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   LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20   

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LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20 (https://dejure.org/2023,21362)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17.02.2023 - L 3 AL 20/20 (https://dejure.org/2023,21362)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17. Februar 2023 - L 3 AL 20/20 (https://dejure.org/2023,21362)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2024, 313
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 1. 1. 2005 - Nichtberücksichtigung von bei

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20
    Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R - im Wesentlichen aus, dass Einmalzahlungen, die in einem Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt würden, der nicht zum Bemessungszeitraum gehöre, unberücksichtigt blieben.

    Das Sozialgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2020 die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Entscheidung des BSG vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R - gestützt.

    Die Beklagte und das Sozialgericht Lübeck haben die Berücksichtigung der Provisionszahlungen im Rahmen des ALG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R - verneint, da die Provisionszahlungen erst nach dem Ende des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses am 31. Juli 2016 rückwirkend für Juli 2016 abgerechnet worden seien und das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne wegen des Krankengeldbezuges ab dem 1. Juni 2016 bereits geendet habe.

    Das BSG hat in den in Bezug genommenen Entscheidungen (Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R -, Rn. 25; Beschluss vom 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B -, Rn. 3, juris) die Auffassung vertreten, dass bei der Prüfung, ob ein Entgeltabrechnungszeitraum einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorliege, auf den Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne abzustellen sei.

    Dabei hat das BSG ausdrücklich die ohne nähere Begründung in den Entscheidungen vom 8. Juli 2009 (- B 11 AL 14/08 R -, Rn. 22) und vom 30. April 2010 (- B 11 AL 160/09 B -, Rn. 3) getätigte Formulierung, die Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung blieben bei der Bemessung des ALG unberücksichtigt, aufgegeben (a.a.O., Rn. 30).

    Die Aufgabe der Rechtsprechung bezogen auf die vorbenannten Entscheidungen vom 8. Juli 2009 (- B 11 AL 14/08 R -, Rn. 22) und vom 30. April 2010 (- B 11 AL 160/09 B -, Rn. 3) beziehen sich dabei auf die Aussage, dass der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen sei, also unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.

    Danach ist die Vollständigkeit der Abrechnung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung nicht mehr anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen (Aufgabe BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R - Rn. 22, BSG, Beschluss vom 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B -, Rn. 4, juris).

    Das Argument der Beklagten im Berufungsverfahren, die Entscheidung des BSG vom 30. August 2018 sei auf den Fall des Klägers nicht übertragbar, da im Juli 2016 sowohl das leistungs- als auch das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis beendet gewesen sei und ein fortlaufender Entgeltanspruch während der Freistellung nicht bestanden habe, greift angesichts des Umstandes, dass das BSG die frühere Rechtsprechung zum leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich unter Bezugnahme auf die vorgenannten Entscheidungen (BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R - Rn. 22, BSG, Beschluss vom 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B -, Rn. 4, juris) aufgegeben hat, nicht durch.

  • BSG, 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20
    Das BSG hat in den in Bezug genommenen Entscheidungen (Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R -, Rn. 25; Beschluss vom 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B -, Rn. 3, juris) die Auffassung vertreten, dass bei der Prüfung, ob ein Entgeltabrechnungszeitraum einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorliege, auf den Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne abzustellen sei.

    Dabei hat das BSG ausdrücklich die ohne nähere Begründung in den Entscheidungen vom 8. Juli 2009 (- B 11 AL 14/08 R -, Rn. 22) und vom 30. April 2010 (- B 11 AL 160/09 B -, Rn. 3) getätigte Formulierung, die Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung blieben bei der Bemessung des ALG unberücksichtigt, aufgegeben (a.a.O., Rn. 30).

    Die Aufgabe der Rechtsprechung bezogen auf die vorbenannten Entscheidungen vom 8. Juli 2009 (- B 11 AL 14/08 R -, Rn. 22) und vom 30. April 2010 (- B 11 AL 160/09 B -, Rn. 3) beziehen sich dabei auf die Aussage, dass der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen sei, also unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.

    Danach ist die Vollständigkeit der Abrechnung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung nicht mehr anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen (Aufgabe BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R - Rn. 22, BSG, Beschluss vom 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B -, Rn. 4, juris).

