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   LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - L 6 R 161/13   

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LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - L 6 R 161/13 (https://dejure.org/2016,2855)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.01.2016 - L 6 R 161/13 (https://dejure.org/2016,2855)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Januar 2016 - L 6 R 161/13 (https://dejure.org/2016,2855)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 61 Abs 2 Nr 3 SGB 6, § 137 Nr 1 SGB 6 vom 19.02.2002, § 137 Nr 3 SGB 6 vom 19.02.2002, § 138 Abs 4 SGB 6 vom 25.11.2003, § 133 Nr 1 SGB 6
    Zuordnung einer Tätigkeit eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes zur knappschaftlichen Rentenversicherung - vorausgehende knappschaftliche Tätigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 134 Abs 4 SGB 6
    Knappschaftliche Arbeiten - freigestelltes Betriebsratsmitglied

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Knappschaftliche Rentenversicherung; Freigestelltes Betriebsratsmitglied; Knappschaftliche Arbeiten vor Freistellung; Fehlende höchstrichterliche Klärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 134 Abs. 4
    Rentenversicherung - knappschaftliche Arbeiten; freigestelltes Betriebsratsmitglied

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 134 Abs. 4
    Knappschaftliche Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 24/14 R

    Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - L 6 R 161/13
    Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Parallelverfahren, in denen um die Zuordnung zur Knappschaftsversicherung für den gleichen Zeitraum bei einer Tätigkeit beim selben Arbeitgeber gestritten wurde, entschieden hat, dass es sich bei der BS GmbH jedenfalls für Zeiträume ab 2000 nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt hat (BSG, Urteile vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14 R und B 13 R 24/14, beide juris), macht der Kläger im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen noch geltend, dass er aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeiten der Knappschaftsversicherung zuzuordnen sei.

    Zu der Frage, ob es sich bei der B S GmbH um einen knappschaftlichen Betrieb handelt, wird im Übrigen zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen Bezug genommen auf die Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 16. Juni 2015 (B 13 R 23/14, juris RdNr 18-24 und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 16 - 22).

    Selbst wenn der technische Fortschritt und der Einsatz technischer Hilfsmittel kräftesparende Erleichterungen mit sich gebracht haben, bestehen die besonderen Risiken im Bergbau und die damit einhergehenden Gefahren für die Gesundheit nach wie vor (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14 R, juris RdNr 28f und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 26f).

    Diese Arbeiten unterscheiden sich daher wesentlich von Arbeiten, die sonst im Tiefbau anfallen (zur Vergleichbarkeit mit Arbeiten im Tiefbau bei einem Instandhaltungsmechaniker von mobiler Erdbautechnik: BSG; Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 24/14 R, juris Rdnr 29).

    Jedenfalls im Zeitpunkt der Freistellung im Jahr 1993 kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die aus industrie- und strukturpolitischen Gründen erfolgte Umstrukturierung der Tagebaue so weit fortgeschritten war, dass ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb zu verneinen war (anders für die Zeit ab 2000 BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14, juris RdNr 28f und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 26f).

    Auch wenn sich die Verhältnisse im Bergbau insoweit geändert haben, als die menschliche Arbeit von vielfältigen Geräten und Maschinen unterstützt wird, verbleiben doch unverändert die besonderen Gefahren und die Abnutzungen des Bergbaus bestimmend für die Zuordnung (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14, juris RdNr 28f und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 27), so dass es an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen und ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke mangelt.

  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R

    Zuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - L 6 R 161/13
    Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Parallelverfahren, in denen um die Zuordnung zur Knappschaftsversicherung für den gleichen Zeitraum bei einer Tätigkeit beim selben Arbeitgeber gestritten wurde, entschieden hat, dass es sich bei der BS GmbH jedenfalls für Zeiträume ab 2000 nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt hat (BSG, Urteile vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14 R und B 13 R 24/14, beide juris), macht der Kläger im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen noch geltend, dass er aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeiten der Knappschaftsversicherung zuzuordnen sei.

    Zu der Frage, ob es sich bei der B S GmbH um einen knappschaftlichen Betrieb handelt, wird im Übrigen zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen Bezug genommen auf die Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 16. Juni 2015 (B 13 R 23/14, juris RdNr 18-24 und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 16 - 22).

    Selbst wenn der technische Fortschritt und der Einsatz technischer Hilfsmittel kräftesparende Erleichterungen mit sich gebracht haben, bestehen die besonderen Risiken im Bergbau und die damit einhergehenden Gefahren für die Gesundheit nach wie vor (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14 R, juris RdNr 28f und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 26f).

    Jedenfalls im Zeitpunkt der Freistellung im Jahr 1993 kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die aus industrie- und strukturpolitischen Gründen erfolgte Umstrukturierung der Tagebaue so weit fortgeschritten war, dass ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb zu verneinen war (anders für die Zeit ab 2000 BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14, juris RdNr 28f und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 26f).

    Auch wenn sich die Verhältnisse im Bergbau insoweit geändert haben, als die menschliche Arbeit von vielfältigen Geräten und Maschinen unterstützt wird, verbleiben doch unverändert die besonderen Gefahren und die Abnutzungen des Bergbaus bestimmend für die Zuordnung (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 23/14, juris RdNr 28f und B 13 R 24/14 R, juris RdNr 27), so dass es an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen und ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke mangelt.

  • BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 10/96 R

    Knappschaftliche Versicherung - bergbaulicher Betrieb - knappschaftliche Arbeiten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - L 6 R 161/13
    Nach der Rechtsprechung des BSG zu den Katalogarbeiten von Nr. 1 bis Nr. 11 (von § 134 Abs. 4 S 1 SGB VI bzw § 138 Abs. 4 S 1 SGB VI aF iVm der VO 1933) muss es sich um körperlich belastende und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handeln, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen (BSG, Urteil vom 12. November 2003 - B 8 KN 2/03 R, juris RdNr 43. Selbst bei den im Katalog der Nr. 2 bis 11 genannten Arbeiten, die nicht unter Tage stattfinden, muss es sich um solche handeln, die ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend sind wie Tätigkeiten unter Tage (vgl BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 - B 8 KN 10/96 R, juris RdNr 29. Nur solche Tätigkeiten entsprechen dem Grundzweck der knappschaftlichen Versicherung.

    Der Kläger kann auch keine günstigere Rechtsfolge aus der Besitzschutzregelung des § 273 SGB VI herleiten (vgl dazu BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 - B 8 KN 10/96 R, juris).

    Es erscheint unbillig, dem Kläger außergerichtliche Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (vgl bereits BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, B 8 KN 10/96 R, juris).

  • BSG, 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R

    Qualifikationsgruppeneinstufung - Ausübung einer der jeweiligen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - L 6 R 161/13
    Bis zum 31. Dezember 2007 konnte diese vorkonstitutionelle Regelung zumindest als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl BSG, Urteil vom 12. November 2003 - B 8 KN 2/03 R; BSG, Urteil vom 10. September 1981 - 5a/5 RKn 19/79;BSG, Urteil vom 01. Juli 1969 - 5 RKn 18/66;zur Problematik vgl MayNZS 1996, 377.

    Nach der Rechtsprechung des BSG zu den Katalogarbeiten von Nr. 1 bis Nr. 11 (von § 134 Abs. 4 S 1 SGB VI bzw § 138 Abs. 4 S 1 SGB VI aF iVm der VO 1933) muss es sich um körperlich belastende und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handeln, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen (BSG, Urteil vom 12. November 2003 - B 8 KN 2/03 R, juris RdNr 43. Selbst bei den im Katalog der Nr. 2 bis 11 genannten Arbeiten, die nicht unter Tage stattfinden, muss es sich um solche handeln, die ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend sind wie Tätigkeiten unter Tage (vgl BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 - B 8 KN 10/96 R, juris RdNr 29. Nur solche Tätigkeiten entsprechen dem Grundzweck der knappschaftlichen Versicherung.

  • BSG, 01.07.1969 - 5 RKn 18/66
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - L 6 R 161/13
    Bis zum 31. Dezember 2007 konnte diese vorkonstitutionelle Regelung zumindest als Auslegungshilfe herangezogen werden (vgl BSG, Urteil vom 12. November 2003 - B 8 KN 2/03 R; BSG, Urteil vom 10. September 1981 - 5a/5 RKn 19/79;BSG, Urteil vom 01. Juli 1969 - 5 RKn 18/66;zur Problematik vgl MayNZS 1996, 377.

    Tätigkeiten, die ebenso wie die der eigentlichen unter Tage Beschäftigten der Zeche den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus unterliegen, sollten daher unter dem erhöhten Schutz der knappschaftlichen Versicherung stehen (vgl BSG Urteil vom 01. Juli 1969 - 5 RKn 18/66,juris).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - L 6 R 161/13
    Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften ist im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und die Rechtssicherheit nur unter klar umgrenzten Voraussetzungen zulässig (vgl Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03. April 1990 - 1 BvR 1186/89, juris).
  • BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R

    Fortbestand der knappschaftlichen Versicherung im Beitrittsgebiet

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - L 6 R 161/13
    Insofern fehlt es vorliegend an der erforderlichen Kontinuität des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zur Beendigung der Besitzschutzregelung des Einigungsvertrages bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: BSG, Urteil vom 12. Februar 1998, B 8 KN 20/96 R, juris RdNr 24f; zur fehlenden Kontinuität bei ABM-Maßnahmen: Sächsisches LSG, Urteil vom 03. Juni 2014 - L 4 KN 809/12, juris, anschließendes Revisionsverfahren - B 5 R 22/14 R durch Rücknahme beendet), so dass § 273 Abs. 1 Satz 1 SGB VI für ihn nicht einschlägig ist.
  • LSG Sachsen, 03.06.2014 - L 4 KN 809/12
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - L 6 R 161/13
    Insofern fehlt es vorliegend an der erforderlichen Kontinuität des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zur Beendigung der Besitzschutzregelung des Einigungsvertrages bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: BSG, Urteil vom 12. Februar 1998, B 8 KN 20/96 R, juris RdNr 24f; zur fehlenden Kontinuität bei ABM-Maßnahmen: Sächsisches LSG, Urteil vom 03. Juni 2014 - L 4 KN 809/12, juris, anschließendes Revisionsverfahren - B 5 R 22/14 R durch Rücknahme beendet), so dass § 273 Abs. 1 Satz 1 SGB VI für ihn nicht einschlägig ist.
  • BSG, 18.03.1999 - B 8 KN 2/98 KR R

