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   OLG Stuttgart, 02.08.2002 - 5 Ws 54/2002, 5 Ws 54/02   

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https://dejure.org/2002,6717
OLG Stuttgart, 02.08.2002 - 5 Ws 54/2002, 5 Ws 54/02 (https://dejure.org/2002,6717)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.08.2002 - 5 Ws 54/2002, 5 Ws 54/02 (https://dejure.org/2002,6717)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. August 2002 - 5 Ws 54/2002, 5 Ws 54/02 (https://dejure.org/2002,6717)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendige Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren; Folgen der Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des ...

  • Judicialis

    StPO § 464 Abs. 3; ; StPO § 400 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464 Abs. 3 § 400 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 10.02.1998 - 3 Ws 575/97

    Beschränktes Rechtsmittel, Erfolg des Rechtsmittels, Kostenentscheidung,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2002 - 5 Ws 54/02
    Darüber hinaus eröffnet der den Regelungen der §§ 472 Abs. 1 (der Schuldspruch wegen des Nebenklagedelikts blieb in vollem Umfang bestehen) und 473 Abs. 4 StPO gemeinsame Grundgedanke die Möglichkeit einer Auslagenentscheidung unter Billigkeitsgesichtspunkten (ebenso LR-Hilger aaO § 473 Rn. 76 ff.; KK-Franke, StPO 4. Aufl., § 473 Rn. 10; vgl. auch OLG Hamm NStZ-RR 1998, 221 ff.).
  • BGH, 04.12.1974 - 3 StR 298/74

    Verteilung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen - Gesetzliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2002 - 5 Ws 54/02
    a) Wenngleich Feststellungen zur Kosten- und Auslagenentscheidung im Berufungsurteil fehlen, kann der Senat vorliegend statt der sonst erforderlichen Zurückverweisung an das Landgericht in der Sache selbst entscheiden, da diese einfach liegt und sich die maßgeblichen Tatsachen aus dem weiteren Akteninhalt zweifelsfrei ergeben (vgl. BGHSt 26, 29, 33).
  • OLG Hamm, 25.02.1998 - 2 Ws 13/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2002 - 5 Ws 54/02
    Deswegen besteht, soweit ersichtlich, Einigkeit darüber, dass es für die Beurteilung der Frage, ob der Nebenkläger im Sinne der §§ 400 Abs. 1, 464 Abs. 3 Satz 1 die Hauptentscheidung anfechten könnte, entscheidend nicht auf die Betrachtung ex post - also etwa nach einer Bestätigung des Schuldspruchs im Berufungsurteil -, sondern vielmehr auf eine solche ex ante, das heißt jedenfalls vor Beginn der Berufungshauptverhandlung, ankommt (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1998, 481; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 54).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.1998 - 3 Ws 464/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2002 - 5 Ws 54/02
    Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift liegen schon deswegen nicht vor, weil die Anknüpfungsnorm des § 400 Abs. 1 StPO keinen Fall der Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels zum Gegenstand hat, sondern lediglich eine an sich auch in Bezug auf die Rechtsfolgenentscheidung denkmögliche Beschwer des Nebenklägers gesetzlich ausschließt (ebenso mit eingehender Bezugnahme auf die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der Neufassung des § 464 Abs. 3 StPO OLG Düsseldorf VRS 96, 222 ff.; vgl. auch LR-Hilger, StPO 25. Aufl., § 464 Rn. 57).
  • OLG Stuttgart, 22.06.1989 - 3 Ws 116/89

    Nebenkläger; Sofortige Beschwerde; Kostenentscheidung; Auslagenentscheidung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2002 - 5 Ws 54/02
    Vor diesem Hintergrund vermag dann allerdings die von der überwiegenden Meinung gezogene weitergehende Folgerung, im Falle einer bereits vor Beginn der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung des Angeklagten sei die Hauptsachenentscheidung wegen bereits eingetretener Rechtskraft des Schuldspruchs der Überprüfung durch ein Rechtsmittel des Nebenklägers von vornherein - und damit in einer der Unstatthaftigkeit vergleichbaren Weise - entzogen (KK-Franke, StPO 4. Aufl., § 464 Rn. 8; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Karlsruhe, Die Justiz 2001, 110, 111) nicht zu überzeugen.
  • OLG Frankfurt, 02.11.1995 - 3 Ss 284/95
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.08.2002 - 5 Ws 54/02
    Vor diesem Hintergrund vermag dann allerdings die von der überwiegenden Meinung gezogene weitergehende Folgerung, im Falle einer bereits vor Beginn der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung des Angeklagten sei die Hauptsachenentscheidung wegen bereits eingetretener Rechtskraft des Schuldspruchs der Überprüfung durch ein Rechtsmittel des Nebenklägers von vornherein - und damit in einer der Unstatthaftigkeit vergleichbaren Weise - entzogen (KK-Franke, StPO 4. Aufl., § 464 Rn. 8; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Karlsruhe, Die Justiz 2001, 110, 111) nicht zu überzeugen.
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02

