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   LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22   

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https://dejure.org/2022,24512
LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22 (https://dejure.org/2022,24512)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22 (https://dejure.org/2022,24512)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Juli 2022 - L 3 AS 1169/22 (https://dejure.org/2022,24512)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 73 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 2, § 20 Abs 1a SGB 2, RBSFV 2022, § 8 RBEG 2021
    Arbeitslosengeld II - Inflation und Kostensteigerung - Fortschreibung der Regelbedarfe - erhaltene Einmalzahlung zum Ausgleich der Mehraufwendungen der COVID-19-Pandemie im Juli 2022 - Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Trotz des erheblichen Anstiegs der Inflation spätestens seit März 2022 liegt eine Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums durch die gesetzliche Höhe des Regelbedarfs (Stufe 1) jedenfalls für Leistungsbezieher, die in den Anwendungsbereich des § 73 SGB II ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs seit März 2022

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 71
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22
    Ob bereits eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter besteht, kann dann dahinstehen, da die Schaffung des § 73 SGB II jedenfalls eine hinreichende zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 -, BVerfGE 137, 34-103, Rn. 144) darstellt.

    Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, juris Rn. 81).

    Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des BVerfG (vgl. u.a., Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11, juris; Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, juris) ist der Senat überzeugt, dass die Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf durch den Gesetzgeber im Rahmen des SGB II grundsätzlich den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe genügt.

    Es ist nicht erkennbar, dass er für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche nicht gesichert hat (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, Rn. 89; Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11, Rn. 52).

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob der erhebliche Anstieg der Inflation spätestens seit März 2022 bedingt durch die kumulierten Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und des Ukraine-Krieges inzwischen zu einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter geführt hat, da eine vom BVerfG geforderte zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, juris Rn. 144) erfolgt ist, indem nach § 73 SGB II für den Monat Juli 2022 von Amts wegen eine Einmalzahlung in Höhe von 200,- EUR gewährt wird.

    Mit der Einmalzahlung i.H.v. 200,- EUR hat der Gesetzgeber nicht die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen abgewartet (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, juris Rn. 144), sondern die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten bei den SGB II-Leistungen berücksichtigt.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22
    Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, juris Rn. 133, 134; Urteil vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16, juris Rn. 118, 119).

    Auch das BVerfG ging in seinem Urteil vom 09.02.2010 von "engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen" aus (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, juris Rn. 208).

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22
    Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des BVerfG (vgl. u.a., Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11, juris; Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, juris) ist der Senat überzeugt, dass die Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf durch den Gesetzgeber im Rahmen des SGB II grundsätzlich den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe genügt.

    Es ist nicht erkennbar, dass er für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche nicht gesichert hat (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, Rn. 89; Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11, Rn. 52).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2022 - L 19 AS 1236/21

    SGB II: Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22
    Sie hat nicht die Funktion, eine (vermeintlich oder tatsächlich) unzureichende Höhe des Regelbedarfs auszugleichen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022 - L 19 AS 1236/21, juris Rn. 44; Knickrehm in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 21 Rn. 64 ff.).
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22
    Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, juris Rn. 133, 134; Urteil vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16, juris Rn. 118, 119).
  • SG Karlsruhe, 24.03.2021 - S 12 AS 711/21

    (Nur) Einmalzahlung von 150,- EUR an Grundsicherungsempfänger ist evident

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22
    Ähnlich wie bei der Regelung des § 70 SGB II (Einmalzahlung i.H.v. 150,- EUR für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021) stellt sich auch bei dem neu geschaffenen § 73 SGB II die Frage, ob dieser als spezielle Regelung die Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II - zumindest für den Monat Juli 2022 - verdrängt (so zu § 70 SGB II: SG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021 - S 12 AS 711/21 ER, juris Rn. 30; Blüggel in jurisPR-SozR 6/2021 Anm. 1) oder ob § 21 Abs. 6 SGB II subsidiär neben § 73 SGB II zur Anwendung kommen kann (so zu § 70 SGB II: Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 70, 1. Überarbeitung, Stand: 30.05.2022, Rn. 16; Voelzke in: Hauck/Noftz SGB II, Stand: Oktober 2021, § 70, Rn. 17; Eicher/Luik/Harich/Blüggel, 5. Aufl. 2021, SGB II § 70 Rn. 3, 6).
  • BSG, 12.11.2015 - B 14 AS 34/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22
    Dem Begehren ist daher eine Beschränkung des Streitgegenstands insoweit zu entnehmen, als KdU, die sich beim Kläger gegenüber dem vorangegangenen Bedarfszeitraum nicht erhöht haben, sondern weiterhin insgesamt 271,- EUR zuzüglich des Mehrbedarfs für Warmwasserversorgung betragen, nicht im Streit stehen, was auch nach der Neufassung des SGB II zum 01.01.2011 möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.11.2015 - B 14 AS 34/14 R, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - L 18 AS 392/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Höhe des Regelbedarfs; Ermittlung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 3 AS 1169/22
    Ein Begehren höherer Leistungen "ins Blaue" hinein, ohne Angabe greifbarer Umstände, wäre vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG rechtsmissbräuchlich und vom Gericht nicht im Wege der Amtsermittlung weiterzuverfolgen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.06.2017 - L 18 AS 392/17, juris Rn. 16).
  • SG Karlsruhe, 06.06.2023 - S 12 AS 2208/22

    COVID-19-Pandemie und menschenwürdiges Existenzminimum, § 70 Satz 1 SGB II

    Die vom Bundesverfassungsgericht am 23.07.2014 geforderte " zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers " (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, juris Rn. 144) ist deshalb gerade nicht erfolgt, sondern erst knapp sieben Jahre (2021) in Gestalt des § 70 Satz 1 SGB II n.F. bzw. knapp acht Jahre später (2022) in Gestalt des § 73 SGB II geschehen, als es bereits zu spät war, um die jeweils schon eingetretenen Unterdeckungen des Existenzminimums noch gegenwärtig zu decken (a.A. LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022, L 3 AS 1169/22).

