Rechtsprechung
| BGH, 27.01.2026 - KZR 10/25 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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- rechtsinformationen.bund.de
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Art 102 Abs 2 Buchst b AEUV, Art 102 Abs 2 Buchst c AEUV, § 139 Abs 1 S 3 PatG
FRAND-Einwand III - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse (5)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand gegen eine Klage wegen Patentverletzung bleibt erfolglos
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Kein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand bei Patentverletzung, wenn ernsthaftes Interesse fehlt
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand gegen eine Klage wegen Patentverletzung greift nicht wenn nach Gesamtumständen kein ernsthaftes Interesse an einer Lizenz besteht
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Patentverletzungsklage - und dere kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand gegen eine Klage wegen Patentverletzung bleibt erfolglos
Besprechungen u.ä.
- juris (Entscheidungsbesprechung)
12008E102
Pflichten des Nutzers eines standardessenziellen Patents ("FRAND-Einwand III") (jurisPR-WettbR 4/2026 Anm. 1)
Verfahrensgang
- LG München I, 25.05.2022 - 7 O 14091/19
- OLG München, 30.10.2024 - 6 U 3824/22
- OLG München, 20.03.2025 - 6 U 3824/22
- BGH, 27.01.2026 - KZR 10/25
Papierfundstellen
- GRUR 2026, 383
- BB 2026, 513 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 16.07.2015 - C-170/13
Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines …
Auszug aus BGH, 27.01.2026 - KZR 10/25
Rn. 18 b) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 - Huawei/ZTE) bereits entschieden hat, kann die Klage eines Patentinhabers, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung darstellen, wenn und soweit sie geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf diesem erhältlich bleiben (BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, BGHZ 225, 269 = GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand I; Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 - FRAND-Einwand II).Rn. 19 Wie der Unionsgerichtshof betont hat, ist es auch dem Inhaber eines standardessenziellen Patents nicht schlechthin untersagt, sein Patent durch die Geltendmachung von Unterlassungs- und anderen Ansprüchen durchzusetzen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 46, 58 - Huawei/ZTE).
Er muss die Benutzung seines Patents nur dann dulden, wenn er demjenigen, der von der geschützten technischen Lehre Gebrauch macht, dies entweder gestattet hat oder bei Beachtung seiner Verpflichtung, seine Marktmacht nicht zu missbrauchen, jedenfalls gestatten muss (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 53, 58 - Huawei/ZTE).
Die Verpflichtung zur Lizenzierung setzt voraus, dass derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgemäße Produkte auf den Markt gebracht hat, obwohl er über keine Lizenz verfügt, bereit ist, eine Lizenz an diesem Patent zu FRAND-Bedingungen zu nehmen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 54 - Huawei/ZTE).
Rn. 20 Um seiner besonderen Verantwortung als marktbeherrschendes Unternehmen gerecht zu werden und damit eine Klage auf Unterlassung oder Rückruf nicht als missbräuchlich anzusehen ist, muss der Patentinhaber jedoch gewisse Bedingungen erfüllen, die auf einen gerechten Ausgleich der betroffenen Interessen zielen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 55 ff. - Huawei/ZTE).
Rn. 23 Aus der besonderen Verantwortung des marktbeherrschenden Patentinhabers folgt zunächst nur, dass er vor einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Rückruf oder Vernichtung den Patentverletzer zunächst auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen hat, wenn dieser sich (möglicherweise) nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des Patents Gebrauch zu machen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 60 f. - Huawei/ZTE).
Rn. 24 Da die FRAND-Verpflichtungserklärung im Grundsatz nichts daran ändert, dass derjenige, der von der technischen Lehre eines Patents Gebrauch machen will, hierzu eine Lizenz des Patentinhabers einholen muss (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 58 - Huawei/ZTE), ergeben sich weitere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers erst und nur dann, wenn der Benutzer klar und eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 63 - Huawei/ZTE), und in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirkt.
Dies impliziert, wie der Unionsgerichtshof betont hat, dass der Benutzer keine Verzögerungstaktik verfolgt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 65 - Huawei/ZTE).
Wird dieses Angebot vom Patentinhaber abgelehnt, ist der Benutzer zudem gehalten, ab diesem Zeitpunkt eine angemessene Sicherheit zu leisten (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 66 f. - Huawei/ZTE).
