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   LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11 (https://dejure.org/2012,8131)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.01.2012 - L 16 KR 9/11 (https://dejure.org/2012,8131)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - L 16 KR 9/11 (https://dejure.org/2012,8131)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht das BSG davon aus, dass der Gesetzgeber außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung vom Erfordernis lückenloser personeller Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichende Formen der Organisation und der Ausübung von Staatsgewalt schaffen kann und insoweit eine weite Gestaltungsfreiheit genießt (vgl. BVerfGE 107, 59, 89 ff.; 111, 191, 215 ff; BSGE 94, 50, 60).

    Es ist vielmehr ausreichend, dass Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe gesetzlich ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell legitimierter Amtswalter unterliegt (BVerfGE 107, 59, 94; 111, 191, 217 f).

    Der Gesetzgeber muss allerdings für die Wahrung der Interessen der Betroffenen sorgen; die Organisationsstruktur des Trägers muss deren angemessene Partizipation an der Willensbildung gewährleisten und darf nicht die Interessen einzelner bevorzugen, ohne dass insoweit das Gebot strikter formeller Gleichheit besteht (BVerfGE 111, 191, 217; BSGE, a.a.O.).

    Dies gilt vor allem bei hauswirtschaftlich bedeutsamen Normen im Interesse verlässlicher Finanz-und Haushaltsplanung (BVerfGE 111, 191, 224 f; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.05.2011 - B 2 U 18/10 R, juris Rdnr. 58).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11
    Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit bei der Schaffung und näheren Ausgestaltung von Organisationseinheiten erlaubt auch, den Selbstverwaltungsträger zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter zu ermächtigen (BVerfGE 107, 59, 90 ff; BSGE 94, 50).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht das BSG davon aus, dass der Gesetzgeber außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung vom Erfordernis lückenloser personeller Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichende Formen der Organisation und der Ausübung von Staatsgewalt schaffen kann und insoweit eine weite Gestaltungsfreiheit genießt (vgl. BVerfGE 107, 59, 89 ff.; 111, 191, 215 ff; BSGE 94, 50, 60).

    So werden auch Beschlüsse der Bewertungsausschüsse zu den Bewertungsmaßstäben (§ 87 Abs. 1 SGB V), die als Rechtsetzung durch Normenverträge zu qualifizieren sind (BSGE 94, 50, 73) ungeachtet des Beanstandungsrechts des BMG und der Pflicht zur Vorlage der maßgeblichen Unterlagen und der entscheidungserheblichen Gründe (§ 87 Abs. 6 Satz 1, 2 SGB V) mit der Veröffentlichung wirksam (vgl. Freudenberg in jurisPK-SGB V, § 87 Randnr. 177) und auch andere Normsetzungsverträge wie die Honorarverteilungsmaßstäbe (§ 85 Abs. 4 SGB V) können ohne Beteiligung der Aufsicht in Kraft gesetzt werden.

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11
    Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit bei der Schaffung und näheren Ausgestaltung von Organisationseinheiten erlaubt auch, den Selbstverwaltungsträger zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter zu ermächtigen (BVerfGE 107, 59, 90 ff; BSGE 94, 50).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht das BSG davon aus, dass der Gesetzgeber außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung vom Erfordernis lückenloser personeller Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichende Formen der Organisation und der Ausübung von Staatsgewalt schaffen kann und insoweit eine weite Gestaltungsfreiheit genießt (vgl. BVerfGE 107, 59, 89 ff.; 111, 191, 215 ff; BSGE 94, 50, 60).

    Es ist vielmehr ausreichend, dass Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe gesetzlich ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell legitimierter Amtswalter unterliegt (BVerfGE 107, 59, 94; 111, 191, 217 f).

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11
    Diese bloße Rechtmäßigkeitskontrolle ist ausreichend; eine fachaufsichtsrechtliche Mitwirkung der dem Parlament verantwortlichen Ministerialverwaltung bei der Rechtssetzung ist nicht erforderlich (vgl. BSGE 103, 106, 122).

    Die Aufsichtsmittel nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erlauben auch eine dem Beanstandungsrecht nach § 94 Abs. 1 SGB V vergleichbare Kontrolle, die das BSG zur verfassungsrechtlichen Legitimation der Normsetzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für ausreichend gehalten hat (vgl. BSGE 103, 106, 120 ff).

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11
    Nach dem Rechtsstaatsprinzip bedürfen förmlich gesetzte Rechtsnormen der Verkündung BVerfGE 65, 283, 291; BSGE 81, 86, 90).

    Die ordnungsgemäße Verkündung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsnormen, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Art bekannt gemachte Normen sind unwirksam (BVerfGE 65, 283 ff.; BAG AP Nr. 18 zu § 174 BGB mwN).

  • LSG Sachsen, 07.11.2011 - L 1 KR 173/10
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11
    In Übertragung dieses Gedankens ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn vom Spitzenverband nicht nur die Interessen der Mitgliedskassen, sondern auch der in ihnen zusammengefassten Versicherten im Rahmen der Autonomie geregelt werden, da die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung die Gruppe sind, deren Angelegenheiten besonders berührt werden, wenn vom GKV-SpV im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung die Beitragsbemessung geregelt wird; auch insoweit handelt es sich um "eigene Angelegenheiten" (vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.11.2011 - L 1 KR 173/10 B ER, juris Rdnr. 28).

    Da die fehlende Zuständigkeit einer normgebenden Stelle zur Rechtssetzung zur Unwirksamkeit der erlassenen Normen führt (vgl. BSGE 63, 220, 223 mwN), waren die Beitragsverfahrensgrundsätze zunächst unwirksam (vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.11.2011 - L 1 KR 173/10 B ER, juris Rdnr 18).

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 2/05 R

    Krankenversicherung - Ausschluss der Familienversicherung - Überschreiten des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11
    Das BSG habe im Übrigen bereits entschieden, dass auch monatlich zugeflossene Abfindungszahlungen als Gesamteinkommen zu berücksichtigen seien (Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 2/05 R).

    Das BSG hat auch anerkannt, dass an die Zahlungsmodalitäten anknüpfende unterschiedliche Behandlung einer Abfindung, die in einem Betrag gezahlt wird, gegenüber einer monatlich gezahlten Abfindung jedenfalls im Rahmen der Familienversicherung nicht zu beanstanden ist, weil der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation, die sich daraus ergibt, Rechnung getragen werden kann (BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 6).

  • BSG, 22.05.2003 - B 12 KR 12/02 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Witwenabfindung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11
    Soweit jedoch die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stieß oder hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung standen und sich dem Gesetz in keiner eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen ließen, setzte die Berücksichtigung der Einnahmen insoweit eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 34, 38; SozR 4-2500 § 240 Nr. 1).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass zur Ausfüllung des Begriffs der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG vorliegt, durch die weitgehend geklärt ist, welche Einnahmen als beitragspflichtig herangezogen werden können und welche Anforderungen insoweit an die Konkretisierung der Regelung zu stellen sind, ohne dass Bedenken gegen die Unbestimmtheit der Generalklausel "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" erhoben worden sind (vgl. stellvertretend BSG SozR 4 - 2500 § 240 Nr. 1; siehe auch die Nachweise bei Sächsisches LSG, Urteil vom 04.02.2009 - L 1 KR 131/07, juris Rdnr. 26 f.).

  • BSG, 19.12.2000 - B 12 KR 1/00 R

    Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung - Beiträge zur sozialen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11
    Diese Rechtsprechung ist jedoch überholt, denn anders als § 180 Abs. 4 RVO ordnet § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausdrücklich die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten an (vgl. KassKomm-Peters, § 240 SGB V, Rdnr.12; s. auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 34).

    Soweit jedoch die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stieß oder hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung standen und sich dem Gesetz in keiner eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen ließen, setzte die Berücksichtigung der Einnahmen insoweit eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 34, 38; SozR 4-2500 § 240 Nr. 1).

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11
    Diese Rechtsprechung hat das BVerfG gebilligt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08, juris Rdnr. 22 f) und gleichermaßen die Heranziehung zu einer Umlage, die zunächst in einer später wegen ihrer Vereinbarkeit mit der gesetzlichen Ermächtigung in Frage gestellten Verordnung geregelt war, aufgrund eines rückwirkend in Kraft getretenen Gesetzes für unbedenklich gehalten, weil nur eine formell in Frage gestellte Norm durch eine unbedenkliche Norm gleichen Inhalts ersetzt worden sei und der Betroffene mit der nachträglichen Bestätigung der Belastung habe rechnen müssen (BVerfGK 10, 346, 352).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 3140/06

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Umlagebeträgen für die staatliche Aufsicht

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BSG, 17.05.2011 - B 2 U 18/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Pflichtversicherung kraft Satzung - Beendigung

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87

    Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer

  • LSG Baden-Württemberg, 16.08.2011 - L 11 KR 3165/10

    Kranken- und Pflegeversicherung - § 240 Abs 4 S 2 SGB 5 gilt nicht für

  • BSG, 26.02.1992 - 1 RR 8/91

    Genehmigung von Satzungsvorschriften durch die Aufsichtsbehörde, durch die die

  • BSG, 09.06.1988 - 11a RLw 3/87

    Allgemeine Richtlinien einer LAK für Einzelmaßnahmen zur Erhaltung oder Erlangung

  • BSG, 07.07.2008 - B 1 KR 131/07 B
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • LSG Hessen, 21.02.2011 - L 1 KR 327/10