    Voraussetzung - personengebundene Fortsetzung - knappschaftliche Versicherung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - L 6 R 161/13
    Auch § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI findet keine Anwendung, da die Beschäftigung bei der B GmbH - und nicht die Betriebsratstätigkeit - hier nach der Abspaltung der B S GmbH am 31. Mai 1996 endete und außerdem die Abspaltung nicht zu den von § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI geschützten Konzentrationsprozessen gehört (BSG, Urteil vom 18. März 1999, B 8 KN 2/98 KR R, juris).
  • BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/06 R

    Knappschaftliche Rentenversicherung - Fiktion der wirksamen Beitragszahlung an

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - L 6 R 161/13
    Er verfolgt dies zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage § 54 Abs. 1 S 1§ 56 SGG - vgl BSG, Urteil vom 09. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 2/06 R; BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 1/13 R, beide juris.
  • BSG, 29.06.1977 - 5 RKn 8/77

    Anspruch auf Zahlung einer Bergmannsrente - Erfüllung der verminderten

  • BSG, 10.09.1981 - 5a/5 RKn 19/79

    Knappschaftliche Versicherungspflicht - Überwachungsverein - Kontrollen der

  • BSG, 13.03.1964 - 5 RKn 7/62
  • LSG Sachsen, 25.08.2015 - L 4 KN 4/14

    Zur Frage der Einordnung der Tätigkeit des Klägers in die allgemeine oder

  • BSG, 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Diabetes mellitus - Teilhabe -

  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 1/13 R

    Ausschluss der Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten in der gesetzlichen

  • BSG, 23.11.1976 - 5 RKn 33/75

    Tätigkeit eines Hauers - Wirtschaftliche Betätigung - Betriebsratsmitglied -

  • BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

    Eine Auslegung, die zu dem Wortlaut des Gesetzes, der Gesetzessystematik und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt, ist ausgeschlossen (vgl. zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung BVerfGE 110, 226, 267 mwN; Senat, Urteil vom 20. März 2017, aaO Rn. 44 mwN; zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Auslegung der in § 134 Abs. 4 Nr. 1-11 SGB VI angeführten knappschaftlichen Katalogarbeiten bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2016 - L 6 R 161/13, BeckRS 2016, 66730 Rn. 38).

    Denn die unversteuerte Auszahlung setzt nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit voraus (BFHE 112, 478, 479 f.; BAG, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 37 (unter I 5 a); BAG, NZA 1986, 263; Leihkauff in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 65. Update 4/17, § 47 BBesG Rn. 24; Kreutz, aaO; Worzalla, aaO; zur tatsächlich ausgeübten Beschäftigung als Voraussetzung der Zuordnung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds zur Knappschaftsversicherung gemäß § 133 SGB VI vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2016, aaO Rn. 37).

  • LSG Sachsen, 13.11.2018 - L 4 KN 130/16

    Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

    Vielmehr bestimmt etwa der bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Wartezeit von 25 Jahren bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI) nach § 51 Abs. 2 SGB VI heranzuziehende § 61 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV, dass ständigen Arbeiten unter Tage Arbeiten als Mitglied des Betriebsrats gleichgestellt werden, wenn die Versicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 und 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.6.1977 - 5 RKn 8/77, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.1.2016 - L 6 R 161/13, juris Rn. 35; vgl. zu weiteren knappschaftlichen Sonderregelungen bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern: BSG, Urteil vom 13.3.1964 - 5 RKn 7/62, Urteil vom 23.11.1976 - 5 RKn 33/75, jeweils juris).

    Demgemäß bestimmt sich die Frage nach der Zuordnung zur Knappschaftsversicherung allein nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, d.h. nach § 133 SGB VI bzw. § 134 Abs. 4 bis 6 SGB VI und damit nach der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung (so auch LSG Berlin-N ..., Urteil vom 27.1.2016 - L 6 R 161/13, juris Rn. 39).

    Auch wenn sich die Verhältnisse im Bergbau insoweit geändert haben, als die menschliche Arbeit von vielfältigen Geräten und Maschinen unterstützt wird, verbleiben doch unverändert die besonderen Gefahren und die Abnutzungen des Bergbaus bestimmend für die Zuordnung (vgl. dazu bereits oben und BSG, Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 23/14, juris Rn. 28 f. und B 13 R 24/14 R, juris Rn. 27), so dass es an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen und ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke mangelt (wie hier LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.1.2016 - L 6 R 161/13, juris Rn. 40).

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