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   LSG Baden-Württemberg, 04.11.2014 - L 5 KR 141/14 ER-B   

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https://dejure.org/2014,42956
LSG Baden-Württemberg, 04.11.2014 - L 5 KR 141/14 ER-B (https://dejure.org/2014,42956)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.11.2014 - L 5 KR 141/14 ER-B (https://dejure.org/2014,42956)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. November 2014 - L 5 KR 141/14 ER-B (https://dejure.org/2014,42956)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung - Krankenhaus - vor- bzw nachstationäre Behandlung - Zusicherung von Komplexgebühren für Auftragsleistungen an niedergelassene Ärzte - rechtswidrige Zuweiservergütung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 73 Abs 7 SGB 5, § 115a Abs 1 S 2 SGB 5, § 3 UWG 2004, § 8 Abs 1 S 1 UWG 2004
    Krankenversicherung - Krankenhaus - vor- bzw nachstationäre Behandlung - Zusicherung von Komplexgebühren für Auftragsleistungen an niedergelassene Ärzte - rechtswidrige Zuweiservergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB 5 § 73 Abs 7

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    SGB 5 § 73 Abs 7
    Eine Klinik, die in Rahmenvereinbarungen für von ihr als 'vor- bzw. nachstationäre Auftragsleistungen' bezeichnete Leistungen niedergelassenen Ärzten Komplexgebühren zusichert, obwohl es sich bei diesen Leistungen um Leistungen handelt, die der Vertragsarzt ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Zusammenfassung)

    Zuweisungsentgelte durch Krankenhäuser - auch verdeckt unzulässig

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 57 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Krankenhäusern | Entgeltliche Zuweisung von Patienten über Komplexgebühren für Vor-/Nachbehandlung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.11.2014 - L 5 KR 141/14
    Nach dem Urteil des BSG vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R - seien wettbewerbsrechtliche Grundsätze auf ein wettbewerbsrelevantes Streitverhältnis zwischen Leistungserbringern in der gesetzlichen Krankenversicherung heranzuziehen.

    Die Antragstellerinnen beriefen sich zu Unrecht auf das Urteil des BSG vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R -.

    Diese Entscheidung ist für den Senat nach § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bindend (vgl. auch BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R - und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09 - jeweils in Juris), so dass den Einwendungen der Antragsgegnerinnen bezüglich der Eröffnung des Rechtswegs für das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2) als Privatklink nicht weiter nachzugehen ist.

    Der Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen beruht auf §§ 3, 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. §§ 73 Abs. 7, 115a SGB V. Die Anwendung allgemeiner wettbewerbsrechtlicher Grundsätze auch auf das Verhältnis zwischen Leistungserbringern untereinander ist allgemein anerkannt und vom BSG ausdrücklich im Urteil vom 23.03.2011 (B 6 KA 11/10 R, a.a.O.) bestätigt worden.

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09

    Rechtsstreit über Anspruch auf Unterlassung verschiedener negativer Äußerungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.11.2014 - L 5 KR 141/14
    Maßgeblich sei daher die obergerichtliche Rechtsprechung der Landessozialgerichte Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg (L 11 B 6/08 KR ER und L 11 KR 3727/09 ER-B), die eine Anwendung des § 12 UWG im sozialgerichtlichen Verfahren abgelehnt und auf die spezialgesetzlichen Regelungen des SGG abgestellt hätten.

    Diese Entscheidung ist für den Senat nach § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bindend (vgl. auch BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R - und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09 - jeweils in Juris), so dass den Einwendungen der Antragsgegnerinnen bezüglich der Eröffnung des Rechtswegs für das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2) als Privatklink nicht weiter nachzugehen ist.

  • BSG, 17.09.2013 - B 1 KR 21/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für eine vorstationäre

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.11.2014 - L 5 KR 141/14
    Das BSG hat im Urteil vom 17.09.2013 (B 1 KR 21/12 R, in Juris) grundlegende Kriterien für die Abgrenzung zwischen vor- und nachstationären Krankenhausleistungen nach § 115 a Abs. 1 SGB V von den Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung aufgestellt und dabei den Vorrang vertragsärztlicher Versorgung herausgestellt.
  • BSG, 17.09.2013 - B 1 KR 51/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - keine Erforderlichkeit einer nachstationären

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.11.2014 - L 5 KR 141/14
    Das BSG hat auch für den Bereich der nachstationären Behandlungen entschieden, dass eine solche nicht erforderlich ist, wenn vertragsärztliche Versorgung ausreicht (Urteil vom 17.09.2013 - B 1 KR 51/12 R -, in Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2008 - L 11 B 6/08

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 04.11.2014 - L 5 KR 141/14
    Maßgeblich sei daher die obergerichtliche Rechtsprechung der Landessozialgerichte Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg (L 11 B 6/08 KR ER und L 11 KR 3727/09 ER-B), die eine Anwendung des § 12 UWG im sozialgerichtlichen Verfahren abgelehnt und auf die spezialgesetzlichen Regelungen des SGG abgestellt hätten.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2015 - L 5 KR 699/12

    Krankenversicherung - Vergütung für eine ambulant durchgeführte Portimplantation

    Auch der erkennende Senat habe in einem Beschluss vom 04.11.2014 (L 5 KR 141/14 ER-B) zur Abgrenzung zwischen vor- und nachstationären Leistungen einerseits von ambulanter Behandlung andererseits entschieden.

    Auf die Abgrenzung zwischen nachstationärer und vertragsärztlicher Behandlung kommt es deshalb nicht an, so dass die darauf bezogenen Ausführungen des erkennenden Senats im Beschluss vom 04.11.2014 (L 5 KR 141/14) für die hier maßgebliche Abgrenzung zwischen nachstationärer und ambulanter Krankenhausbehandlung von Seiten den Beklagten ebenso wenig herangezogen werden können wie von Seiten der Klägerin.

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