - 19 AE 1022/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
§ 34a AsylVfG, Art 15 Abs 3 EGV 343/2003
Asylrecht - Anwendung der Dublin II-Verordnung; unbegleiteter Minderjähriger; Annäherung an Angehörige; Begriff des Familienangehörigen; Verwandte; subjektives Recht für Minderjährigen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für einen afghanischen Flüchtling hinsichtlich einer Abschiebungsanordnung nach Österreich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- InfAuslR 2013, 392
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 06.11.2012 - C-245/11
K - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die …
Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2013 - 19 AE 1022/12
Der Mitgliedstaat, der aus humanitären Gründen zur Aufnahme des minderjährigen Asylbewerbers verpflichtet ist, wird dann zu dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat (so auch EuGH, Urt. vom 6.11.2012, C-245/11, Rz. 47, zu Art. 15 Abs. 2 Dublin II VO). - VG Hamburg, 20.08.2008 - 8 AE 356/08
Abschiebungsschutz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - Abschiebung in einen …
Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2013 - 19 AE 1022/12
Im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG greift der Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes nämlich auch dann nicht, wenn - wie vorliegend - substantiiert geltend gemacht wird, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist und somit der Staat, in den abgeschoben werden soll, unzuständig ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. vom 20.8.2008, 8 AE 356/08, ; VG Hamburg, Beschl. vom 11.4.2011, 19 AE 173/11). - VG Hamburg, 11.04.2011 - 19 AE 173/11
Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, …
Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2013 - 19 AE 1022/12
Im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG greift der Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes nämlich auch dann nicht, wenn - wie vorliegend - substantiiert geltend gemacht wird, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist und somit der Staat, in den abgeschoben werden soll, unzuständig ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. vom 20.8.2008, 8 AE 356/08, ; VG Hamburg, Beschl. vom 11.4.2011, 19 AE 173/11).
- VG Würzburg, 24.02.2014 - W 6 S 14.30114
Einstweiliger Rechtsschutz; Iran; Ehepaar mit einem Kind; in Deutschland lebende …
Zwar ist dem Antragstellerbevollmächtigten zuzugeben, dass Art. 15 Dublin-II-VO nicht nur Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Buchst. i Dublin-II-VO, sondern auch sonstige (nähere) "Verwandte" erfasst (vgl. VG Hamburg, B.v. 27.2.2013 - 19 AE 1022/12 - InfAuslR 2013, 392; EUGH, U.v. 6.11.2012 - C-245/11 - ABl.Humanitäre Gründe sind nur dann anzunehmen, wenn ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Familienmitgliedern vorliegt und eine Trennung unzumutbar wäre, wenn etwa das eine Familienmitglied wegen einer schweren Erkrankung, wegen hohen Alters oder aus sonstigen Gründen auf die Unterstützung durch die in Deutschland anwesenden Familienangehörigen angewiesen wäre oder wenn sonst das Erfordernis bestünde, dass Verwandte den Asylbewerber betreuen oder sich um ihn kümmern (vgl. VG Göttingen, B.v. 8.11.2013 - 2 B 853/13 - juris; VG Göttingen, B.v. 6.11.2013 - 2 B 848/13 - juris; VG Augsburg, U.v. 13.3.2013 - Au 6 K 13.30021 - juris; VG Hamburg, B.v. 27.2.2013 - 19 AE 1022/12 - InfAuslR 2013, 392; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - InfAuslR 2012, 383).
- VG Minden, 19.11.2013 - 10 L 705/13
Anforderungen an die Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen
Rn. 13 Vgl. in diesem Zusammenhang auch Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 30. September 2013 - 5 K 987/13.TR - Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 19 AE 1022/12 -, jeweils in der juris-Datenbank abrufbar.
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