Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§ 72 - 106d) |
| Sechster Titel - Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss (§§ 90 - 94) |
(1) 1Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. 2Es kann sie innerhalb von zwei Monaten beanstanden; bei Beschlüssen nach § 20i Absatz 1 und bei Beschlüssen nach § 35 Absatz 1 innerhalb von vier Wochen. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen der Richtlinienprüfung vom Gemeinsamen Bundesausschuss zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern; bis zum Eingang der Auskünfte ist der Lauf der Frist nach Satz 2 unterbrochen. 4Die Nichtbeanstandung einer Richtlinie kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden; das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung einer Auflage eine angemessene Frist setzen. 5Kommen die für die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande oder werden die Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, erläßt das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien.
(2) 1Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger und deren tragende Gründe im Internet bekanntzumachen. 2Die Bekanntmachung der Richtlinien muss auch einen Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung der tragenden Gründe im Internet enthalten.
(3) Klagen gegen Maßnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Fassung aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) vom 06.05.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften | 18.07.2017 | |
| 01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
| 01.05.2006 | Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz) | 26.04.2006 |
ermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus § 92Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses § 92aInnovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss § 92bDurchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss § 93Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel § 94Wirksamwerden der Richtlinien
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Rechtsprechung zu § 94 SGB V
167 Entscheidungen zu § 94 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 02.04.2025 - B 1 KR 25/23 R
Ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von ...
- BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 25/15 R
Krankenversicherung - Verordnungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 - L 7 KA 33/12
Krankenversicherung - AMRL - Änderung oder Wegfall der Ermächtigungsnorm ändert ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 - L 7 KA 33/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 - L 7 KA 44/11
Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses - Beanstandung - ...
- VG Köln, 02.07.2026 - 15 K 5176/24
- BSG, 19.12.2024 - B 1 KR 16/23 R
Stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik müssen ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2022 - L 1 KR 267/20
Krankenversicherung - keine Regelungskompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2023 - L 16 KR 426/20
Krankenversicherung - Qualitätssicherung - Zentrums-Regelungen des Gemeinsamen ...
- BSG, 06.04.2022 - B 6 KA 7/21 R
Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Erteilung einer ...
- BSG, 19.12.2024 - B 1 KR 17/23 R
Verstößt die Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL ...
Querverweise
Auf § 94 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Zahnersatz
- § 56 (Festsetzung der Regelversorgungen)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 90 (Landesausschüsse)
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 136c (Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erbringung onkochirurgischer Leistungen und zu Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus)
§ 137c (Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus)
§ 137h (Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse)