Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2007 - L 13 AS 24/06 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,22331
LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2007 - L 13 AS 24/06 ER (https://dejure.org/2007,22331)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02.03.2007 - L 13 AS 24/06 ER (https://dejure.org/2007,22331)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02. März 2007 - L 13 AS 24/06 ER (https://dejure.org/2007,22331)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,22331) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Berücksichtigung des Einkommens einer mit dem Antragsteller in einer Wohnung lebenden Frau; Voraussetzung für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Berücksichtigung des Einkommens einer mit dem Antragsteller in einer Wohnung lebenden Frau; Voraussetzung für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft; ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • SG Oldenburg, 06.06.2006 - S 46 AS 624/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2007 - L 13 AS 24/06
    In dem dagegen gerichteten Eilverfahren hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg (S 46 AS 624/06 ER) am 2. Juni 2006 einen Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin durchgeführt, wobei der Hausverwalter und der Hausmeister der Wohnung M., als Zeugen vernommen wurden.

    In Umsetzung des gerichtlichen Beschlusses (S 46 AS 624/06 ER) gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Oktober 2006 (wieder) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Unter Bezugnahme auf dessen Folgeantrag vom 29. September 2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller dann mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 mit, dass in seinem Falle die gesetzliche Vermutung der Neuregelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II erfüllt sei, da er länger als ein Jahr mit Frau G. zusammenlebe.

    Er vertrat die Auffassung, dass die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in dem gerichtlichen Erörterungstermin am 2. Juni 2006 sowie den gerichtlichen Beschluss vom 6. Juni 2006 (S 46 AS 624/06 ER) widerlegt sei.

    Zur Begründung hat es auf seinen Beschluss vom 6. Juni 2006 in dem früheren Eilverfahren S 46 AS 624/06 ER Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, die Antragsgegnerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die (neue) gesetzliche Vermutung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II berufen, da vorliegend von einem über eine bloße Wohngemeinschaft hinausgehendes Zusammenleben nicht ausgegangen werden könne.

    Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte in dem Verfahren S 46 AS 624/06 ER, auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

    Allerdings hat das SG Oldenburg die Antragsgegnerin in dem früheren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (S 46 AS 624/06 ER) verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen von Frau G. zu gewähren, wobei in den Gründen des Beschlusses u. a. ausgeführt wird, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Überwiegendes dafür spreche, dass im streitigen Zeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau G. nicht bestanden habe.

    Der erkennende Senat hat zwar die Gesamtumstände des Falles und mithin auch den Inhalt der Gerichtsakte des SG Oldenburg (S 46 AS 624/06 ER) bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen; eine etwaige "Bindung" oder Ähnliches ergibt sich aus dieser nur in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewonnen Überzeugung eines anderen Gerichts jedoch nicht.

  • SG Oldenburg, 13.11.2006 - S 46 AS 1491/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2007 - L 13 AS 24/06
    Der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. November 2006 (S 46 AS 1491/06 ER) wird aufgehoben.

    Das SG Oldenburg hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 13. November 2006 (S 46 AS 1491/06 ER) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - ab 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen von Frau F. G. zu gewähren.

    den Beschluss des SG Oldenburg vom 13. November 2006 (S 46 AS 1491/06 ER) aufzuheben.

    Der Beschluss des SG Oldenburg vom 13. November 2006 (S 46 AS 1491/06 ER) ist rechtsfehlerhaft und damit aufzuheben.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2006 - L 9 AS 689/06

    Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. eines Anspruchs auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2007 - L 13 AS 24/06
    Soweit der 9. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2006 (L 9 AS 689/06 ER zit. nach juris) hierzu ausgeführt hat, der Gesetzgeber habe mit der Formulierung "Zusammenleben" in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II gerade auf die Voraussetzungen der Einstandsgemeinschaft Bezug genommen und nicht lediglich von "Zusammenwohnen" gesprochen, woran deutlich werde, dass zum schlichten gemeinsam Wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzutreten müssten, um die Rechtsfolgen der Vermutungsregelung auszulösen, vermag sich der erkennende Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.01.2006 - L 7 SO 5532/05

    Einstweilige Anordnung bei Leistungsablehnung wegen fehlender Mitwirkung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2007 - L 13 AS 24/06
    Dies gilt auch in den Fällen, in denen - wie vorliegend - die zusammenwohnenden Personen die Wohnung gemeinsam gesucht und bezogen haben (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 2006, L 7 SO 5532/05 ER - B Rdn. 10, zit. nach juris).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2007 - L 13 AS 24/06
    Nach der bisherigen Rechtsprechung setzt eine eheähnliche Gemeinschaft - und damit auch eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft voraus, die über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfG, Entscheidung vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234/264 f; Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2005, § 7 Rdn. 27).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2010 - L 13 AS 19/10
    Das gemeinsame Wohnen seit weit über einem Jahr begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe z. B. die Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - Az.: L 13 AS 236/07 ER - und vom 10. März 2008 - Az.: L 13 AS 301/07 ER) die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft - mit der Folge der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Partners der Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft auf den Bedarf der Hilfebedürftigen nach den §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II -, wobei das bloße Zusammenleben für das Eingreifen der Vermutung ausreicht, ohne dass zu dem Zusammenleben noch weitere Gesichtspunkte hinzutreten müssen (Senat, Beschluss vom 2. März 2007 - Az.: L 13 AS 24/06 ER - a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - Az.: 9 AS 698/06 ER).

