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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - I-2 W 26/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9387
OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - I-2 W 26/10 (https://dejure.org/2010,9387)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2010 - I-2 W 26/10 (https://dejure.org/2010,9387)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Mai 2010 - I-2 W 26/10 (https://dejure.org/2010,9387)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Begriff der Patentstreitsache i.S. von § 143 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 118 (Ls.)
  • InstGE 12, 181
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04

    Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Rn. 15 Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, die grundsätzlich dann entsteht, wenn ein Rechtsanwalt oder in einer Patentstreitsache ein Patentanwalt für seine Partei an einem vom Gericht zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin teilnimmt, wird vom Auftraggeber eines Rechtsanwalts auch dann geschuldet, wenn - wie es hier geschehen ist - in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG; vgl. hierzu Senat, Mitt. 2005, 525; OLG Hamm, Mitt.

    Entscheidend ist allein, ob der Patentanwalt an der von dem Prozessbevollmächtigten entfalteten Tätigkeit mitgewirkt hat (vgl. Senat, Mitt. 2005, 525; OLG Köln, Mitt. 2006, 286; OLG Hamm, Mitt.

  • BGH, 03.04.2003 - I ZB 37/02

    "Kosten des Patentanwalts"; Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines gleichzeitig …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, Beschl. v. 20.08.2007 - I-2 W 11/07; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …
  • OLG Hamburg, 29.09.2006 - 8 W 164/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, Beschl. v. 20.08.2007 - I-2 W 11/07; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …
  • OLG Düsseldorf, 20.08.2007 - 2 W 11/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, Beschl. v. 20.08.2007 - I-2 W 11/07; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …
  • OLG Köln, 12.09.2005 - 17 W 178/05

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts in einem markenrechtlichen …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Entscheidend ist allein, ob der Patentanwalt an der von dem Prozessbevollmächtigten entfalteten Tätigkeit mitgewirkt hat (vgl. Senat, Mitt. 2005, 525; OLG Köln, Mitt. 2006, 286; OLG Hamm, Mitt.
  • OLG Zweibrücken, 08.11.1996 - 2 U 53/95

    Schmuckanhänger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Nichts anderes gilt für eine nach erfolgter Auskunftserteilung erhobene Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, mit der der Beklagte die Richtigkeit der auf der Grundlage von § 140b PatG erteilten Drittauskunft versichern soll (zur Anwendbarkeit von § 269 Abs. 2 BGB auf Drittauskünfte nach § 140b PatG: Senat, Urteil v. 07.10.2004 - I-2 U 41/04;… Schulte, a.a.O., § 140b Rdnr. 37; vgl. a. OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 - Schmuckanhänger [für Drittauskünfte wegen Verletzung von Urheberrechten]).
  • OLG Frankfurt, 18.02.1998 - 6 W 25/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, Beschl. v. 20.08.2007 - I-2 W 11/07; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …
  • OLG Nürnberg, 08.07.2002 - 3 W 1889/02

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts in …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    2002, 563 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, 29 [zu § 15 V GeschmMG]; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 23 u. 23a; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 406; Schulte, a. a.O., § 143 Rdnr. 31 und 36).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2003 - 6 W 4/03
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, Beschl. v. 20.08.2007 - I-2 W 11/07; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …
  • OLG Düsseldorf, 07.10.2004 - 2 U 41/04

    Messerkopf für Fleischkutter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.05.2010 - 2 W 26/10
    Nichts anderes gilt für eine nach erfolgter Auskunftserteilung erhobene Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, mit der der Beklagte die Richtigkeit der auf der Grundlage von § 140b PatG erteilten Drittauskunft versichern soll (zur Anwendbarkeit von § 269 Abs. 2 BGB auf Drittauskünfte nach § 140b PatG: Senat, Urteil v. 07.10.2004 - I-2 U 41/04;… Schulte, a.a.O., § 140b Rdnr. 37; vgl. a. OLG Zweibrücken, GRUR 1997, 131 - Schmuckanhänger [für Drittauskünfte wegen Verletzung von Urheberrechten]).
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2011 - 2 W 34/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH, GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, InstGE 12, 181, 182 - Multi-Werkzeugzubehör-Set; OLG Hamburg, MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt, GRUR 1998, 1034; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, …

    So wird eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG vom Auftraggeber eines Patentanwalts auch dann geschuldet, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, sofern in einem solchen Fall der Patentanwalt zuvor an der Vorlage der Klageschrift mitgewirkt hat (vgl. Senat, InstGE 12, 181, 183 - Multi-Werkzeugzubehör-Set; OLG Hamm, Mitt.

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