    Im Ergebnis stellt der aufgrund § 73 SGB II gewährte Betrag - wie es bereits bei der Einführung des § 70 SGB II der Fall war - eine rein politische Entscheidung dar, die nicht auf verfassungskräftig gebotene statistisch relevante Erhebungen zurückgeht (Wunder in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 73 1. Überarbeitung (Stand: 17.02.2023), Rn. 12; BeckOK SozR/Harich, 69. Ed. 1.6.2023, SGB II § 73 Rn. 2; Söhl, Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs angesichts gestiegener Inflation, in: NZS 2023, 72, beck-online; Formann, Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs 2021 und 2022, in: NZS 2023, 71, beck-online)).

    Die diesbezüglich gegensätzlichen landessozialgerichtlichen Entscheidungen (LSG Niedersachsen-Bremen 24.08.2022, L 8 SO 56/22 B ER; LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022, L 6 AS 87/22 B ER; LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022, L 3 AS 1169/22) lassen keine ernstliche Auseinandersetzung mit der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der verfassungsrechtlichen Fragestellungen erkennen wie sie bereits in den Entscheidungen des Vorlagegerichts in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Februar bzw. März 2021 sachangemessen gelöst worden waren (SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; SG Karlsruhe, 24.07.2021, S 12 AS 711/21 ER).

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.10.2022 - L 6 AS 87/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Mit der Einmalzahlung i.H.v. 200 ? hat der Gesetzgeber nicht die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen abgewartet (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, juris Rn. 144), sondern die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten bei den SGB II-Leistungen berücksichtigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2022 - L 3 AS 1169/22, juris Rn. 20 - 28).
  • SG Freiburg, 26.05.2023 - S 7 AS 1845/22

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe der Stufe 2

    Das LSG Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 20.7.2022 (Az. L 3 AS 1169/22 - juris) betreffend den Leistungszeitraum 1.10.2021 - 30.9.2022 hierzu im Hinblick auf die Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende Erwachsene folgendes ausgeführt:.

    Auch das LSG Baden-Württemberg hat im Ergebnis trotz der von ihm im oben zitierten Urteil vom 20.7.2022 (a. a. O.) festgestellten erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter im Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelbedarfshöhe (dort: Stufe 1 für Alleinstehende) im Zeitraum 1.10.2021 - 30.9.2022 gehegt.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2023 - L 18 AS 279/23

    Arbeitslosengeld II - Regelsatzhöhe - Verfassungskonformität trotz erhöhter

    Ein Anspruch der Klägerin auf weitere Leistungen besteht nicht (vgl zum Ganzen Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2022 - L 3 AS 1169/22 - juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - L 6 AS 87/22 B ER - juris).
  • SG Freiburg, 26.05.2023 - S 7 AS 1561/22
    Das LSG Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 20.7.2022 (Az. L 3 AS 1169/22 - juris ) betreffend den Leistungszeitraum 1.10.2021 - 30.9.2022 hierzu im Hinblick auf die Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende Erwachsene folgendes ausgeführt:.

    Auch das LSG Baden-Württemberg hat im Ergebnis trotz der von ihm im oben zitierten Urteil vom 20.7.2022 (a. a. O.) festgestellten Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter seit Herbst 2021 im Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelbedarfshöhe (dort: Stufe 1 für Alleinstehende) im Zeitraum 1.10.2021 - 30.6.2022 gehegt.

  • SG Freiburg, 26.05.2022 - S 7 AS 1561/22

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe der Stufe 2,

    Das LSG Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 20.7.2022 (Az. L 3 AS 1169/22 - juris) betreffend den Leistungszeitraum 1.10.2021 - 30.9.2022 hierzu im Hinblick auf die Regelbedarfsstufe 1 für alleinstehende Erwachsene folgendes ausgeführt:.

    Auch das LSG Baden-Württemberg hat im Ergebnis trotz der von ihm im oben zitierten Urteil vom 20.7.2022 (a. a. O.) festgestellten Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter seit Herbst 2021 im Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelbedarfshöhe (dort: Stufe 1 für Alleinstehende) im Zeitraum 1.10.2021 - 30.6.2022 gehegt.

  • LSG Hessen, 01.06.2023 - L 4 SO 41/23

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII ;

    Mit der Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Juli 2022 gem. § 144 SGB XII hat der Gesetzgeber nicht die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen abgewartet, sondern die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten bei den Leistungen berücksichtigt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. August 2022 - L 8 SO 56/22 B ER -, Rn. 15, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2022 - L 3 AS 1169/22, Rn. 20ff, juris; s. auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - L 6 AS 87/22 B ER -, Rn. 26, juris, jeweils zur Rechtslage nach dem SGB II).
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