Rn. 31 aa) Aus der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ergibt sich für den Inhaber eines standardessenziellen Patents lediglich die Anforderung, dass er den angeblichen Verletzer vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder auf Rückruf der angegriffenen Produkte auf die Patentverletzung hinweist (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 71 - Huawei/ZTE).
Dagegen erfordert die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Auskunft und Rechnungslegung keinen vorherigen Verletzungshinweis (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 74 f. - Huawei/ZTE).
Rn. 32 Der sachliche Grund für diese Unterscheidung liegt darin, dass die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Auskunft und Rechnungslegung durch den Patentinhaber keine unmittelbaren Auswirkungen darauf hat, ob Produkte, die von seinen Wettbewerbern hergestellt werden, auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 74 - Huawei/ZTE).
Danach beziehen sich die aus der besonderen Verantwortung des Marktbeherrschers abgeleiteten Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers, der dem Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens entgehen will, auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und Rückruf (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 52, 54 f., 59-61, 71-73 - Huawei/ZTE).
Rn. 39 aa) Wie der Unionsgerichthof ausgesprochen hat, missbraucht der Patentinhaber, der eine FRAND-Erklärung abgegeben hat, seine marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Klage auf Unterlassung oder Rückruf patentverletzender Erzeugnisse grundsätzlich nicht, wenn er vor Erhebung der Klage den gebotenen Verletzungshinweis gegeben und dem Patentverletzer - nachdem dieser seinerseits seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen - ein konkretes Lizenzangebot zu solchen Bedingungen unterbreitet und hierzu insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat, sofern der Patentverletzer, obwohl er die geschützte technische Lehre weiterhin benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und in Übereinstimmung mit den Geboten von Treu und Glauben reagiert, was es insbesondere verbietet, dass er eine Verzögerungstaktik verfolgt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 71 - Huawei/ZTE).
Rn. 40 Der Unionsgerichtshof hat zur Begründung seiner Auffassung, dass es dem Patentinhaber obliege, dem Benutzer ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu unterbreiten, auf die zuvor gegenüber der Standardisierungsorganisation erklärte Lizenzbereitschaft verwiesen sowie darauf, dass der Patentinhaber in der Regel eher über die Informationen verfüge, die erforderlich sind, um darzulegen, warum ein solches Angebot weder missbräuchlich überhöht noch diskriminierend ist (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 64 - Huawei/ZTE).
Auf den Einwand, die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung, Rückruf oder Vernichtung sei rechtsmissbräuchlich, kann sich der Benutzer danach nur dann berufen, wenn er innerhalb einer kurzen Frist in der gebotenen Weise auf das Vertragsangebot des Patentinhabers reagiert (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 65 f. - Huawei/ZTE).
Rn. 44 Die Revision berücksichtigt nicht hinreichend, dass sich der Missbrauch von Marktmacht in Fällen der vorliegenden Art aus der Weigerung des Marktbeherrschers ergibt, den Anspruch eines Unternehmens der Marktgegenseite auf rechtmäßigen Zugang zu der Erfindung zu erfüllen und hierzu eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 53 - Huawei/ZTE).
Es ist der missbräuchliche Charakter dieser Weigerung, der der klageweisen Inanspruchnahme aus dem Patent entgegengehalten werden kann (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 54 - Huawei/ZTE).
Denn dies verkennt den auch vom Unionsgerichtshof hervorgehobenen Grundsatz, dass derjenige, der von der technischen Lehre Gebrauch machen will, dazu eine Lizenz einholen muss (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 58 - Huawei/ZTE).
Die Verzögerungstaktik, die der Verletzer nicht betreiben darf und die, wie der Unionsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 71 - Huawei/ZTE), einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung ausschließt, besteht deshalb typischerweise gerade darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen Lösung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie möglich hinauszuschieben.
Dem steht entgegen, dass ein missbräuchliches Verhalten des Inhabers eines standardessenziellen Patents nicht bereits in der Übermittlung eines Angebots zu sehen ist, das nicht in jeder Hinsicht FRAND-Bedingungen entspricht, sondern (erst) in der Weigerung, eine Lizenz zu solchen Bedingungen zu erteilen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 53 - Huawei/ZTE; BGH…, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 76 - FRAND-Einwand II).