    Freiwillige Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

  • SG München, 02.03.2010 - S 19 KR 873/09

    Krankenversicherung - Spitzenverband Bund der Krankenkassen - Nichtigkeit der

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 25/98 R

    Unfallversicherung - Unfallverhütung - Anschlußzwang - Arbeitsmedizinischer und

  • BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Abfindung - Arbeitslosengeld - Ruhen

  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 81/79

    Tarifliche Unkündbarkeit - Vorlage eines Sozailplans - Wirksame Kündigung - Ruhen

  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Vielmehr binden sie als untergesetzliche Normen sowohl die Mitglieds-KKn des SpVBdKK als auch deren Mitglieder (im Ergebnis ebenso zB Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 25, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 5, Stand Einzelkommentierung März 2012) .

    Deshalb kann der Senat im Ergebnis offenlassen, ob die BeitrVerfGrsSz als "sonstige Entscheidungen" des SpVBdKK zu qualifizieren sind, deren Bindungswirkung § 217e Abs. 2 SGB V ausdrücklich gesetzlich anordnet (so Axer, SGb 2012, 501, 503 f) , als abstrakt-generelle Regelung sui generis (so Rixen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 240 RdNr 2) , als sonstiges durch den SpVBdKK gesetztes autonomes Recht (in diesem Sinne Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 5 f, Stand Einzelkommentierung März 2012) oder als Gesetz im materiellen Sinne, das Elemente der delegierten Rechtsetzung und des autonomen Satzungsrechts verbindet (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.8.2011 - L 11 KR 3165/10 - Juris RdNr 29 ) .

    Eine solche nachgehende Rechtmäßigkeitskontrolle genügt den Anforderungen der vom BVerfG (BVerfGE 107, 59, 94) für die Übertragung von Aufgaben und Handlungsbefugnissen auf Organe der funktionalen Selbstverwaltung geforderten Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter über deren Wahrnehmung; eine fachaufsichtsrechtliche Mitwirkung der dem Parlament verantwortlichen Ministerialverwaltung ist insoweit nicht erforderlich (BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2, RdNr 47 f; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11) .

    Zwar unterliegen verschiedene Akte untergesetzlicher Rechtsetzung im Sozialversicherungsrecht oftmals einer vorgehenden Mitwirkung der Aufsicht durch Genehmigung, so zB Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs. 4 S 1 SGB VII) , Anordnungen des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit (§ 372 Abs. 2 SGB III) oder - im vorliegenden Zusammenhang - die Satzung des SpVBdKK (§ 217e Abs. 1 S 2 SGB V) , bzw werden - wie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - nur wirksam, wenn sie nicht beanstandet werden (§ 94 Abs. 1 SGB V) ; ein allgemeines Prinzip kann dem jedoch nicht entnommen werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11) .

    Solange der Gesetzgeber im Kern am Grundsatz der paritätischen Arbeitgeberbeteiligung festhält (§ 29 Abs. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) , liegt im Ausgleich der sich aus den Besonderheiten der Ersatzkassen ergebenen Disparitäten bezüglich der Repräsentation aller Versicherten und betroffenen Arbeitgeber durch den Verwaltungsrat keine unangemessene oder gar willkürliche Bevorzugung einzelner Interessen (vgl Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11) .

    Wird - wie hier - in der Satzung lediglich bestimmt, dass die Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgt, ohne dass zwischen elektronischem Bundesanzeiger und Bundesanzeiger in Papierform unterschieden wird, ist die Verkündung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend (so ausführlich und mit überzeugenden Argumenten bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11) .

    Allerdings sprechen die große Bedeutung der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlagen für die Finanzierung der KKn einerseits und das Interesse der Versicherten an Rechtsverbindlichkeit und Rechtsklarheit in Bezug auf ihre finanziellen Verpflichtungen andererseits dafür, dass die Bestimmung durch das Selbstverwaltungsorgan des SpVBdKK, also den Verwaltungsrat zu erfolgen hat (vgl zum Recht der RVO BSGE 58, 183, 205 = SozR 2200 § 180 Nr. 27 S 114) , weil es sich - sofern nicht ohnehin "sonstiges autonomes Recht" iS von § 197 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vorliegt (so zB Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; kritisch zB Axer, SGb 2012, 501, 503) - um eine Entscheidung von "grundsätzlicher Bedeutung" handelt, die nach § 217b Abs. 1 S 3 iVm § 197 Abs. 1 Nr. 1b SGB V ausdrücklich dem Verwaltungsrat zugewiesen ist.