    Das Argument der Beklagten im Berufungsverfahren, die Entscheidung des BSG vom 30. August 2018 sei auf den Fall des Klägers nicht übertragbar, da im Juli 2016 sowohl das leistungs- als auch das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis beendet gewesen sei und ein fortlaufender Entgeltanspruch während der Freistellung nicht bestanden habe, greift angesichts des Umstandes, dass das BSG die frühere Rechtsprechung zum leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich unter Bezugnahme auf die vorgenannten Entscheidungen (BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R - Rn. 22, BSG, Beschluss vom 30. April 2010 - B 11 AL 160/09 B -, Rn. 4, juris) aufgegeben hat, nicht durch.

  • BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R

    Sind Zeiten einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung für die Höhe des

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20
    Das BSG habe seine von dem Sozialgericht in Bezug genommene Rechtsprechung mit Urteil vom 30. August 2018 - B 11 AL 15/17 R - ausdrücklich aufgegeben und für den Fall einer widerruflichen Freistellung des Arbeitnehmers entschieden, dass maßgebend für die Konkretisierung des Bemessungszeitraumes im Sinne des § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne sei.

    Die Entscheidung des BSG vom 30. August 2018 (aaO) sei auf den Fall des Klägers nicht übertragbar.

    An dieser Rechtsprechung hat das BSG in der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung vom 30. August 2018 (- B 11 AL 15/17 R -, Rn. 23 ff, juris) nicht mehr festgehalten und mit ausführlicher Begründung entschieden, dass das während der Phase einer unwiderruflichen Freistellung erzielte Arbeitsentgelt als für die Bemessung des ALG maßgebendes Entgelt einzubeziehen sei.

    Bemessungsrechtlich relevant ist vielmehr, dass der Anspruch auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstanden und das Entgelt später tatsächlich zugeflossen ist (BSG, Urteil vom 30. August 2018 - B 11 AL 15/17 R -, Rn. 27, juris).

    Der Gesetzgeber bindet auf diese Weise das erzielte Arbeitsentgelt an die versicherungs- und beitragsrechtlichen Maßstäbe des SGB IV sowie an das Arbeitsrecht und gerade nicht an ein ausschließlich leistungsrechtliches Verständnis von Beschäftigung und des daraus erzielten Arbeitsentgelts (BSG, Urteil vom 30. August 2018, a.a.O., Rn. 27, juris).

  • BSG, 24.08.2017 - B 11 AL 16/16 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgeltanspruch -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20
    Er begehrt die Zahlung von ALG unter Berücksichtigung eines bestimmten weiteren Entgelts, so dass die Beklagte zur Zahlung eines bestimmbaren Betrags an ALG zu verurteilen war (vgl. BSG vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R -, Rn. 11 mwN; BSG, Urteil vom 24. August 2017 - B 11 AL 16/16 R -, Rn. 17 und 35, juris).

    Das Bemessungsrecht begrenzt dessen Relevanz für die Höhe des ALG lediglich über den Begriff der Beitragspflicht, die eine "versicherungsrechtliche Beschäftigung" im Sinne des § 25 SGB III voraussetzt, die beitrags- und versicherungsrechtlich durch § 7 SGB IV und den Begriff des Arbeitsverhältnisses konkretisiert wird (vgl. BSG, Urteil vom 24. August 2017 - B 11 AL 16/16 R -, Rn. 29, juris).

  • BSG, 26.03.2014 - B 11 AL 14/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - nicht ausreichende

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20
    Da das vom 1. Juni 2016 bis zum 29. Juni 2017 gezahlte Krankengeld dem Bezug von Arbeitsentgelt nicht gleichsteht (zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III vgl. BSG, Urteil vom 26. März 2014 - B 11 AL 14/14 B -, Rn. 8, juris), der Bemessungszeitraum vom 30. Juni 2016 bis 29. Juni 2017 mithin weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, ist zur Bestimmung des Bemessungsentgelts auf das Arbeitsentgelt in dem um ein Jahr erweiterten Bemessungsrahmen zurückzugreifen.

