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   LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2013 - L 10 SB 166/12   

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https://dejure.org/2013,34539
LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2013 - L 10 SB 166/12 (https://dejure.org/2013,34539)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14.11.2013 - L 10 SB 166/12 (https://dejure.org/2013,34539)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14. November 2013 - L 10 SB 166/12 (https://dejure.org/2013,34539)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Herabsetzung des GdB nach Ablauf der regelmäßig bei Krebserkrankungen vorgesehenen Zeit der Heilungsbewährung im Falle einer Brustkrebserkrankung - Nachweislich erhöhtes Risiko eines erneuten Auftretens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schwerbehindertenrecht; GdB-Bemessung bei Brustdrüsenkrebs; Rezidivfreier Ablauf der Heilungsbewährung als Zäsur zur Neufeststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 48 Abs. 1; SGB IX § 2; SGB IX § 69
    Schwerbehindertenrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 10.12.1987 - 9a BVs 43/87
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2013 - L 10 SB 166/12
    So hat auch das BSG in seiner vom Sozialgericht zitierten Entscheidung vom 10. Dezember 1987 ausdrücklich ausgeführt, dass die (damals maßgeblichen) AHP und zwar hier in Bezug auf die darin festgelegten Grundsätze der Heilungsbewährung grundsätzlich um des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes willen einheitlich anzuwenden sind [vgl. BSG Beschluss vom 10. Dezember 1987, B 9a BVs 43/87, juris].
  • BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 14/94

    Krebskrankheit - Verlust einer Niere - Herabsetzung des GdB nach Ablauf der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2013 - L 10 SB 166/12
    Dies soll neben der Rezidivgefahr insbesondere auch die weiteren vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, Beseitigung und Nachbehandlung eines Tumors in allen Lebensbereichen verbunden sind, berücksichtigen [vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 9. August 1995, B 9 RVs 14/94, juris], und zwar unabhängig davon, ob diese Folgewirkungen im konkreten Fall tatsächlich eingetreten sind oder nicht.
  • LSG Sachsen, 25.05.2005 - L 6 SB 55/04

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Grundsätze der Heilungsbewährung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2013 - L 10 SB 166/12
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Sozialgericht im Wesentlichen in Bezug genommenen Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 2005 [L 6 SB 55/04].
  • BSG, 13.08.1997 - 9 RVs 10/96

    Heilungsbewährung nach einem Herzinfarkt

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.11.2013 - L 10 SB 166/12
    Zunächst ist das Sozialgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der angegriffene Herabsetzungsbescheid keine Dauerwirkung hat und deshalb für die Beurteilung der von der Klägerin erhobenen reinen Anfechtungsklage maßgeblich ist, ob der Verwaltungsakt bei seinem Erlass der Sach- und Rechtslage entsprochen hat, wobei auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit dem Widerspruchsbescheid, hier vom 18. November 2010, abzustellen ist [vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1997, Az.: 9 RVs 10/96, SozR 3-3870 § 4 Nr. 21].
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2015 - L 13 SB 122/14

    Herabsetzung eines Grades der Behinderung; Sozialrechtliches Institut der

    Zu erwägen ist insoweit auch, dass auch bei womöglich objektiv unverändertem Rezidivrisiko das Ausmaß der psychischen Beeinträchtigung nachlassen kann; der Eintritt der Heilungsbewährung bedeutet nicht in erster Linie, dass nach rückfallfreiem Zeitablauf keine erhebliche Rezidivgefahr mehr besteht, sondern insbesondere, dass die bisherige abstrakte Bewertung der unterstellten körperlichen und seelischen Auswirkungen der Erkrankung nicht mehr gerechtfertigt ist und die Neufeststellung des GdB notwendig wird (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. November 2013 - L 10 SB 166/12 -, juris Rn. 20).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2020 - L 10 SB 99/18
    Das von der Klägerin ins Feld geführte erhöhte Risiko für ähnliche oder andere Krebserkrankungen, bzw. ein gesteigertes Rezidivrisiko vermag einen (höheren) GdB nicht zu begründen (so schon Senatsurteil vom 14.11.2013 - L 10 SB 166/12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019 - L 6 SB 2892/18).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 10 SB 69/18
    Hintergrund und Zweck der Heilungsbewährung ist eine pauschalierende Besserstellung der durch eine Tumorkrankung Betroffenen für einen bestimmten, aufgrund allgemeiner statistischer Erkenntnisse festgelegten Zeitraum nach der Diagnose ohne eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles mit seinen jeweils tatsächlich bestehenden Beeinträchtigungen (vgl. zum Vorstehenden: Urteil des Senats vom 14. November 2013, L 10 SB 166/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2016 - L 10 SB 61/13
    Vielmehr ist allein noch auf die im Fall des konkret Betroffenen bestehenden Funktionsstörungen abzustellen (vgl. dazu ausführlich das Senatsurteil vom 14. November 2013, Az.: L 10 SB 166/12.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2019 - L 10 SB 86/17
    Hintergrund und Zweck der Heilungsbewährung ist eine pauschalierende Besserstellung der durch eine Tumorerkrankung Betroffenen für einen bestimmten, aufgrund allgemeiner statistischer Erkenntnisse festgelegten Zeitraum nach der Diagnose ohne eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles mit seinen jeweils tatsächlich bestehenden Beeinträchtigungen (vgl. zum Vorstehenden: Urteil des Senats vom 14. November 2013, L 10 SB 166/12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2016 - L 10 SB 66/15
    Hintergrund und Zweck der Heilungsbewährung ist eine pauschalierende Besserstellung der durch eine Tumorkrankung Betroffenen für einen bestimmten, aufgrund allgemeiner statistischer Erkenntnisse festgelegten Zeitraum nach der Diagnose ohne eine individuelle Betrachtung des Einzelfalles mit seinen jeweils tatsächlich bestehenden Beeinträchtigungen (vgl. zum Vorstehenden: Urteil des Senats vom 14. November 2013, L 10 SB 166/12).
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