Rechtsprechung
| BGH, 03.06.1976 - KZR 16/75 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Anschluss und Versorgung - Vorliegen eines Monopolmissbrauchs - Preise für Strom
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.06.1971 - KZR 11/70
Kartellrechtliche Überprüfung von Stromlieferungsbedingungen - Missbräuchliche …
- BGH, 09.06.1959 - VIII ZR 61/58
Auszug aus BGH, 03.06.1976 - KZR 16/75
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein gegen die Vorschrift des § 826 BGB verstossender Monopolmissbrauch vor, wenn ein Unternehmen seine Monopolstellung in sittenwidriger Weise dazu ausnutzt, um sich aus eigensüchtigen Beweggründen unter Missachtung berechtigter Belange des Vertragspartners und ohne sachliche Berechtigung zu bevorzugen (BGH NJW 1959, 1423).
- BGH, 26.06.1979 - KZR 15/78
Sittenwidrige Ausnutzung der Monopolstellung eines …
Dieser Klage hat der erkennende Senat durch Urteil vom 3. Juni 1976 - KZR 16/75 - stattgegeben.Das Berufungsgericht erachtet unter Hinweis auf das zwischen den Parteien hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1970 bis 30. September 1971 ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juni 1976 - KZR 16/75 -, das Urteil vom 16. Juni 1971 - KZR 11/70 - (GRUR 1972, 718 = WuW/E BGH 1192) und den Beschluß vom 31. Mai 1972 - KVR 2/71 - (BGHZ 59, 42) das Fordern und Einziehen des früheren, höheren Strompreises auch noch während des Jahres 1969 anstatt des ab 1. Januar 1970 den der Klägerin entsprechenden Sonderabnehmern angebotenen niedrigeren Preises als Zufügung eines Schadens, die gegen die guten Sitten verstößt (§ 826 BGB) und als positive Vertragsverletzung.
- BGH, 13.06.1978 - KZR 2/77
Sonderabnehmerin für elektrische Energie bei einem auf privatwirtschaftlicher …
Auf die Revision der Klägerin hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 1976 - KZR 16/75) das (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 1.251.187,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.10.1973 gerichtet hatte; bezüglich der darüberhinausgehenden Zinsforderung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
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