    Versicherungspflichtzeiten außerhalb von Beschäftigungsverhältnissen, z.B. der Bezug von Lohnersatzleistungen wie das von dem Kläger bezogene Krankengeld, bleiben bei der Berechnung des ALG unberücksichtigt (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 23/08 R - BSG, Urteil vom 26. März 2014 - B 11 AL 14/14 B -, Rn. 8, juris).

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20
    Mit der Entscheidung vom 30. August 2018 nähert sich der 1. Senat des BSG zudem den Entscheidungen des 13. Senats (BSG, Urteil vom 6. September 2017 - B 13 R 21/15 R -, Rn. 22, juris) und des 5. Senats (BSG, Urteil vom 26. April 2018 - B 5 R 26/16 R -, Rn. 18/19, juris) an (vgl. bereits Brackelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 111, 2. Auflage., § 150 SGB III (Stand 2.06.2020), Rn. 5), wonach eine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines noch nicht beendeten oder formell zum Ruhen gebrachten Arbeitsverhältnisses fortbesteht.
  • BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20
    Mit der Entscheidung vom 30. August 2018 nähert sich der 1. Senat des BSG zudem den Entscheidungen des 13. Senats (BSG, Urteil vom 6. September 2017 - B 13 R 21/15 R -, Rn. 22, juris) und des 5. Senats (BSG, Urteil vom 26. April 2018 - B 5 R 26/16 R -, Rn. 18/19, juris) an (vgl. bereits Brackelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 111, 2. Auflage., § 150 SGB III (Stand 2.06.2020), Rn. 5), wonach eine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines noch nicht beendeten oder formell zum Ruhen gebrachten Arbeitsverhältnisses fortbesteht.
  • BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 16/01

    Freistellung - Anrechnung anderweitigen Verdienstes - Auskunft

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20
    Für diese Auslegung streitet, dass arbeitsrechtlich die Entstehung des Anspruchs nicht von der Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig ist, sondern der Anspruch vielmehr aufgrund des Arbeitsvertrags entsteht (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 -, Rn. 25, juris).
  • BSG, 11.03.2014 - B 11 AL 5/13 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Nichteinsatzzeit -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20
    Ferner hat das BSG (Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 5/13 R, Rn. 11 f., juris) die Ansicht vertreten, dass die leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit bereits dann eintrete, wenn die tatsächliche Beschäftigung beendet werde und es an dem Willen der Parteien das Beschäftigungsverhältnisses fortzusetzen fehle, zum Beispiel wenn Arbeitnehmer nach langer Arbeitsunfähigkeit und Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter beschäftigt werden könnten oder wenn Arbeitnehmer nach einer Kündigung von der Arbeit freigestellt würden oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis freistelle, weil er die Löhne wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr zahlen kann.
  • LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 - L 3 AL 109/20

    Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - Berücksichtigung von

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20
    Der Entscheidung des BSG vom 30. August 2018 zum Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne als Voraussetzung für die Konkretisierung des Bemessungszeitraumes nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 29. Juli 2020 (- L 3 AL 109/20 -, Rn 29, juris) angeschlossen und auf Entgeltzahlungen während einer Zeit, in der krankheitsbedingt keine Arbeitsleistungen erbracht werden, übertragen.
  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf Überprüfung sämtlicher

  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen - kein

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

  • BSG, 01.06.2006 - B 7a AL 86/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt in Sonderfällen - Vorbezug von

  • BSG, 15.02.2023 - B 11 AL 42/21 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Neuberechnung des Bemessungsentgelts wegen

  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 28/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Berücksichtigung nicht gezahlten

  • BSG, 14.12.2006 - B 7a AL 54/05 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgelt - Zuflussfiktion bei

  • LSG Sachsen, 20.04.2017 - L 3 AL 11/15

    Bundesfreiwilligendienst; fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen; Höhe des

  • BSG, 11.12.2017 - B 11 AL 56/17 B

    Arbeitslosengeld; Divergenzrüge; Begriff der Abweichung; Nichtübereinstimmung im

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AL 2871/22

    Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Nichtberücksichtigung von

    Der Bemessungsrahmen läuft kalendermäßig ab und erfasst immer ein Zeitjahr ohne Rücksicht auf die Frage, in welchem Umfang dieses Jahr mit versicherungspflichtigen Zeiten belegt ist (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2023 - L 3 AL 20/20, juris Rn. 35 m.w.N.).
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