    Vielmehr musste ein freiwillig Versicherter wegen der Verabschiedung und Bekanntmachung der BeitrVerfGrsSz durch die hierzu nach § 240 Abs. 1 S 1 SGB V ermächtigte Körperschaft durchaus mit einer Beitragsbemessung auf Grundlage der hierin festgelegten Größen rechnen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; Axer, KrV 2012, 37, 40; ders, SGb 2012, 501, 504; vgl ebenso zu Honorarverteilungsmaßstäben bzw Honorarverteilungsverträgen Clemens in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 3. Aufl 2012, Kap 13 RdNr 353) .

    Vor diesem Hintergrund mussten die Versicherten von vornherein auch damit rechnen, dass die Beitragsbemessung auf der Grundlage der vom Vorstand des SpVBdKK erlassenen Grundsätze Bestand haben könnte (im Ergebnis wie hier LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Axer, SGb 2012, 501, 504) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2014 - L 16 KR 388/13

    Gewährung von Freibeträgen im Rahmen der Beitragsbemessung freiwilliger

    Sie seien vielmehr autonomes Recht, zu deren Erlass der Gesetzgeber den Spitzenverband Bund der Krankenkassen habe ermächtigen dürfen (Hinweis auf LSG NRW, Urteil vom 26.01.2012 - L 16 KR 9/11).

    Die BVSzGs sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 01.01.2009 - und somit auch rückwirkend - eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der GKV (BSG, Urteil vom 18.12.2013, - B 12 KR 3/12 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 22; vgl. auch Urteil des Senats vom 26.01.2012 - L 16 KR 9/11).

  • LSG Hessen, 30.01.2014 - L 8 KR 436/12

    (Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Heranziehung

    Dies gilt - in vergleichbarer Weise - auch für die Berücksichtigung von Abfindungen bei der Beitragsbemessung (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2012, Az. L 16 KR 9/11, Rdnr. 26, zit. nach der Veröffentlichung in Juris).
  • LSG Hamburg, 09.12.2019 - L 1 KR 59/19
    Diese Rechtsprechung ist jedoch seit Einführung des § 240 SGB V überholt (ebenso bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012, L 16 KR 9/11 nachfolgend BSG, Urteil vom 15.10.14, B 12 KR 10/12 R, Juris; vgl. auch Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 240 Rn. 45).

    2.3.3 Diese Vorgaben in den BeitrVerfGrsSz a.F. stehen mit höherrangigem Recht im Einklang und sind insbesondere von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (ebenso bereits LSG Nordrhein-Westfalen 26.1.2012 - L 16 KR 9/11, Urteil BSG vom 15.10.2014, - B 12 KR 10/12 R - juris).

  • SG Neubrandenburg, 09.01.2013 - S 14 KR 66/11

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Beitragspflicht

    § 3 Abs. 1 BVSzGs i.V.m. § 4 Nr. 1 BVSzGs ist von der Ermächtigungsgrundlage erfasst (vgl. insoweit LSG NRW - L 16 KR 9/11).

    Die Andersbehandlung ist vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt (vgl. ausführlich LSG NRW - L 16 KR 9/11).

  • LSG Sachsen, 06.12.2012 - L 1 KR 172/11

    Krankenversicherung - beitragspflichtige Einnahme; Beitragsverfahrensgrundätze

    Eine Bekanntmachung der Beitragsverfahrensgrundsätze im Bundesanzeiger in Papierform ist zwar nicht erfolgt, jedoch genügen die insoweit erfolgten Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes den Anforderungen von § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der genannten Satzung (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2012 - L 16 KR 9/11 - juris Rn. 42-46).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2012 - L 11 KR 220/12

    Krankenversicherung

    Ein solcher Mangel wäre nämlich geheilt, weil die Beitragsverfahrensgrundsätze aufgrund der Genehmigung des Verwaltungsrats als zuständiges Organ mit Beschluss vom 30.11.2011 rückwirkend zum 01.01.2009 wirksam geworden und damit Grundlage der Beitragsfestsetzung ab dem 01.01.2009 sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2012 - L 16 KR 9/11 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2013 - L 1 KR 2/12
    Diese Vorgaben wurden hier eingehalten (vgl. BSG a.a.O.; s. auch LSG NRW Urteil vom 26.01.2012 - L 16 KR 9/11 - anhängig BSG - B 12 KR 10/12 R -).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2014 - L 4 KR 1792/13
    Für die Zeit ab 1. September 2010 sei Rechtsgrundlage § 240 SGB V i.V.m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler, welche wirksam seien (Verweis auf Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Januar 2012 - L 16 KR 9/11 - in juris).
  • SG Frankfurt/Main, 28.11.2012 - S 25 KR 577/09
    Empfänger von Einmalzahlungen dürften sich demgegenüber häufiger wieder einer neuen Beschäftigung zuwenden, die dann ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit prägt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2012 - L 16 KR 9/11 - juris.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2012 - L 11 KR 445/12

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2017 - L 5 KR 3556/16
  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - L 5 KR 2725/14
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