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   LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 50/16   

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https://dejure.org/2016,43403
LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 50/16 (https://dejure.org/2016,43403)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.11.2016 - L 5 R 50/16 (https://dejure.org/2016,43403)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. November 2016 - L 5 R 50/16 (https://dejure.org/2016,43403)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialversicherungsfreiheit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH mit einer Kapitalminderheit und einer Sperrminorität; Umfang des Stimmverbots des § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 24 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 11
    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Kapitalminderheit - Sperrminorität - Rechtsmacht - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung - Stimmverbot des § 47 Abs 4 S 2 GmbHG gilt nicht für Beschlüsse der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2
    Sozialversicherungsfreiheit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH mit einer Kapitalminderheit und einer Sperrminorität; Umfang des Stimmverbots des § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2; SGB IV § 7 Abs. 1
    Sozialversicherungsfreiheit eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH mit einer Kapitalminderheit und einer Sperrminorität

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Sozialversicherungsfreiheit eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers mit Sperrminorität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sozialversicherungsrechtlicher Status des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH mit einer Kapitalminderheit und einer Sperrminorität

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 922
  • NZG 2017, 61
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 50/16
    Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-)Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015, - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in juris).

    Notwendig hierfür ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit im Bedarfsfall jederzeit verhindern und so die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit des Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber vermeiden kann (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1994, - B 12 RK 72/92 - Urteil vom 25.01.2006, - B 12 KR 30/04 R -, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R -, jeweils in juris).

    Daher genügt es für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit insbesondere nicht, wenn eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer eingeräumte Sperrminorität sich - als "unechte" Sperrminorität - in Minderheitenschutzklauseln hinsichtlich besonders wichtiger Geschäfte erschöpft (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24.09.1992, - 7 RAr 12/92 -, in juris; auch BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R - in juris Rdnr. 28).

    Damit ist dem Beigeladenen - als weitere wichtige und regelmäßig auch im Vordergrund stehende - Voraussetzung einer echten Sperrminorität auf Grund seiner Gesellschafterstellung (in der V.-GmbH) die Rechtsmacht eröffnet, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit (auch) als Geschäftsführer der Klägerin im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern; er kann so die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit des Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1994, - B 12 RK 72/92 - Urteil vom 25.01.2006, - B 12 KR 30/04 R -, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R -, jeweils in juris).

    Damit kann der Beigeladene im Kern - worauf das BSG (Urteil vom 23.06.1994, - B 12 RK 72/92 - Urteil vom 25.01.2006, - B 12 KR 30/04 R -, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R -, jeweils in juris) aber wesentlich abstellt - die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit des Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber vermeiden.

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 50/16
    Notwendig hierfür ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit im Bedarfsfall jederzeit verhindern und so die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit des Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber vermeiden kann (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1994, - B 12 RK 72/92 - Urteil vom 25.01.2006, - B 12 KR 30/04 R -, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R -, jeweils in juris).

    Damit ist dem Beigeladenen - als weitere wichtige und regelmäßig auch im Vordergrund stehende - Voraussetzung einer echten Sperrminorität auf Grund seiner Gesellschafterstellung (in der V.-GmbH) die Rechtsmacht eröffnet, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit (auch) als Geschäftsführer der Klägerin im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern; er kann so die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit des Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1994, - B 12 RK 72/92 - Urteil vom 25.01.2006, - B 12 KR 30/04 R -, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R -, jeweils in juris).

    Damit kann der Beigeladene im Kern - worauf das BSG (Urteil vom 23.06.1994, - B 12 RK 72/92 - Urteil vom 25.01.2006, - B 12 KR 30/04 R -, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R -, jeweils in juris) aber wesentlich abstellt - die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit des Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber vermeiden.

  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 72/92

    Abhängige Beschäftigung eines angestellten GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 50/16
    Notwendig hierfür ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit im Bedarfsfall jederzeit verhindern und so die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit des Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber vermeiden kann (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1994, - B 12 RK 72/92 - Urteil vom 25.01.2006, - B 12 KR 30/04 R -, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R -, jeweils in juris).

    Damit ist dem Beigeladenen - als weitere wichtige und regelmäßig auch im Vordergrund stehende - Voraussetzung einer echten Sperrminorität auf Grund seiner Gesellschafterstellung (in der V.-GmbH) die Rechtsmacht eröffnet, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit (auch) als Geschäftsführer der Klägerin im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern; er kann so die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit des Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1994, - B 12 RK 72/92 - Urteil vom 25.01.2006, - B 12 KR 30/04 R -, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R -, jeweils in juris).

