Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Siebtes Kapitel - Verbände der Krankenkassen (§§ 207 - 219d)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 217e
Satzung

(1) 1Der Verwaltungsrat hat eine Satzung zu beschließen. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. 3Der Spitzenverband Bund hat seinen Sitz in Berlin; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz bestimmen. 4Die Verbindungsstelle (§ 219a) hat ihren Sitz in Bonn; die Satzung kann einen davon abweichenden Sitz in Berücksichtigung der spezifischen Aufgabenstellung festlegen. 5Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

1. die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorstandes sowie die Ergänzung des Verwaltungsrates bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds,
2. die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
3. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
4. die Beurkundung der Beschlüsse des Verwaltungsrates,
5. die Herstellung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrates,
6. das Nähere über die Entsendung der Vertreter der Mitgliedskassen in die Mitgliederversammlung, über die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowie dessen Aufgaben,
7. die Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
8. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
9. die Art der Bekanntmachung.

6§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378), in Kraft getreten am 01.04.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz)26.03.2007BGBl. I S. 378
§ 207Bildung und Vereinigung von Landesverbänden § 208Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken § 209Verwaltungsrat der Landesverbände § 209aVorstand bei den Landesverbänden § 210Satzung der Landesverbände § 211Aufgaben der Landesverbände § 211aEntscheidungen auf Landesebene § 212Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen
§ 213Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse § 214Aufgaben § 215(weggefallen) § 216(weggefallen) § 217(weggefallen) § 217aErrichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen § 217bOrgane § 217cWahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitglieder-
versammlung
§ 217dAufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken § 217eSatzung § 217fAufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen § 217gAufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen § 217hEntsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen § 217iVerhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten § 217jBerichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit § 218Regionale Kassenverbände § 219Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeits-
gemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
§ 219aDeutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland § 219bDatenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland § 219c(weggefallen) § 219dNationale Kontaktstellen
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