    Nebenklage: Befugnis des Nebenklägers zur sofortigen Beschwerde gegen die

    Umgekehrt bleibt die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zulässig, wenn gegen die Hauptentscheidung an sich ein Rechtsmittel statthaft ist, dieses dem jeweiligen Prozessbeteiligten jedoch mangels Beschwer im konkreten Fall nicht zusteht (vgl. OLG Hamm JMBl. NW 1990, 95; OLG Düsseldorf VRS 96, 222 ff.; Senat, Die Justiz 1998, 481; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 170 f; LR-Hilger zu § 464 Rdnr. 57).

    Doch handelt es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers (vgl. auch BayObLG 1988, 603; Senat Die Justiz 1998, 481; LR-Hilger zu § 464 Rdnr. 57 m.w.N.), der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebensowenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm JMBl NW 1990, 950; LG Düsseldorf VRS 96, 222 f; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 170 f.).

    Auch wenn das durch die Teilrücknahme der Berufung im Schuldspruch rechtskräftig gewordene Urteil nur noch hinsichtlich der Rechtsfolge dem Berufungsgericht vorlag, so war doch nach der Rechtsmittelbeschränkung weiterhin auch ein freisprechendes und damit den Nebenkläger belastendes Urteil denkbar, da das Berufungsgericht noch in der Hauptverhandlung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zu befinden hatte (vgl. OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 170 f.).

  • OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08

    Kosten der Nebenklage bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten

    Zu folgen ist jedoch der wohl überwiegenden Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm Beschl. v. 19.07.2004 2 Ws 143/04 NStZ-RR 2006, 95 f. m.w.N.; OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 a.a.O m.w.N.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschl. v. 21.09.2001 1 Ws 329/01 ; OLG Stuttgart Beschl v. 02.08.2002 5 Ws 54/02 Justiz 2003, 170 f.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 18.09.2003 2 Ws 236/02 NStZ-RR 2004, 120 f.; OLG Celle Beschl. v. 25.09.2007 1 Ws 345/07 ).
  • OLG Braunschweig, 19.01.2023 - 1 Ws 309/22

    Statthafte sofortige Beschwerde gegen fehlende Entscheidung im Urteil über Kosten

    § 400 Abs. 1 StPO beseitigt nicht die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels, sondern versagt dem Nebenkläger nur für einen bestimmten Fall die Beschwer (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 1998, Az.: 3 Ws 464 - 466/98, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. August 2002, Az.: 5 Ws 54/02 , Rn. 5; OLG Naumburg, Beschluss vom 21. September 2001, Az.: 1 Ws 329/01 , Rn. 12; OLG Jena, Beschluss vom 22. Januar 2010, 1 Ws 525/09 , Rn. 12 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Oktober 2012, Az.: 4b Ws 25/12 , Rn. 5, jeweils zit. nach juris).
  • OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12

    Kosten- und Auslagenentscheidung im Berufungsverfahren: Zulässigkeit der

    Die lediglich beschränkte Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gem. § 400 Abs. 1 StPO beruht demgegenüber auf dessen fehlender Beschwer im Einzelfall, insbesondere dann, wenn er die Anfechtung allein mit dem Ziel verfolgt, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (so auch OLG Düsseldorf, VRS 96, 222ff; OLG Stuttgart, Justiz 2003, 170f; OLG Celle, OLGSt StPO, § 464 Nr. 12; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 120).
  • OLG Braunschweig, 10.01.2023 - 1 Ws 309/22

    Rechtsmittel Nebenkläger, Anfechtung einer Kostenentscheidung, Statthaftigkeit

    § 400 Abs. 1 StPO beseitigt nicht die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels, sondern versagt dem Nebenkläger nur für einen bestimmten Fall die Beschwer (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 1998, Az.: 3 Ws 464 - 466/98, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. August 2002, Az.: 5 Ws 54/02, Rn. 5; OLG Naumburg, Beschluss vom 21. September 2001, Az.: 1 Ws 329/01, Rn. 12; OLG Jena, Beschluss vom 22. Januar 2010, 1 Ws 525/09, Rn. 12 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Oktober 2012, Az.: 4b Ws 25/12, Rn. 5, jeweils zit. nach juris).
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