Rn. 59 Eine fehlende Lizenzbereitschaft kann danach insbesondere darin zum Ausdruck kommen, dass es der Benutzer versäumt, auf das Lizenzvertragsangebot des Patentinhabers in angemessener Zeit und Weise zu reagieren (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 65 - Huawei/ZTE).
Sie kann sich ferner darin zeigen, dass es der Benutzer, nachdem ein von ihm unterbreitetes Gegenangebot vom Patentinhaber abgelehnt worden ist, versäumt, eine angemessene Sicherheit zu leisten und eine Abrechnung über erfolgte Benutzungshandlungen vorzulegen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 67 - Huawei/ZTE).
Entsprechend hat der Unionsgerichtshof auch in der Entscheidung Huawei/ZTE betont, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die gerichtliche Geltendmachung eines auf ein standardessenzielles Patent gestützten Anspruchs auf Unterlassung oder Rückruf gegen Art. 102 AEUV verstößt, den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falls gebührend Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2016, 763 Rn. 56 - Huawei/ZTE).
Zugleich hat der Unionsgerichtshof deutlich gemacht, dass es dem nationalen Gericht obliegt zu prüfen, ob die von ihm genannten Kriterien nach den Umständen des konkreten Falls maßgeblich und erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2016, 763 Rn. 70 - Huawei/ZTE).
Die Berechnung der Sicherheit muss danach unter anderem die Zahl der in der Vergangenheit erfolgten Benutzungshandlungen in Bezug auf das Klagepatent umfassen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 66 f. - Huawei/ZTE; BGH…, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 77 - FRAND-Einwand II).
Wie der Unionsgerichtshof ausgeführt hat, darf dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums grundsätzlich nicht die Möglichkeit genommen werden, gerichtliche Schritte zu unternehmen, durch die gewährleistet wird, dass sein ausschließliches Recht tatsächlich beachtet wird und der Benutzer dieser Rechte grundsätzlich vor jeder Benutzung eine Lizenz einholen muss (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 57 f. - Huawei/ZTE).
- BGH, 24.11.2020 - KZR 35/17
FRAND-Einwand II - Verletzung eines standardessentiellen Patents: Missbrauch der …
Auszug aus BGH, 27.01.2026 - KZR 10/25
Rn. 18 b) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 - Huawei/ZTE) bereits entschieden hat, kann die Klage eines Patentinhabers, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung darstellen, wenn und soweit sie geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf diesem erhältlich bleiben (BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, BGHZ 225, 269 = GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand I; Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 - FRAND-Einwand II).Der Missbrauch der Marktmacht folgt vielmehr - nicht anders als in den Fällen der Belieferungsverweigerung oder des verweigerten Zugangs zu einer Infrastruktureinrichtung des Marktbeherrschers - erst daraus, dass der Patentinhaber den nachgefragten Zugang zu der Erfindung schlechthin verweigert, oder aus unangemessenen Bedingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist (BGH, Beschluss vom 24. September 2002 - KVR 15/01, BGHZ 152, 84, 94 = NJW 2003, 748, 751 - Fährhafen Puttgarden I; Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 54 - FRAND-Einwand II).
Diese Bereitschaft des Nutzers ist das unerlässliche Gegenstück dazu, dass dem Patentinhaber abverlangt wird, die Verletzung des Klagepatents solange hinzunehmen, wie der Benutzer die nach der gegebenen Sachlage gebotenen und ihm möglichen und zumutbaren Bemühungen unternimmt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, um auf dieser Grundlage die patentgemäße Lehre weiterhin benutzen zu können (BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 58 - FRAND-Einwand II).
Sie ist auch deswegen unentbehrlich, weil sich ein die gegenläufigen beiderseitigen Interessen ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erfassen lässt, in dem diese Interessen artikuliert und diskutiert werden, um auf diese Weise zu einem beiderseits gewünschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 59 - FRAND-Einwand II).
Eine missbräuchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen und dessen Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags voraus, ohne die eine "Verweigerung" des Patentinhabers ins Leere ginge (BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 66 - FRAND-Einwand II).