    Damit kann der Beigeladene im Kern - worauf das BSG (Urteil vom 23.06.1994, - B 12 RK 72/92 - Urteil vom 25.01.2006, - B 12 KR 30/04 R -, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R -, jeweils in juris) aber wesentlich abstellt - die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit des Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber vermeiden.

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 50/16
    Das Einstimmigkeitserfordernis für bestimmte bedeutsame Angelegenheiten genüge für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht (vgl. BSG, Urteile vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R - und - B 12 R 14/10 R -, auch Urteil vom 24.09.1992, - 7 RAr 12/92 -, alle in juris).

    Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, in juris).

    Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung kommt es darauf an, was gilt, wenn es, aus welchen Gründen auch immer, zum Streit kommt; eine "Schönwetterselbstständigkeit" gibt es nicht (BSG, Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R - und - B 12 R 14/10 R -, jeweils in juris).

  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Sperrminorität - Annahme eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 50/16
    Das Einstimmigkeitserfordernis für bestimmte bedeutsame Angelegenheiten genüge für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht (vgl. BSG, Urteile vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R - und - B 12 R 14/10 R -, auch Urteil vom 24.09.1992, - 7 RAr 12/92 -, alle in juris).

    Erforderlich ist aber immer, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Ergebnis die Rechtsmacht zukommt, sich ihm nicht genehmer Weisungen hinsichtlich der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit zu erwehren (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.1992, - 7 RAr 12/92 -, in juris; zur Sperrminorität im Besonderen BSG, Urteil vom 30.04.2013, - B 12 KR 19/11 R -, in juris).

    Daher genügt es für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit insbesondere nicht, wenn eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer eingeräumte Sperrminorität sich - als "unechte" Sperrminorität - in Minderheitenschutzklauseln hinsichtlich besonders wichtiger Geschäfte erschöpft (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24.09.1992, - 7 RAr 12/92 -, in juris; auch BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R - in juris Rdnr. 28).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 50/16
    Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

    Das gilt auch dann, wenn er faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens ist und dieses nach eigenem "Gutdünken" leitet (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 50/16
    Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

    Das gilt auch dann, wenn er faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens ist und dieses nach eigenem "Gutdünken" leitet (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R

    Zum sozialrechtlichen Status von Fremdgeschäftsführern einer GmbH!

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 50/16
    Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

    Das gilt auch dann, wenn er faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens ist und dieses nach eigenem "Gutdünken" leitet (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2015 - L 5 R 1616/15
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 50/16
    Dass die Rechtsmacht aus der Sperrminorität gegenständlich beschränkt worden ist (vgl. zu einem solchen Fall etwa Senatsurteil vom 16.12.2015, - L 5 R 1616/15 -, nicht veröffentlicht), fällt für das Gesamtbild der Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend ins Gewicht.

    Der Beigeladene kann (insoweit wesentlich anders als bei der dem Senatsurteil vom 16.12.2015, a.a.O., zugrunde liegenden Fallgestaltung) die Geschicke des Unternehmens der Klägerin auch (positiv) bestimmen und gestalten.

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 - L 5 R 50/16
    Ob Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die Statusentscheidung bedeutsam sind, und - falls ja - mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung im Rahmen der Abwägung aller Umstände, beurteilt sich ohne strikte "Parallelwertung" allein im vorliegend thematisch einschlägigen - sozialversicherungsrechtlichen - Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 13/14 R -, in juris).

    Die Sperrminorität muss sich - als "echte" Sperrminorität - vielmehr grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft und nicht nur auf einige bedeutende Angelegenheiten beziehen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2015, - L 1 KR 130/14 - LSG Hamburg, Urteil vom 05.11.2014, - L 1 KR 44/13 -, jeweils in juris), wobei die Anforderungen an den von der Sperrminorität umfassten Geschäftskreis freilich nicht überspannt werden dürfen, zumal die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen der sozialsozialversicherungsrechtlichen Abwägungsentscheidung nicht als bindendes Bestimmungselement vorausliegen, sondern nur als Abwägungsgesichtspunkt (als Indiz - BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 13/14 R -, in juris) zu berücksichtigen sind.

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter einer GmbH - leitender

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2014 - L 11 R 2662/13

    Sozialversicherungspflicht - Fremdgeschäftsführer einer GmbH ohne Beteiligung an

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 130/14

    Versicherungspflicht - Gesellschafter-Gesellschafter - Minderheitsgesellschaften

  • LSG Hamburg, 05.11.2014 - L 1 KR 44/13

    Indiz für abhängig beschäftigten Geschäftsführer sind bezahlter Jahresurlaub und

  • LSG Baden-Württemberg, 20.05.2015 - L 5 R 1732/14
  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

  • BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R

    Vorstandsmitglied - eingetragener Verein - Vorstand Aktiengesellschaft -

  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH - mitarbeitender Gesellschafter -

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 14/10 R

    Sozialversicherungspflicht eines von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  • BSG, 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - L 4 R 556/13

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

  • LSG Hessen, 07.05.2015 - L 8 KR 273/13

    Revision zugelassen

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 4 R 5166/08

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH -

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2017 - L 5 R 2055/16
    Daher genügt es für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit insbesondere nicht, wenn eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer eingeräumte Sperrminorität sich - als "unechte" Sperrminorität - in Minderheitenschutzklauseln hinsichtlich besonders wichtiger Geschäfte erschöpft (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24.09.1992, - 7 RAr 12/92 -, in juris; auch BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R - in juris Rdnr. 28 sowie Senatsurteil vom 23.11.2016, - L 5 R 50/16 -, in juris).

    Die Sperrminorität muss sich - als "echte" Sperrminorität - vielmehr grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft und nicht nur auf einige bedeutende Angelegenheiten beziehen (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2015, - L 1 KR 130/14 - LSG Hamburg, Urteil vom 05.11.2014, - L 1 KR 44/13 -, jeweils in juris), wobei die Anforderungen an den von der Sperrminorität umfassten Geschäftskreis freilich nicht überspannt werden dürfen, zumal die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen der sozialsozialversicherungsrechtlichen Abwägungsentscheidung nicht als bindendes Bestimmungselement vorausliegen, sondern nur als Abwägungsgesichtspunkt (als Indiz - BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 13/14 R -, in juris) zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 23.11.2016, - L 5 R 50/16 -, in juris).

    Ein maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher Einfluss und damit eine echte Sperrminorität wird aber nicht vorliegen, wenn der (Minderheiten-)Gesellschafter-Geschäftsführer so wesentliche Entscheidungen wie die Auflösung der Gesellschaft, die operative Neuausrichtung oder seine eigene Abberufung bzw. Entlassung nicht verhindern kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2014, - L 11 R 2662/13 -, in juris; zur Reichweite der Stimmverbote des § 47 Abs. 4 GmbHG LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2014, - L 8 R 556/13 - sowie Senatsurteil vom 23.11.2016, - L 5 R 50/16 -, beide in juris).

    Über eine "echte" Sperrminorität (dazu: Senatsurteil vom 23.11.2016, - L 5 R 50/16 -, in juris) verfügt der Kläger nicht, auch nicht im Hinblick auf den mit dem Gesellschafter Herrn H. Sch. (Kapitalanteil 30 % zzgl. Mehrstimme) abgeschlossenen Stimmbindungsvertrag vom 18.06.2012.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - L 5 R 5067/15
    Daher genügt es für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit insbesondere nicht, wenn eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer eingeräumte Sperrminorität sich - als "unechte" Sperrminorität - in Minderheitenschutzklauseln hinsichtlich besonders wichtiger Geschäfte erschöpft (vgl. dazu BSG, Urteil vom 24.09.1992, - 7 RAr 12/92 -, in juris; auch BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R - in juris Rdnr. 28 sowie Senatsurteil vom 23.11.2016, - L 5 R 50/16 -, in juris).

    Die Sperrminorität muss sich - als "echte" Sperrminorität - vielmehr grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft und nicht nur auf einige bedeutende Angelegenheiten beziehen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2015, - L 1 KR 130/14 - LSG Hamburg, Urteil vom 05.11.2014, - L 1 KR 44/13 -, jeweils in juris), wobei die Anforderungen an den von der Sperrminorität umfassten Geschäftskreis freilich nicht überspannt werden dürfen, zumal die gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen der sozialsozialversicherungsrechtlichen Abwägungsentscheidung nicht als bindendes Bestimmungselement vorausliegen, sondern nur als Abwägungsgesichtspunkt (als Indiz - BSG, Urteil vom 11.11.2015, - B 12 KR 13/14 R -, in juris) zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 23.11.2016, - L 5 R 50/16 -, in juris).

