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   LSG Thüringen, 19.09.2016 - L 6 KR 896/16 B ER   

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https://dejure.org/2016,34981
LSG Thüringen, 19.09.2016 - L 6 KR 896/16 B ER (https://dejure.org/2016,34981)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 19.09.2016 - L 6 KR 896/16 B ER (https://dejure.org/2016,34981)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 19. September 2016 - L 6 KR 896/16 B ER (https://dejure.org/2016,34981)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Unbeachtlichkeit eines Nichturteils; Erledigtes Verfahren; Rechtsmittel zur Beseitigung eines Anscheins

  • Justiz Thüringen

    § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 101 Abs 2 SGG, § 102 Abs 1 S 2 SGG, § 133 SGG, § 21 GKG
    Auferlegung der einem Verfahrensbeteiligten entstandenen Kosten auf die Staatskasse bei durch Verschulden des Gerichts entstandenen Kosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Unbeachtlichkeit eines Nichturteils; Erledigtes Verfahren; Rechtsmittel zur Beseitigung eines Anscheins

  • rechtsportal.de

    SGG § 133
    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 21.09.2017 - L 5 KR 358/16
    Auszug aus LSG Thüringen, 19.09.2016 - L 6 KR 896/16
    Der Beschwerdeführer begehrt im Ergebnis die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Altenburg (SG) vom 14. Juni 2016, mit dem dieses den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 15. Februar 2016 (Az.: S 5 KR 358/16) und des Widerspruchs vom 14. März 2016 gegen den Bescheid vom 2. März 2016 abgelehnt hat.

    Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 beim SG (Az.: S 5 KR 358/16) Klage.

    Am 23. April 2016 hat der Beschwerdeführer beim SG die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage Az.: S 5 KR 358/16 und des Widerspruchs vom 14. März 2016 gegen den Bescheid vom 2. März 2016 beantragt.

    Mit Beschluss vom 14. Juni 2016, der Antragsgegnerin zu 1. am 17. Juni 2016 zugestellt, hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 15. Februar 2016 (Az.: S 5 KR 358/16) und des Widerspruchs vom 14. März 2016 gegen den Bescheid vom 2. März 2016 abgelehnt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerde-, der Gerichtsakte (Az.: S 5 KR 358/16) und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zu 1. Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.

  • LSG Sachsen, 15.01.2015 - L 3 AS 861/14

    Sozialgerichtliches Verfahren; Urteil trotz Erledigterklärung

    Auszug aus LSG Thüringen, 19.09.2016 - L 6 KR 896/16
    Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist der Beschluss vom 14. Juni 2016 daher aufzuheben, um den von ihm ausgehenden Schein eines wirksamen Beschlusses, der gegebenenfalls in Rechtskraft erwachsen würde, zu beseitigen (vgl. zum Urteil: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Januar 2015 - Az.: L 3 AS 861/14 m.w.N., nach juris).
  • LSG Bayern, 31.03.2023 - L 11 AS 78/23

    Sozialgerichtsverfahren: Isolierte Aufhebung eines Beschlusses bei unrichtiger

    Dies ergibt sich wegen der unrichtigen Sachbehandlung durch das SG in entsprechender Anwendung der kostenrechtlichen Regelungen des § 190 SGG, § 21 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), § 155 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 135 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO); diesen Vorschriften ist nach Auffassung des Senats ein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen, dass Kosten, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung eines Gerichts verursacht werden, den Beteiligten nicht zur Last fallen dürfen und daher der Staatskasse auferlegt werden können (vgl. in diesem Sinne Sächs. LSG, Urteil vom 15.01.2015 - L 3 AS 861/14 - Thüringer LSG, Beschluss vom 19.09.2016 - L 6 KR 896/16 B ER -, beide zitiert nach juris; Hug in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 155 Rn. 24 f.; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.04.2022 - L 4 AS 653/21 PKH - Urteil vom 23.06.2022 - L 4 AS 586/21 -, beide zitiert nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2019 - L 9 AS 238/18
    Die durch Verschulden des Gerichts (des SG) entstandenen Kosten (hier: notwendige außergerichtliche Kosten des Klägers für das Führen der Berufung), die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, sind in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG der Staatskasse aufzuerlegen (Sächsisches LSG, Urteil vom 15. Januar 2015 - L 3 AS 861/14, Rn. 19 ff.; Thüringer LSG, Beschluss vom 19. September 2016 - L 6 KR 896/16 B ER, Rn. 14).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.04.2022 - L 4 AS 653/21

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Rechtsmittel gegen ein Nicht- oder

    Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten können nicht im Wege einer analogen Anwendung von § 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Staatskasse auferlegt werden, wie das von Teilen der Rechtsprechung vertreten wird (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 15. Januar 2015, L 3 AS 861/14, juris RN 20 m. weit. Nachweisen; ihm folgend: LSG Thüringen, Beschluss vom 19. Juni 2016, L 6 KR 896/16 B ER, juris RN 14).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2022 - L 4 AS 586/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - nichtiges Urteil - formelle Rechtskraft -

    Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten können nicht im Wege einer analogen Anwendung von § 21 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Staatskasse auferlegt werden, wie das zum Teil in der Rechtsprechung vertreten wird (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 15. Januar 2015, L 3 AS 861/14, juris RN 20 m. weit. Nachw.; ihm folgend: LSG Thüringen, Beschluss vom 19. Juni 2016, L 6 KR 896/16 B ER, juris RN 14).
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