Sie behält auch dann ihre Bedeutung, wenn der Patentinhaber dem Benutzer ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags unterbreitet hat (BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 69 - FRAND-Einwand II).
Dafür kommt es, anders als die Revision meint, nicht darauf an, ob und inwieweit der Inhalt des Vertragsangebots des Patentinhabers bereits in jeder Hinsicht den Anforderungen des abzuschließenden Vertrags an faire, angemessene und nicht-diskriminierende Bedingungen der Nutzung der Vertragsschutzrechte entspricht ( BGH, Urteil vom 24. November 2020, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 72 - FRAND-Einwand II).
Dem steht entgegen, dass ein missbräuchliches Verhalten des Inhabers eines standardessenziellen Patents nicht bereits in der Übermittlung eines Angebots zu sehen ist, das nicht in jeder Hinsicht FRAND-Bedingungen entspricht, sondern (erst) in der Weigerung, eine Lizenz zu solchen Bedingungen zu erteilen (EuGH…, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 53 - Huawei/ZTE; BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 76 - FRAND-Einwand II).
Die Berechnung der Sicherheit muss danach unter anderem die Zahl der in der Vergangenheit erfolgten Benutzungshandlungen in Bezug auf das Klagepatent umfassen (EuGH…, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 Rn. 66 f. - Huawei/ZTE; BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 77 - FRAND-Einwand II).
Der Verletzer kann daher dem Schadensersatzanspruch des Patentinhabers nur einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, der auf die Nichterfüllung seines Anspruchs auf Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen gestützt ist und kraft dessen er verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte der Patentinhaber diesen Anspruch unverzüglich erfüllt (BGH…, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, BGHZ 225, 269 = GRUR 2020, 961 Rn. 111 - FRAND-Einwand I; BGH, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 137 - FRAND-Einwand II).
- BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17
FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines …
Auszug aus BGH, 27.01.2026 - KZR 10/25
Rn. 18 b) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-170/13, GRUR 2015, 764 - Huawei/ZTE) bereits entschieden hat, kann die Klage eines Patentinhabers, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung darstellen, wenn und soweit sie geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf diesem erhältlich bleiben (BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, BGHZ 225, 269 = GRUR 2020, 961 - FRAND-Einwand I; Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 - FRAND-Einwand II).Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass diese Klageschrift inhaltlich den Anforderungen an einen Verletzungshinweis (dazu BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, BGHZ 225, 269 = GRUR 2020, 961 Rn. 85 - FRAND-Einwand I) genügt.
Rn. 54 (1) Dies zeigt sich besonders deutlich, wenn - wie hier - der Abschluss eines Lizenzvertrags in Rede steht, der nicht nur das Klagepatent, sondern ein mehrere Schutzrechte umfassendes Portfolio zum Gegenstand hat und über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausreicht, und die Meinungsverschiedenheiten der Parteien in erster Linie Art und Höhe der Lizenzgebühr betreffen (zur grundsätzlichen kartellrechtlichen Unbedenklichkeit der Forderung nach einer Portfoliolizenz bereits BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, BGHZ 225, 269 = GRUR 2020, 961 Rn. 78 - FRAND-Einwand I).
Der Verletzer kann daher dem Schadensersatzanspruch des Patentinhabers nur einen eigenen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, der auf die Nichterfüllung seines Anspruchs auf Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen gestützt ist und kraft dessen er verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde, hätte der Patentinhaber diesen Anspruch unverzüglich erfüllt (BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, BGHZ 225, 269 = GRUR 2020, 961 Rn. 111 - FRAND-Einwand I; BGH…, Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 137 - FRAND-Einwand II).
- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
Auszug aus BGH, 27.01.2026 - KZR 10/25
Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 66 - Consorzio Italian Management u.a./Rete Ferroviaria Italiana SpA).Rn. 64 (2) Der Senat verkennt nicht, dass das in letzter Instanz entscheidende Gericht eines Mitgliedsstaats nur dann davon ausgehen darf, dass an der richtigen Auslegung des Unionsrechts keine vernünftigen Zweifel bestehen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 40 - Consorzio Italian Management u.a./Rete Ferroviaria Italiana SpA).