    Ein maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher Einfluss und damit eine echte Sperrminorität wird aber nicht vorliegen, wenn der (Minderheiten-)Gesellschafter-Geschäftsführer so wesentliche Entscheidungen wie die Auflösung der Gesellschaft, die operative Neuausrichtung oder seine eigene Abberufung bzw. Entlassung nicht verhindern kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2014, - L 11 R 2662/13 -, in juris; zur Reichweite der Stimmverbote des § 47 Abs. 4 GmbHG LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2014, - L 8 R 556/13 - sowie Senatsurteil vom 23.11.2016, - L 5 R 50/16 -, beide in juris).

  • SG Karlsruhe, 23.05.2017 - S 2 AL 1779/16

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

    aa.) Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher auch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (vergl. Urteil vom 23.11.2016 - L 5 R 50/16 -, Rn. 67ff, Juris) folgt, bestimmt sich der sozialversicherungsrechtliche Status nach den folgenden Grundsätzen:.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2020 - L 8 BA 126/19
    Entsprechend konnte er damit letztlich die rechtliche Durchsetzung von Weisungen aus dem Anstellungsvertrag nicht verhindern (vgl. hierzu bereits: Senatsurt. v. 20.6.2018 - L 8 R 725/16 - juris Rn. 135; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 23.11.2016 - L 5 R 50/16 - juris Rn. 79).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2020 - L 8 BA 121/19
    Entsprechend konnte er damit letztlich die rechtliche Durchsetzung von Weisungen aus dem Anstellungsvertrag nicht verhindern (vgl. Senatsurt. v. 20.6.2018 - L 8 R 725/16 - juris Rn. 135; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 23.11.2016 - L 5 R 50/16 - juris Rn. 79).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 636/16
    Soll dem Minderheitengesellschafter der sozialversicherungsrechtliche Status des selbstständig erwerbstätigen (Mit-)Unternehmers durch Einräumung einer echten Sperrminorität zukommen, müssen die Gesellschafter den - hierfür ausreichenden - Umfang der Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag klar festlegen und insoweit eindeutig "Farbe bekennen" (zu alledem: Urteile des erkennenden Senats vom 20.05.2015, - L 5 R 1732/14 -, n.v., und vom 23.11.2016, - L 5 R 50/16 -, in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 3878/15
    Soll dem Minderheitengesellschafter der sozialversicherungsrechtliche Status des selbstständig erwerbstätigen (Mit-)Unternehmers durch Einräumung einer echten Sperrminorität zukommen, müssen die Gesellschafter den - hierfür ausreichenden - Umfang der Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag klar festlegen und insoweit eindeutig "Farbe bekennen" (zu alledem: Urteile des erkennenden Senats vom 20.05.2015, - L 5 R 1732/14 -, nicht veröffentlicht, und vom 23.11.2016, - L 5 R 50/16 -, in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.03.2017 - L 11 R 3281/16
    Gerade in Krisensituationen wird der Sachverhalt vorliegen, dass ein Geschäftsführer bei einer Abberufung aus wichtigem Grund einem Stimmverbot gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegt (BGH 27.04.2009, II ZR 167/07, NJW 2009, 2300; 14.02.2000, II ZR 218/98, BB 2000, 844; 27.10.1986, II ZR 74/85, NJW 1987, 1889; OLG Stuttgart 13.05.2013, 14 U 12/13, NZG 2013, 1146, 1147; LSG Baden-Württemberg 23.11.2016, L 5 R 50/16).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.12.2016 - L 5 R 2736/16
    Daher genügt es für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit insbesondere nicht, wenn eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer eingeräumte Sperrminorität sich - als "unechte" Sperrminorität - in Minderheitenschutzklauseln hinsichtlich besonders wichtiger Geschäfte erschöpft (vgl. dazu BSG, Urt. v. 24.09.1992, - 7 RAr 12/92 -, in juris; auch BSG, Urt. v. 11.11.2015, - B 12 KR 10/14 R - in juris Rdnr. 28; Senatsurt. v. 23.11.2016 - L 5 R 50/16 -, in juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2020 - L 12 R 165/17
    Ergänzend hat sie auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 23.11.2016 - L 5 R 50/16 - hingewiesen, in der für einen Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ebenfalls keine Sozialversicherungspflicht angenommen worden sei.
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