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   LSG Thüringen, 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER   

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LSG Thüringen, 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER (https://dejure.org/2015,8615)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER (https://dejure.org/2015,8615)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 08. April 2015 - L 4 AS 263/15 B ER (https://dejure.org/2015,8615)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Ermessensausübung bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente

  • Justiz Thüringen

    § 5 Abs 3 S 1 SGB 2, § 12a S 1 SGB 2, § 12a S 2 Nr 1 SGB 2, § 1 UnbilligkeitsV, § 35 Abs 1 S 3 SGB 10
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Ermessensausübung - intendiertes Ermessen - Nichtvorliegen eines atypischen Falls bzw einer unbilligen Härte - Begründung der Ermessensentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Ermessensausübung bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur

    Dies gilt erst recht bei einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente, wenn die Ausnahmetatbestände der UnbilligkeitsV nicht eingreifen (zur Begrenzung des eingeräumten Ermessens vgl LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr 16 f; Sächsisches LSG Beschluss vom 19.2.2015 - L 8 AS 1232/14 ER - juris RdNr 29 f; Thüringer LSG Beschluss vom 8.4.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr 21; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28.5.2015 - L 15 AS 85/15 B ER - juris RdNr 25; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 6.7.2015 - L 25 AS 543/15 B ER - juris RdNr 11; ähnlich Breitkreuz, ASR 2015, 2, 5 f: gesetzgeberische Wertung in § 12a Satz 2 SGB II iVm UnbilligkeitsV ist zu beachten; Löns in ders/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 5 RdNr 16: Ermessensspielraum eher eng; Löschau in Estelmann, SGB II, § 5 RdNr 35, Stand Mai 2007: Grundsicherungsträger wird eigenes Antragsrecht in der Regel zu nutzen haben; Meyerhoff in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 5 RdNr 102: ermessensfehlerhaft nur selten, wenn atypischer Fall; aA Hammel, info also 2013, 148, 151 f: Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und wirtschaftlicher Aspekte des jeweiligen Einzelfalles; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12a RdNr 10: Einzelfallbetrachtung der Gesamtsituation des Leistungsberechtigten; Radüge in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 12a RdNr 19: Gesamtabwägung der persönlichen Umstände des Leistungsberechtigten) .
  • LSG Sachsen, 29.04.2015 - L 8 AS 780/14

    Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - atypischer Fall;

    Soweit des Weiteren § 1 UnbilligkeitsV bestimmt, dass "Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet [sind], eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre", ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass hiermit durch Rechtsverordnung die Unbilligkeit - im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffs - als negative Voraussetzung für die von Gesetzes wegen nach § 12a Satz 1 SGB II bestehende Pflicht zur Inanspruchnahme einer Altersrente statuiert werden soll (ebenso Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 18; anders wohl Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 1/2013, § 12a RdNr. 80, der die §§ 2 bis 5 UnbilligkeitsV als Regelbeispiele des § 1 UnbilligkeitsV auffasst).

    c) Das nach vorstehenden Erwägungen bei einer Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger auszuübende Ermessen ist nach dem gesetzlichen Regelungszusammenhang und -zweck ein intendiertes Ermessen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 21).

    Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 21; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2014, § 5 RdNr. 158; ähnlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 RdNr. 32; anderer Ansicht LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 - L 2 AS 520/14 B ER - juris RdNr. 24 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2015 - L 19 AS 2211/14 B ER - juris RdNr. 14 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2015 - L 19 AS 1969/14 B ER - juris RdNr. 22).

    Der Gesetzgeber geht im SGB II grundsätzlich davon aus, dass es bei der Pflicht zur Vermögensverwertung nicht auf den Schutz einer erarbeiteten Vermögensposition ankommen soll (BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 100/11 R - juris RdNr. 24), und hat diesen Ansatz mit der Pflicht zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gemäß § 12a Satz 1 SGB II konsequent fortgeführt (Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 23).

    Ebenso wenig leuchtet aber ein, weshalb für diejenigen Leistungsempfänger, die eine voraussichtlich bedarfsdeckende abschlagsfreie Altersrente beziehen könnten, jedoch bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente weitere Sozialleistungen beantragen müssten - die also zwischen der erstgenannten Fallgruppe mit einer bedarfsdeckenden vorzeitigen Altersrente und der zweitgenannten Fallgruppe einer nicht bedarfsdeckenden abschlagsfreien Altersrente liegen - grundsätzlich etwas anderes gelten sollte (ebenso Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 25).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2015 - L 15 AS 85/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 12 a SGB II statuierte Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahrs bestehen nicht (so im Ergebnis auch Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - Rn. 28; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2015 - L 4 AS 63/15 B ER - Rn. 28; Breitkreuz a. a. O. S. 4).

    Es ist in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte geklärt, dass dies nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass den Leistungsträgern lediglich eine Befugnis zur Antragstellung eingeräumt wird (sog. "Kompetenz-Kann"), sondern dahingehend, dass ihnen auch ein Ermessen hinsichtlich der Frage zustehen soll, ob sie für an sich nach § 12 a Satz 1 SGB II zur Antragstellung verpflichtete Leistungsberechtigte ersatzweise Anträge stellen (sog. "Ermessens-Kann"; vgl. z. B. Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - Rn. 20 m. w. N.).

    Es ist daher ohne weitere Abwägungs- oder Begründungserfordernisse zur Inanspruchnahme einer vorgezogene Altersrente aufzufordern, deren Zahlbetrag hinter dem ansonsten zustehenden Arbeitslosengeld II zurückbleibt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 - L 7 AS 886/14 - Rn. 32; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14 ER - Rn. 36; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - Rn. 24).

  • LSG Thüringen, 01.06.2017 - L 4 AS 851/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage auf Rücknahme eines vom

    Ein atypischer Fall, also ein Härtefall, der der Klägerin ein deutlich größeres Opfer abverlangt, als den mit der vorzeitigen Inanspruchnahme stets verbundenen Nachteil der Rentenminderung (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - L 4 AS 263/15 B ER, Rn. 21), ist vorliegend nicht dargetan oder ersichtlich.

    Zur konkreten Höhe der zu erwartenden vorzeitigen Altersrente hat es keiner Erwägungen bedurft (vgl. dazu zuletzt auch BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R, Rn. 27; Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - L 4 AS 263/15 B ER, Rn. 24).

  • LSG Bayern, 23.06.2015 - L 11 AS 273/15

    Einstweilige Anordnung

    Dahinstehen kann vorliegend, ob bei der im Rahmen von § 12a Satz 1 SGB II zu treffenden Ermessensentscheidung ein intendiertes Ermessen angenommen werden kann (so zB LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.201 - L 15 AS 85/15 B ER - juris; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14 ER - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris; zum intendierten Ermessen allgemein: BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 15 - mwN; Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - beide zitiert nach juris), da der Ag jedenfalls sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.08.2015 - L 29 AS 1604/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger

    Ausführungen zu der bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung erforderlichen Ermessensausübung (soweit ersichtlich einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, beispielsweise für ein "intendiertes Ermessen" LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014, L 10 AS 2254/14 B ER, LSG Thüringen, Beschluss vom 8. April 2015, L 4 AS 263/15 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2015, L 15 AS 85/15 B ER, alle zitiert nach juris; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II Kommentar, 3. Auflage 2013, § 12 a, Rn. 1) und damit ein weiteres Eingehen auf die Beschwerdebegründung erübrigt sich insofern.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.07.2015 - L 5 AS 486/15

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Zur Aufforderung gemäß § 12a SGB II

    Dies betreffe sowohl die Frage der Aufforderung an den Leistungsberechtigten, als auch der ersatzweisen Antragstellung nach § 12 a Satz 1 SGB II. Es handele sich um ein intendiertes Ermessen (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 8. April 2015, L 4 AS 263/15 B ER).
  • SG Chemnitz, 06.01.2016 - S 26 AS 4513/15

    Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente als vorzeitige Zwangsverrentung

    Dies gilt erst recht bei einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente, wenn die Ausnahmetatbestände der UnbilligkeitsV nicht eingreifen (zur Begrenzung des eingeräumten Ermessens vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.11.2014 - L 10 AS 2254/14 B ER - juris RdNr. 16 f; Sächsisches LSG Beschluss vom 19.2.2015 - L 8 AS 1232/14 ER - juris RdNr. 29 f; Thüringer LSG Beschluss vom 8.4.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris RdNr. 21; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28.5.2015 - L 15 AS 85/15 B ER - juris RdNr. 25; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 6.7.2015 - L 25 AS 543/15 B ER - juris RdNr. 11; ähnlich Breitkreuz, ASR 2015, 2, 5 f: gesetzgeberische Wertung in § 12a Satz 2 SGB II iVm UnbilligkeitsV ist zu beachten; Löns in ders/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 5 RdNr. 16: Ermessensspielraum eher eng; Löschau in Estelmann, SGB II, § 5 RdNr. 35, Stand Mai 2007: Grundsicherungsträger wird eigenes Antragsrecht in der Regel zu nutzen haben; Meyerhoff in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 5 RdNr. 102: ermessensfehlerhaft nur selten, wenn atypischer Fall; aA Hammel, info also 2013, 148, 151 f: Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und wirtschaftlicher Aspekte des jeweiligen Einzelfalles; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12a RdNr. 10: Einzelfallbetrachtung der Gesamtsituation des Leistungsberechtigten; Radüge in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12a RdNr. 19: Gesamtabwägung der persönlichen Umstände des Leistungsberechtigten).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2016 - L 3 AS 3105/15
    In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass - abhängig von der Höhe der Rente - die Klägerin ihren notwendigen Lebensunterhalt gegebenenfalls nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten könnte und ihr deshalb insoweit nach § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1 SGB XII im Umfang ihrer durch die Altersrente verminderten Hilfebedürftigkeit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu leisten sein könnte, nichts daran ändert, dass die Klägerin mit dem Bezug der vorzeitigen Altersrente im Sinne des § 12a Satz 1 SGB II ihre Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II beseitigen und aus diesem existenzsicherungsrechtlichen Leistungssystem ausscheiden würde (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R - juris Rn. 33; siehe dazu auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2015 - L 4 AS 63/15 B - ER - juris, Rn. 25; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER - juris, Rn. 24).
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