- BGH, 24.09.2002 - KVR 15/01
Zur Öffnung des Fährhafens Puttgarden für Konkurrenz auf der "Vogelfluglinie"
Auszug aus BGH, 27.01.2026 - KZR 10/25
Der Missbrauch der Marktmacht folgt vielmehr - nicht anders als in den Fällen der Belieferungsverweigerung oder des verweigerten Zugangs zu einer Infrastruktureinrichtung des Marktbeherrschers - erst daraus, dass der Patentinhaber den nachgefragten Zugang zu der Erfindung schlechthin verweigert, oder aus unangemessenen Bedingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist (BGH, Beschluss vom 24. September 2002 - KVR 15/01, BGHZ 152, 84, 94 = NJW 2003, 748, 751 - Fährhafen Puttgarden I;… Urteil vom 24. November 2020 - KZR 35/17, BGHZ 227, 305 = GRUR 2021, 585 Rn. 54 - FRAND-Einwand II).Ob die Ausgestaltung eines Lizenzvertrags den Anforderungen des Art. 102 AEUV entspricht, lässt sich regelmäßig nur dann beurteilen, wenn von derjenigen Partei, die eine von der anderen vorgeschlagene Vertragsbedingung nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres akzeptieren will, diejenigen Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die aus Sicht dieser Partei gegen die Angemessenheit der Vertragsbedingung sprechen oder diese Angemessenheit zumindest zweifelhaft erscheinen lassen, und wenn sodann die andere Partei diesen Bedenken entweder durch eine Änderung oder Ergänzung ihres Vorschlags Rechnung trägt oder aber erläutert, warum die Bedenken aus ihrer Sicht nicht durchgreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2002 - KVR 15/01, BGHZ 152, 84, 97 = NJW 2003, 748, 752 - Fährhafen Puttgarden I ).
- EuGH, 27.03.2014 - C-314/12
Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine …
Auszug aus BGH, 27.01.2026 - KZR 10/25
Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs, nach welcher ein Ausschluss wegen Unverhältnismäßigkeit gegenüber dem Verletzer an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als gegenüber einer Mittelsperson, deren Dienste im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden (EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 53 - UPC Telekabel Wien/Constantin Film Verleih u.a., zum Urheberrecht). - OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 2 U 13/21
Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents; …
Auszug aus BGH, 27.01.2026 - KZR 10/25
Auf die Frage, ob das Lizenzvertragsangebot des Patentinhabers FRAND-Bedingungen entsprach, kam es für die dort zu treffende Entscheidung nicht an, weil das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis kam, es fehle schon an der grundsätzlichen Erklärung der Beklagten, lizenzbereit zu sein (OLG Düsseldorf GRUR 2022, 1136 Rn. 181 f. - Signalsynthese II). - BGH, 23.06.2020 - KVR 69/19
Facebook gegen Bundeskartellamt
Auszug aus BGH, 27.01.2026 - KZR 10/25
Diese Interessenabwägung kann immer nur einzelfallbezogen vorgenommen werden (EuGH…, Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-23/14, NZKart 2015, 476 Rn. 29 - Post Dänemark; EuGH…, Urteil vom 19. April 2018 - C-525/16, NZKart 2018, 225 Rn. 31 - Portugiesische Urheberechtsverwertungsgesellschaft; BGH, Urteil vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 98 - Facebook). - EuGH, 06.10.2015 - C-23/14
Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer …
Auszug aus BGH, 27.01.2026 - KZR 10/25
Diese Interessenabwägung kann immer nur einzelfallbezogen vorgenommen werden (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-23/14, NZKart 2015, 476 Rn. 29 - Post Dänemark; EuGH…, Urteil vom 19. April 2018 - C-525/16, NZKart 2018, 225 Rn. 31 - Portugiesische Urheberechtsverwertungsgesellschaft; BGH…, Urteil vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 98 - Facebook). - BGH, 17.09.2024 - KRB 101/23
Verjährungsbeginn bei verbotenen Submissionsabsprachen
Auszug aus BGH, 27.01.2026 - KZR 10/25
Das nationale Gericht wendet insoweit Art. 102 AEUV unter Wahrung seiner nationalen Verfahrensautonomie im Lichte der unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz unmittelbar an (BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - KRB 101/23, BGHSt 68, 308 = NZKart 2025, 31 Rn. 34 - Submissionsabsprache Kraftwerkstechnik). - EuGH, 19.04.2018 - C-525/16
Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- OLG München, 20.03.2025 - 6 U 3824/22
Patentfähigkeit des Klagepatents "Technik zur digitalen Codierung eines …
- EuGH, 14.07.1981 - 187/80
Merck / Stephar und Exler
- LG München I, 05.02.2026 - 7 O 7655/25
Schutzrechte für Technologien, die zwingend zur Einhaltung technischer Standards …
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs KZR 10/25 (Urteil vom 27. Januar 2026) steht der Rechtsprechung der Kammer (Hinweisbeschluss vom 14. Juli 2025 in den Verfahren 7 O 64/25 und 7 O 2750/25, sowie Urteile in den Verfahren 7 O 5007/25 und 7 O 4102/25) nicht entgegen.Rn. 117 Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung KZR 10/25 (Urteil vom 27. Januar 2026) in Rn. 89 als Obiter Dictum ausführt:.
