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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 06.07.1967

Rechtsprechung
   BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65   

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https://dejure.org/1968,62
BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65 (https://dejure.org/1968,62)
BVerfG, Entscheidung vom 06.02.1968 - 1 BvL 7/65 (https://dejure.org/1968,62)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Februar 1968 - 1 BvL 7/65 (https://dejure.org/1968,62)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit mit GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Freibeträge nach § 110 BewG auf das Doppelte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 23, 74
  • NJW 1968, 691
  • DB 1968, 646
  • BStBl II 1968, 133
  • JZ 1968, 302
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Die Zusammenveranlagung als solche führt daher nicht zu einer höheren Belastung und steht deshalb, soweit sie Familiengemeinschaften betrifft, nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG in Widerspruch (vgl. BVerfGE 12, 151 [164] und BFH BStBl 1964 III S. 414 = NJW 1964 S. 2081).

    Es stand ihm daher -- bis zur Grenze der Willkür -- frei, wie weit er die Vergünstigung erstrecken und in welchen Formen er sie verwirklichen wollte (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]; 12, 151 [166]; 17, 210 [216]).

    Ausnahmefälle, in denen eine Benachteiligung eintritt, können und müssen dann bei einer im ganzen dem Gedanken des Familienschutzes großzügig Rechnung tragenden Regelung hingenommen werden (vgl. auch BVerfGE 12, 151 [165 f.]; 15, 328 [333]).

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften über die Zusammenveranlagung von Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern im Einkommensteuerrecht für nichtig erklärt, weil bei einem progressiv gestalteten Steuertarif die Zusammenrechnung der Einkünfte mehrerer Steuerpflichtiger notwendig zu einer höheren Besteuerung führen muß als bei getrennter Veranlagung; knüpft die Zusammenveranlagung an das Bestehen eines Familienbandes an, so verstößt diese steuerliche Benachteiligung gegen Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]; 18, 97) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63].

    Freilich wird die Verfassungswidrigkeit einer Regelung nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese sich nur in einer geringen Zahl von Fällen belastend auswirkt (BVerfGE 18, 97 [106]).

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Auch wenn es -- entgegen seiner Auffassung -- sich darauf beschränken müßte, nach Aufhebung des Vermögensteuerbescheids sein Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hätte, wäre dies eine andere Entscheidung als im Fall der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 17, 210 [215 f.]; 18, 353 [360]).

    Es stand ihm daher -- bis zur Grenze der Willkür -- frei, wie weit er die Vergünstigung erstrecken und in welchen Formen er sie verwirklichen wollte (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]; 12, 151 [166]; 17, 210 [216]).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften über die Zusammenveranlagung von Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern im Einkommensteuerrecht für nichtig erklärt, weil bei einem progressiv gestalteten Steuertarif die Zusammenrechnung der Einkünfte mehrerer Steuerpflichtiger notwendig zu einer höheren Besteuerung führen muß als bei getrennter Veranlagung; knüpft die Zusammenveranlagung an das Bestehen eines Familienbandes an, so verstößt diese steuerliche Benachteiligung gegen Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]; 18, 97) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63].
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften über die Zusammenveranlagung von Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern im Einkommensteuerrecht für nichtig erklärt, weil bei einem progressiv gestalteten Steuertarif die Zusammenrechnung der Einkünfte mehrerer Steuerpflichtiger notwendig zu einer höheren Besteuerung führen muß als bei getrennter Veranlagung; knüpft die Zusammenveranlagung an das Bestehen eines Familienbandes an, so verstößt diese steuerliche Benachteiligung gegen Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]; 18, 97) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63].
  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Auch wenn es -- entgegen seiner Auffassung -- sich darauf beschränken müßte, nach Aufhebung des Vermögensteuerbescheids sein Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hätte, wäre dies eine andere Entscheidung als im Fall der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 17, 210 [215 f.]; 18, 353 [360]).
  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Es stand ihm daher -- bis zur Grenze der Willkür -- frei, wie weit er die Vergünstigung erstrecken und in welchen Formen er sie verwirklichen wollte (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [60]; 12, 151 [166]; 17, 210 [216]).
  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvL 20/61

    Verfassungswidrigkeit des § 91 Abs. 3 Nr. 1 LAG in Bezug auf Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Ausnahmefälle, in denen eine Benachteiligung eintritt, können und müssen dann bei einer im ganzen dem Gedanken des Familienschutzes großzügig Rechnung tragenden Regelung hingenommen werden (vgl. auch BVerfGE 12, 151 [165 f.]; 15, 328 [333]).
  • BFH, 03.04.1964 - III 287/60 U

    Zusammenveranlagung von Ehegatten bei der Hauptveranlagung zur Vermögensteuer

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65
    Die Zusammenveranlagung als solche führt daher nicht zu einer höheren Belastung und steht deshalb, soweit sie Familiengemeinschaften betrifft, nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG in Widerspruch (vgl. BVerfGE 12, 151 [164] und BFH BStBl 1964 III S. 414 = NJW 1964 S. 2081).
  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 15, 328 ; 23, 74 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093).
  • KG, 24.03.2021 - 3 UF 1122/20

    Konkrete Normenkontrolle: Verfassungsmäßigkeit der fehlenden gesetzliche Regelung …

    Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn im Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes das Ausgangsverfahren auszusetzen ist, bis der Gesetzgeber reagiert hat, denn auch diese Ausgangsentscheidung ist eine andere Entscheidung als die, die im Falle der Gültigkeit des Gesetzes zu treffen wäre (…BVerfG, Beschlüsse vom 31. Januar 1996 - 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 -, juris Rn. 30;… 12. Februar 1986 - 1 BvL 39/83 -, juris Rn. 31;… 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 30;… 17. Mai 1983 - 2 BvL 8/82 -, juris Rn. 28; 6. Februar 1968 - 1 BvL 7/65 -, juris Rn. 14;… 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 -, juris Rn. 21).
  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09

    Nichtannahmebeschluss: Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten - …

    Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 15, 328 ; 23, 74 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.07.1967 - VI C 43.67   

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https://dejure.org/1967,1020
BVerwG, 06.07.1967 - VI C 43.67 (https://dejure.org/1967,1020)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.1967 - VI C 43.67 (https://dejure.org/1967,1020)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 1967 - VI C 43.67 (https://dejure.org/1967,1020)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Beamten auf Bewilligung einer ruhegehaltsfähigen Ausgleichszulage - Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung - Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 des hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) - Regelung der Besoldung der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1968, 723
  • JZ 1968, 302
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.06.1964 - VIII C 23.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1967 - VI C 43.67
    Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist es aber, daß gerade die Besoldung durch Gesetz festgelegt werden muß und nur nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung - also nicht etwa unter Zurückgreifen auf den allgemeinen Fürsorgeanspruch - gezahlt und gefordert werden darf (vgl. BVerwGE 19, 48 [54]).
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen …

    - Der Beklagte glaubt zwar, dieser fürsorgerechtlichen Konstruktion Rechtsprechung des erkennenden Senats entgegenhalten zu können (Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG VI C 43.67 - [JZ 1968, 302]), wonach die Fürsorgepflicht nur im Rahmen und nach Maßgabe der geltenden Gesetze besteht.
  • VGH Bayern, 16.09.2014 - 3 ZB 13.246

    Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes; Schadensersatz wegen …

    Ein Beamter kann aber grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgeverletzung des Dienstherrn eine Besoldungsforderung verwirklichen, die das einschlägige Besoldungsrecht gerade nicht einräumt (BVerwG U.v. 6.7.1967 - VI C 43.67 - JZ 1968, 302).
  • BVerwG, 22.02.1968 - II C 25.67

    Voraussetzungen eines Besoldungsanspruchs für Leiter eines besonders …

    In Fällen solcher Art einen Beamten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht so zu stellen, als wäre das Gesetz ohne die Vorbereitung durch die Exekutive mit einem für ihn günstigeren Inhalt ergangen, würde im Ergebnis auf eine Mißachtung des gültigen Gesetzes - hier des Haushaltsgesetzes hinauslaufen (so auch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1965 - OS I 34/64 - [ZBR 1965 S. 312]; entsprechend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 6. Juli 1967 - BVerwG VI C 43.67 - undvom 1. September 1967 - BVerwG VI C 33.67 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2020 - 1 L 72/20

    Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion

    Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die - auch langjährige - Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten dem Beamten ohne gesetzliche Grundlage (besoldungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt, § 2 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA , § 2 Abs. 1 BBesG) keinen Anspruch auf eine höhere, "funktionsgerechte" Besoldung vermittelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967 - 6 C 43.67 -, BeckRS 1967, 31324199, vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, juris Rn. 20, …und vom 13. Dezember 2018 - 2 C 52.17 -, juris Rn. 27 f.; Beschluss vom 18. Juli 1972 - 6 B 31.72 -, BeckRS 1972, 31288806; s. zudem BayVGH…, Beschluss vom 4. April 2019 - 3 ZB 17.2484 -, juris Rn. 5, 8; ThürOVG…, Urteil vom 20. August 2018 - 2 KO 301/16 -, juris Rn. 40 f.).
  • VGH Bayern, 04.04.2019 - 3 ZB 17.2484

    Kein Anspruch auf Schadensersatz in Form einer Ausgleichszahlung bei Ausübung …

    Ein Beamter kann grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgeverletzung des Dienstherrn eine Besoldungsforderung verwirklichen, die das einschlägige Besoldungsrecht nicht einräumt (BVerwG U.v. 6.7.1967 - VI C 43.67 - BeckRS 1967, 31324199;… BayVGH, B.v. 16.9.2014 - 3 ZB 13.246 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 30.11.1970 - II B 4.70

    Berücksichtigung des Inhalts von nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten …

    Geklärt ist ferner, daß ein Beamter unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht eine Besoldungsforderung verwirklichen kann, die das einschlägige Besoldungsrecht gerade nicht vorsieht (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG VI C 43.67 - [JZ 1968, 302]); entsprechendes gilt für den Unterhaltszuschuß, auf dessen Gewährung Beamte auf Widerruf während des Vorbereitungsdienstes einen Anspruch haben, weil sie während der Beschäftigung im Vorbereitungsdienst daran gehindert sind, ihren Lebensunterhalt durch andere Tätigkeiten zu verdienen (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmte Urteil des Senats vom 3. September 1970 - BVerwG II C 34.69 -).
  • BVerwG, 22.02.1973 - II B 51.72

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Herleitung von Ansprüchen aus der …

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht Ansprüche hergeleitet werden können, die über die im Gesetz selbst abschließend festgelegten Pflichten des Dienstherrn hinausgehen (vgl. u.a. BVerwGE 19, 279 [283]; ferner Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG VI C 43.67 - [JZ 1968, 302]).
  • BVerwG, 22.08.1967 - VI B 12.66

    Rechtsmittel

    Im übrigen bestehen an der Kompetenz der verschiedenen Gesetzgeber in der Bundesrepublik, in gewissen Grenzen gerade das Besoldungsrecht unterschiedlich zu regeln, keine Zweifel (vgl.Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG VI C 43.67 - zur Verneinung eines Anspruchs auf Schaffung einer dem früheren Amt entsprechenden PlanstelleUrteil vom 7. Juli 1965 - BVerwG VI C 159.62 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.1977 - VI A 1339/75

    Erstattung der Kosten eines Beamten durch die Anfertigung von Passbildern für …

    Rn. 36 BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1973 - II B 51.72 -, (n.Vv.), unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG in BVerwGE 19, 279 (283) und des Urteils vom 6. Juli 1967 - VI C 43.67 -, Jurisitenzeitung (JZ) 1968, 302.
  • VGH Hessen, 25.03.1968 - VI OE 12/68
    Es ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß die Besoldung durch Gesetz festgelegt werden muß und nur nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung, also nicht unter Zurückgreifen auf den allgemeinen Fürsorgeanspruch, gezahlt und gefordert werden darf (Anschluß an Urteil des BVerwG vom 06.07.1967 - VI C 43.67 -).
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