    Tritt damit auch eine Beweislastumkehr ein (Senat, Beschluss vom 2. März 2007 - Az.: L 13 AS 24/06 ER), so ist es andererseits der Hilfebedürftigen wie hier der Klägerin möglich, die Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II zu widerlegen (Senat, Beschluss vom 16. August 2007 - Az.: L 13 AS 172/07 ER - und vom 27. September 2007 - Az.: L 13 AS 91/07 ER).

    Für das Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft spricht - worauf der Senat bereits hingewiesen hat - gewichtig zum einen das lange Zusammenleben der Klägerin mit dem Zeugen I. mit zwei gemeinsamen Umzügen (siehe dazu auch Senat, Beschluss vom 2. März 2007 - Az.: L 13 AS 24/06 ER), zum anderen auch, dass die Klägerin und der Zeuge L. am 14. Mai 2003 über die Wohnung Z. in K. einen Mietvertrag abgeschlossen haben, in dem sie beide als Hauptmieter bezeichnet werden.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2007 - L 13 AS 3/07
    Der Gesetzgeber hat ersichtlich an die von der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien für eine "eheähnliche Gemeinschaft" angeknüpft; eine inhaltliche Neubestimmung für verschiedengeschlechtliche Partnerschaften war nicht beabsichtigt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende BT-Drs. 16/1410, S. 16; vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 02.03.2007 - Az. L 13 AS 24/06 ER, bisher veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Der Gesetzgeber hat diese Schwierigkeiten zum Anlass genommen, durch die Neuregelung in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 bis 4 SGB II die Beweislast für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in gesondert bezeichneten Fallgestaltungen auf den Hilfeempfänger zu verlagern; es wird also eine Beweislastumkehr vorgenommen (Senatsbeschluss vom 02.03.2007, a.a.O; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Rn. 70 zu § 7).

    Allein die Behauptung des Betroffenen, dass der Vermutungstatbestand nicht erfüllt sei, ist insoweit unzureichend (Beschluss des Senats vom 02.03.2007, a.a.O.; vgl. Estelmann, SGB II, Kommentar, Stand: Dezember 2006, § 7 SGB II Rn. 46).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2009 - L 13 AS 242/08
    Die Antragstellerin lebt seit über einem Jahr, und zwar schon seit fast neun Jahren mit dem Zeugen D. in einer gemeinsamen Wohnung, wobei der Zeuge und die Antragstellerin in dieser Zeitspanne auch ein Mal gemeinsam in eine neue Wohnung umgezogen sind, und zwar von der Wohnung E. in F. in die jetzige Wohnung G., ebenfalls in F ... Das gemeinsame Wohnen seit weit über einem Jahr begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. z. B. die Beschl. vom 18. Januar 2008 - L 13 AS 236/07 ER - und vom 10. März 2008 - L 13 AS 301/07 ER) bereits die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft - mit der Folge der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Partners der Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft auf den Bedarf der Hilfebedürftigen nach den §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II - , wobei das bloße Zusammenleben für das Eingreifen der Vermutung ausreicht, ohne dass entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Ansicht zu dem Zusammenleben noch weitere Gesichtspunkte hinzutreten müssen (Senat, Beschl. vom 2. März 2007 - L 13 AS 24/06 ER - a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 7. Dezember 2006 -L 9 AS 698/06 ER).

    Tritt damit auch eine Beweislastumkehr ein (Senat, Beschl. vom 2. März 2007 - L 13 AS 24/06 ER), so ist es andererseits der Hilfebedürftigen ,wie hier der Antragstellerin, möglich, die Vermutung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II zu widerlegen (Senat, Beschl. vom 16. August 2007 - L 13 AS 172/07 ER - und vom 27. September 2007 - L 13 AS 91/07 ER - OVG Bremen, Beschl vom 29. November 2007 - OVG S 2 B 443/07 - LSG Bad.-Württ., Beschl. vom 17. Dezember 2007 - L 7 AS 5125/07 ER-B - LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 4. Januar 2008 - L 28 B 2130/07 AS ER).

    Hierfür streitet nicht nur das lange Zusammenleben mit einem gemeinsamen Umzug (s. dazu auch Senat, Beschl. vom 2. März 2007 - L 13 AS 24/06 ER), also die Vermutung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II, sondern auch der Umstand, dass die Antragstellerin und der Zeuge D. sowohl am 29. Februar 2000 (Wohnung E.) als auch am 21. Dezember 2003 (Wohnung G.) jeweils einen Wohnungsmietvertrag abgeschlossen haben, in dem sie beide als Hauptmieter bezeichnet werden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht