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   LSG Baden-Württemberg, 30.06.2021 - L 5 KR 4252/18   

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https://dejure.org/2021,41647
LSG Baden-Württemberg, 30.06.2021 - L 5 KR 4252/18 (https://dejure.org/2021,41647)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.06.2021 - L 5 KR 4252/18 (https://dejure.org/2021,41647)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Juni 2021 - L 5 KR 4252/18 (https://dejure.org/2021,41647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 301 Abs 2 S 1 SGB 5, § 17b Abs 1 KHG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 9 Abs 1 Nr 1 KHEntgG
    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung von ICD-10-GM 2016 Nr N17.- (Akutes Nierenversagen) - Klammerzusatz "adäquate Flüssigkeitszufuhr vorausgesetzt" nur in Bezug auf den "Abfall der Diurese"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Der Kodierung der Diagnose N17.- Akutes Nierenversagen nach ICD 10 GM Version 2016 steht nicht entgegen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Klinik exsikkiert war. Der in der Vorschrift genannte Klammerzusatz 'adäquate Flüssigkeitszufuhr ...

  • rechtsportal.de

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung der Diagnose N17. - Akutes Nierenversagen nach ICD 10 GM Version 2016

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Voraussetzungen für die Vergütung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.06.2021 - L 5 KR 4252/18
    Diesem als "Groupierung" bezeichneten Prozess der DRG-Zuordnung liegt ein festgelegter Groupierungsalgorithmus zugrunde; in diesem vorgegebenen, vom Krankenhaus nicht zu beeinflussenden Algorithmus wird entsprechend dem vom Krankenhaus eingegebenen Kode nach dem ICD-10 eine bestimmte DRG angesteuert (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R -, in juris, Rn. 12).

    Eine systematische Interpretation der Vorschriften kann lediglich im Sinne einer Gesamtschau der im inneren Zusammenhang stehenden Bestimmungen des Regelungswerks erfolgen, um mit ihrer Hilfe den Wortlaut der Leistungslegende klarzustellen (BSG, Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R -, in juris, Rn. 13 m.w.N.).

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 25/13 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen durch die gesetzliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.06.2021 - L 5 KR 4252/18
    Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung eines gesetzlich Krankenversicherten und damit korrespondierend die Zahlungspflicht einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R -, in juris, Rn. 10; Urteile vom 14.10.2014 - B 1 KR 25/13 R -, in juris, Rn. 8 und - B 1 KR 26/13 R -, in juris, Rn. 8).

    Die Verbindlichkeit der in dem jeweiligen Vertragswerk angesprochenen Klassifikationssysteme folgt aus dem Umstand, dass sie in die zertifizierten Grouper einbezogen sind (BSG, Urteil vom 14.10.2014 - B 1 KR 25/13 R -, in juris, Rn. 12 m.w.N.).

  • BSG, 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Einbeziehung von Spontanbeatmungsstunden in

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.06.2021 - L 5 KR 4252/18
    Die Klägerin hat mit der erhobenen echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart gewählt; denn es handelt sich bei der auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.01.2021 - B 1 KR 31/30 R -, Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R -, in juris, Rn. 8 m.w.N.).

    Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung eines gesetzlich Krankenversicherten und damit korrespondierend die Zahlungspflicht einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R -, in juris, Rn. 10; Urteile vom 14.10.2014 - B 1 KR 25/13 R -, in juris, Rn. 8 und - B 1 KR 26/13 R -, in juris, Rn. 8).

  • BSG, 01.07.2014 - B 1 KR 24/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Abrechnung einer Fallpauschale - Abweichung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.06.2021 - L 5 KR 4252/18
    Eine für die Aufrechnung erforderliche Gegenforderung der Beklagten, mit der sie gegen die Hauptforderung der Klägerin wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten analog § 387 BGB aufrechnen kann (zur Aufrechnung analog § 387 BGB vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 24/13 R -, in juris), liegt jedoch nicht vor.

    Der Beklagten steht entgegen ihrer Auffassung als Grundlage für ihre Gegenforderung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch i.H.v. 1.038,64 EUR nicht zu (zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei Überzahlung von Krankenhausentgelten BSG 28.11.2013, B 3 KR 33/12 R und BSG 01.07.2014, B 1 KR 24/13 R -, beide in juris), denn die ursprüngliche Zahlung der Beklagten erfolgte zu Recht.

