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   LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 11 R 1095/17   

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LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 11 R 1095/17 (https://dejure.org/2018,39018)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.10.2018 - L 11 R 1095/17 (https://dejure.org/2018,39018)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - L 11 R 1095/17 (https://dejure.org/2018,39018)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 25 Abs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6
    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Bilanzbuchhalterin bei einem Steuerberater - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB IV § 7 Abs. 1
    Sozialversicherungsbeitragspflicht einer Mitarbeiterin in einer Steuerkanzlei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 11 R 1095/17
    Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um eines von uU vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte bzw Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen (BSG 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, Rn 50 mwN).

    Das Fehlen solcher Investitionen ist deshalb bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (BSG 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr. 30).

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 11 R 1095/17
    Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25).

    Zwar folgt aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, noch kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl BSG 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr. 25).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 - L 11 R 1083/12

    Sozialversicherungspflicht - LKW-Fahrer ohne eigenes Fahrzeug - abhängige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 11 R 1095/17
    Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (Senatsurteil vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12).

    Doch sind ebenso im Rahmen abhängiger Beschäftigung Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Beschäftigten überlassen, wie er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er eine Anfrage ablehnt (LSG Baden-Württemberg 18.7. 2013, L 11 R 1083/12 - juris).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 11 R 1095/17
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 mwN).
  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 11 R 1095/17
    Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (siehe dazu BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, juris; BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).
  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 11 R 1095/17
    Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (siehe dazu BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, juris; BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).
  • BSG, 29.05.2006 - B 2 U 391/05 B

    sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Bezeichnung der Beteiligten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 11 R 1095/17
    Ist - wie hier - bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter nach § 183 SGG Hauptbeteiligter (hier die Klägerin zu 1), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten (hier der Kläger zu 2) - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B; LSG Sachsen-Anhalt 29.06.2016, L 3 R 359/15; LSG Baden-Württemberg 04.12.2012, L 11 R 44/11; aA LSG Rheinland-Pfalz 11.12.2013, L 6 R 152/12 B).
  • BSG, 13.05.2011 - B 12 R 25/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 11 R 1095/17
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2012 - L 11 R 44/11
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 11 R 1095/17
    Ist - wie hier - bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter nach § 183 SGG Hauptbeteiligter (hier die Klägerin zu 1), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten (hier der Kläger zu 2) - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B; LSG Sachsen-Anhalt 29.06.2016, L 3 R 359/15; LSG Baden-Württemberg 04.12.2012, L 11 R 44/11; aA LSG Rheinland-Pfalz 11.12.2013, L 6 R 152/12 B).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.12.2013 - L 6 R 152/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidungen bei Klagen von Arbeitnehmer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 - L 11 R 1095/17
    Ist - wie hier - bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter nach § 183 SGG Hauptbeteiligter (hier die Klägerin zu 1), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten (hier der Kläger zu 2) - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B; LSG Sachsen-Anhalt 29.06.2016, L 3 R 359/15; LSG Baden-Württemberg 04.12.2012, L 11 R 44/11; aA LSG Rheinland-Pfalz 11.12.2013, L 6 R 152/12 B).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.06.2016 - L 3 R 359/15

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Geschäftsführer - Rechtsmacht - abhängige

  • SG Mannheim, 20.02.2017 - S 7 R 2046/15

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einer

  • Drs-Bund, 08.12.1998 - BT-Drs 14/185
  • SG Stuttgart, 16.01.2020 - S 24 BA 6242/18

    Scheinselbstständigkeit: Steuerberater als freie Mitarbeiter

    Schließlich war die Beigeladene auch weiterhin der Vertragspartner der Mandanten und nicht die Klägerin (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2016, Az. L 11 R 391/15, und Urteil vom 23.10.2018, Az. L 11 R 1095/17, beide über juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.03.2022 - L 9 BA 3774/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - "wissenschaftlicher Mitarbeiter" bzw

    Doch ebenso sind im Rahmen abhängiger Beschäftigungen (z.B. im Fall von Aushilfsbeschäftigungsverhältnissen) Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Beschäftigten überlassen, wie er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er eine Anfrage ablehnen will (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 - L 11 R 1095/17 -, juris Rn. 50).

    Nach Auffassung des Senats ist aber nicht jede Zuarbeit eine abhängige Beschäftigung, dies würde eine freie Mitarbeit nicht mehr ermöglichen (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 23.10.2018 - L 11 R 1095/17 -, juris Rn. 49 und vom 26.05.2021 - L 2 BA 2542/20 -, juris Rn. 35: für Steuerberater tätige Bilanzbuchhalterin bzw. Diplom-Finanzwirtin).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2023 - L 4 BA 2739/20

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesamtkoordinatorin für den

    Der Vertrag zwischen der Beigeladenen zu 3 und der Klägerin entspreche im Wesentlichen der durch das LSG Baden-Württemberg am 23. Oktober 2018 (L 11 R 1095/17) entschiedenen Fallkonstellation mit dem einzigen Unterschied, dass die dortige Beteiligte einen Stundensatz von 45, 00 EUR erhalten habe, während die Beigeladene zu 3 lediglich einen solchen von 18, 00 EUR bezogen habe.
  • LSG Hessen, 27.04.2023 - L 1 BA 72/22
    Eine Abschlussbesprechung und Endkontrolle der Arbeiten des Beigeladenen zu 1.) durch den Kläger habe nicht stattgefunden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 - L 11 R 1095/17, das selbst bei Vorliegen einer solchen Abschlussbesprechung und Endkontrolle eine selbstständige Tätigkeit nicht ausschließe, da "nicht jede Zuarbeit [...] eine abhängige Beschäftigung [sei], dies würde eine freie Mitarbeit nicht mehr ermöglichen".).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.05.2021 - L 2 BA 2542/20

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Diplom-Finanzwirtin - zuarbeitende

    Letztlich ist dies allerdings kein entscheidender tatsächlicher Umstand, denn im Rahmen abhängiger Beschäftigungen sind ebenso Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Beschäftigten überlassen, wie er im Anforderungsfall tätig sein will oder ob er eine Anfrage ablehnt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2013 - L 11 R 1083/12 - und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 - L 11 R 1095/17 -, veröffentlicht in Juris).
  • LSG Hamburg, 23.02.2023 - L 1 BA 7/22

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Finanzbuchhalterin für

    Zwar arbeitete die Beigeladene zu 1. in den Räumen der Klägerin mit dem dort vorhandenen, nur Steuerberatern zugänglichen D.-Programm, dies jedoch ausschließlich aus beiden Seiten entgegenkommenden Gründen (s. dazu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 - L 11 R 1095/17, DStRE 2019, 1492).
  • SG Gießen, 29.09.2022 - S 19 BA 19/19
    Eine Abschlussbesprechung und Endkontrolle der Arbeiten des Beigeladenen durch den Kläger fand nicht statt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 - L 11 R 1095/17, das selbst bei Vorliegen einer solchen Abschlussbesprechung und Endkontrolle eine selbständige Tätigkeit nicht ausschließt, da "nicht jede Zuarbeit [...] eine abhängige Beschäftigung [ist], dies würde eine freie Mitarbeit nicht mehr ermöglichen".).
  • SG Heilbronn, 19.01.2021 - S 2 BA 1364/19

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Buchhalterin in Steuerkanzlei -

    Vielmehr kommt es nach den oben aufgezeigten Grundsätzen auf eine Einzelfallbeurteilung an (LSG Baden-Württemberg 23.10.2018, L 11 R 1095/17).
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