In diesem Zusammenhang kann auch die Frage Bedeutung gewinnen, ob sich der Verletzer hinreichend um eine Lizenzvereinbarung bemüht hat (siehe BGH, Urteil vom 27.01.2026, KZR 10/25, Rn. 100, unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 19/25821).
Rn. 193 (2) Zudem hat der BGH die Möglichkeit einer angemessenen Lizenzierung in dem Sinne für relevant erachtet, dass eine solche Möglichkeit gegen die Unverhältnismäßigkeit spricht (aaO, Rn 52, zudem nunmehr auch im Urteil vom 27.01.2026, KZR 10/25, Rn. 100).
- LG München I, 22.01.2026 - 7 O 4102/25
Patentverletzung, Standardessenzielle Patente, FRAND-Lizenzierung, …
Zwar hat die Kammer die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu dem Aktenzeichen KZR 10/25 zur Kenntnis genommen, der sich entnehmen lässt, dass das Konzept des OLG München hinsichtlich der Sicherheitsleistung (in Höhe des klägerischen Angebots) nicht bestätigt worden ist. - LG Frankfurt/Main, 25.02.2026 - 6 O 426/24
FRAND-Abschlussklage
Auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob die Parteien sich wechselseitig lizenzwillig gezeigt haben (…vgl. LG München I, Urt. v. 12.04.2024 - 21 O 16085/22, GRUR-RS 2024, 48852 Rn. 154;… ferner BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 111 - FRAND-Einwand I: "trotz der Lizenzbereitschaft des Patentverletzers"), ob die Klägerin eine hinreichende Sicherheit hinterlegt hat (…vgl. insoweit mit abweichenden Auffassungen OLG München, GRUR 2025, 738 Rn. 139: Lizenzsucher muss Sicherheit in Höhe der Forderung des Patentinhabers hinterlegen;… LG München I, Anlage B21, S. 5: "Sicherheitsleistung keine zwingende Voraussetzung, damit der Patentnutzer seine Lizenzwilligkeit belegen kann", aber es muss (geringere) Teilzahlung erfolgen; offengelassen von BGH, Urt. v. 27.01.2026 - KZR 10/25, PM Nr. Nr. 021/2026 vom 27.1.2026 - FRAND-Einwand III), kam es nach alledem nicht an. - LG München I, 26.03.2026 - 7 O 4101/25
Vorlage von Vergleichsverträgen im Rahmen von FRAND-Verhandlungen
Zwar hat die Kammer die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu dem Aktenzeichen KZR 10/25 zur Kenntnis genommen, der sich entnehmen lässt, dass das Konzept des OLG München hinsichtlich der Sicherheitsleistung (in Höhe des klägerischen Angebots) nicht bestätigt worden ist. - LG München I, 25.03.2026 - 21 O 3733/25
FRAND-Einwand, Kreuzlizenz, Lizenzwilligkeit, Standardessenzielle Patente
Denn nach dieser Entscheidung obliegt es demjenigen, der ein Gegenangebot unterbreitet, bei dessen Nichtannahme zügig eine Sicherheit zu leisten (vgl. BGH GRUR 2026, 383 Rn. 59 - FRAND-Einwand III).
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