  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 33/12 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.06.2021 - L 5 KR 4252/18
    Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (BSG, Urteil vom 13.11.2013 - B 3 KR 33/12 R -, in juris, Rn. 9).

    Der Beklagten steht entgegen ihrer Auffassung als Grundlage für ihre Gegenforderung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch i.H.v. 1.038,64 EUR nicht zu (zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei Überzahlung von Krankenhausentgelten BSG 28.11.2013, B 3 KR 33/12 R und BSG 01.07.2014, B 1 KR 24/13 R -, beide in juris), denn die ursprüngliche Zahlung der Beklagten erfolgte zu Recht.

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 26/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütung für geriatrische frührehabilitative

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.06.2021 - L 5 KR 4252/18
    Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung eines gesetzlich Krankenversicherten und damit korrespondierend die Zahlungspflicht einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R -, in juris, Rn. 10; Urteile vom 14.10.2014 - B 1 KR 25/13 R -, in juris, Rn. 8 und - B 1 KR 26/13 R -, in juris, Rn. 8).
  • BSG, 08.10.2019 - B 1 KR 35/18 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.06.2021 - L 5 KR 4252/18
    Vergütungsregelungen für die routinemäßige Abwicklung in zahlreichen Behandlungsfällen sind streng nach ihrem Wortlaut und den dazu vereinbarten Anwendungsregeln zu handhaben; dabei gibt es grundsätzlich keinen Raum für weitere Bewertungen und Abwägungen (z.B. BSG, Urteil vom 08.10.2019 - B 1 KR 35/18 R -, in juris, Rn. 13; Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 27/18 R -in juris, Rn. 14).
  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R

    Krankenversicherung - Träger der Landesschiedsstelle für Verträge über

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.06.2021 - L 5 KR 4252/18
    (1) Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG (beide i.d.F. des KHSG vom 10.12.2015, BGBl I 2229) sowie § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG; ebenfalls i.d.F. vom 10.12.2015) und die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2016 (Fallpauschalenvereinbarung 2016 - FPV-2016) einschließlich der Anlagen 1 bis 6 sowie dem durch Entscheidung der Landesschiedsstelle vom 21.09.2005 festgesetzten Vertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V über "Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung" zwischen der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und den Verbänden der Krankenkassen mit Ausnahme der vom BSG beanstandeten Regelung in § 19 Abs. 2 (BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R -, in juris).
  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 27/18 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 30.06.2021 - L 5 KR 4252/18
    Vergütungsregelungen für die routinemäßige Abwicklung in zahlreichen Behandlungsfällen sind streng nach ihrem Wortlaut und den dazu vereinbarten Anwendungsregeln zu handhaben; dabei gibt es grundsätzlich keinen Raum für weitere Bewertungen und Abwägungen (z.B. BSG, Urteil vom 08.10.2019 - B 1 KR 35/18 R -, in juris, Rn. 13; Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 27/18 R -in juris, Rn. 14).
  • LSG Hamburg, 17.02.2022 - L 1 KR 70/21

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des

    Auch wenn seit 2017 eine andere Regelung vereinbart wurde, bei der das Stadium 1 scheinbar sowohl für den Kreatininwert als auch für die Urinausscheidung von einem ausreichenden Hydrationszustand abhängen soll, ist der Befund bzgl. der Auslegung des ICD-10-GM, Version 2016 nach Auffassung des Senats eindeutig (so auch LSG BW, Urt. v. 30.06.2021 - L 5 KR 4252/18; SG Nürnberg, Urt. v. 25.07.2019 - S 7 KR 35/17).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2022 - L 5 KR 758/21

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Handgelenksoperation - Kodierung des

    Er hat zum einen nachvollziehbar ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Diagnose ICD-10 N17.8 als Nebendiagnose vorlagen, da das Kreatinin um 0, 3 innerhalb eines Tages angestiegen war (vgl. zu den Voraussetzungen auch Urteil des Senats vom 30.06.2021 - L 5 KR 4252/18 -, in juris).
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