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   LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2020 - L 7 AL 121/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,26198
LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2020 - L 7 AL 121/18 (https://dejure.org/2020,26198)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14.07.2020 - L 7 AL 121/18 (https://dejure.org/2020,26198)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14. Juli 2020 - L 7 AL 121/18 (https://dejure.org/2020,26198)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 1236
  • NZS 2020, 956
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Bayern, 19.09.2017 - L 10 AL 239/16

    Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2020 - L 7 AL 121/18
    Die begehrte Bescheidung entspreche der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 18. September 2017 zum Aktenzeichen L 10 AL 239/16.

    Das Bayerische LSG habe im Urteil vom 18. September 2017 zum Aktenzeichen L 10 AL 239/16 unter Bezugnahme auf einschlägige Kommentierungen ein Ruhen der Alg-Ansprüche gemäß § 157 SGB III verneint, weil danach nur Ansprüche erfasst würden, die zwischen dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen, was bei der Referendaren belassenen Unterhaltsbeihilfe nicht der Fall sei, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dem Zeitraum vor der Prüfung zugerechnet werden könne.

    Der Senat teilt insoweit die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. September 2017 zum Aktenzeichen L 10 AL 239/16 zur Parallelregelung bzgl. des Anspruch auf Weitergewährung der Unterhaltsbeihilfe gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) iVm Art. 76 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG), wonach diese für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt wird:.

    Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es sich bei § 157 Abs. 1 SGB III um eine spezielle, den Arbeitslosen belastende Ausnahmeregelung handelt, bei der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg-Leistungen vorliegen und als Ausnahmefall trotz Bestehens der Leistungsvoraussetzungen eine Auszahlung nicht erfolgen soll, im wirtschaftlichen Ergebnis also ein eigentlich bestehender Anspruch wieder entzogen wird (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 19. September 2017 - L 10 AL 239/16).

  • BSG, 26.04.2018 - B 11 AL 75/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2020 - L 7 AL 121/18
    Die dagegen gerichtete und beim Bundesozialgericht (BSG) zum Aktenzeichen B 11 AL 75/17 B geführte Nichtzulassungsbeschwerde sei verworfen worden.

    Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 26. April 2018 (Az.: B 11 AL 75/17 B) abgelehnt, weil weder eine Divergenz ersichtlich sei noch eine klärungsbedürftige grundsätzliche Bedeutung.

  • BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 108/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Arbeitsentgeltanspruch - faktische

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2020 - L 7 AL 121/18
    Hinsichtlich dieser Zahlung greift für den Streitzeitraum die Ruhensregelung gemäß § 157 Abs. 1 SGB III nicht, weil sich diese nur auf Zeiträume bezieht, für die ein Arbeitsloser Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, mit dem Zweck, dass Leistungen der Versichertengemeinschaft nicht gewährt werden, solange zwar Arbeitslosigkeit vorliegt, aber bei fortbestehendem sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigungsverhältnis ohne tatsächlich auszugleichendem Lohnausfall noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen, z.B. in den Fällen der sozial nicht gerechtfertigten Kündigung oder der Einstellung des Betriebs (vgl. zu den Vorgängerregelungen: Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2002 - B 7 AL 108/01 R - SozR 3-4300 § 143 Nr. 4).

    § 157 SGB III erfasst jedoch nur Ansprüche, die sich auf Zeiträume beziehen, in denen faktisch keine Beschäftigung ausgeübt wird, jedoch rechtlich ein Arbeitsverhältnis besteht, während vom Arbeitgeber für die Zeit nach der rechtlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistungen nur zu einem Ruhenstatbestand gemäß § 158 SGB III führen können (vgl. Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, Lfg. 4/16 - VI/16, § 157 Rn 9 und 28; vgl. zu den wortgleichen Vorgängervorschriften in § 143 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung bzw. in § 117 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG): Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2002 - B 7 AL 108/01 R -, SozR 3-4300 § 143 Nr. 4 und Urteil vom 23. Juni 1981 - 7 RAr 29/80 -, SozR 4100 § 117 Nr. 7).

  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2020 - L 7 AL 121/18
    Für den Streitzeitraum sind auch nicht die Ruhensvoraussetzungen gemäß § 158 SGB IIII erfüllt, weil insoweit nur Arbeitgeberleistungen erfasst werden, die wegen der vorzeitigen Beendigung der Vertragsbeziehung erbracht werden, bei denen zwischen Beendigung und Leistung also ein ursächlicher Zusammenhang besteht und die Leistung ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erbracht worden wäre (vgl. Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, Lfg. 4/16 - VI/16, § 158 Rn 9; Düe in: Brand, SGB III, 8. Aufl. 2019, § 158 Rn 12; vgl. zu der wortgleichen Vorgängervorschrift § 117 Abs. 2 AFG: BSG, Urteil vom 21. September 1995 - 11 RAr 41/95 -, SozR 3-4100 § 117 Nr. 12).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.05.2019 - L 7 AL 84/18

    Sperrzeit nach dem SGB III nach Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2020 - L 7 AL 121/18
    Der Ruhensbescheid und der Bescheid, mit dem nur für den Folgezeitraum Alg bewilligt wird, bilden eine prozessrechtliche Einheit, weil die Feststellung eines Ruhens nur die Begründung der getroffenen leistungsrechtlichen Regelungen darstellt, (vgl. Düe in: Brand SGB III, 8. Aufl. 2019, § 157 Rn 3, 4), sodass diese Rechtsfolgen in einem gesonderten Bescheid geregelt werden müssen (vgl. für den Parallelfall einer Sperrzeitfeststellung: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Mai 2019 - L 7 AL 84/18 - m.w.N.).
  • BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 29/80

    Anspruch auf Rückforderung von Arbeitslosengeld - Leistungen der Arbeitsförderung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2020 - L 7 AL 121/18
    § 157 SGB III erfasst jedoch nur Ansprüche, die sich auf Zeiträume beziehen, in denen faktisch keine Beschäftigung ausgeübt wird, jedoch rechtlich ein Arbeitsverhältnis besteht, während vom Arbeitgeber für die Zeit nach der rechtlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistungen nur zu einem Ruhenstatbestand gemäß § 158 SGB III führen können (vgl. Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, Lfg. 4/16 - VI/16, § 157 Rn 9 und 28; vgl. zu den wortgleichen Vorgängervorschriften in § 143 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung bzw. in § 117 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG): Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juni 2002 - B 7 AL 108/01 R -, SozR 3-4300 § 143 Nr. 4 und Urteil vom 23. Juni 1981 - 7 RAr 29/80 -, SozR 4100 § 117 Nr. 7).
  • LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 5/19
    Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen habe mit Urteil vom 14. Juli 2020 (Az.: L 7 AL 121/18) zwar wie der erkennende Senat mit Urteil vom 25. Juni 2020 (Az.: L 3 AL 156/18) entschieden.

    Das gezahlte Arbeitsentgelt ist daher, aufgrund der geltenden landesrechtlichen Regelung vorliegend allein der Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 8. Mai 2018 als Arbeitsentgelt zuzuordnen, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ende des laufenden Monats nicht gemäß § 157 Abs. 1 SGB III ruht, da der Kläger während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt im Sinne der Vorschrift erhalten oder zu beanspruchen hatte, da ein versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestand (so auch: Bay. LSG, Urteil vom 19. September 2017 - L 10 AL 239/16 - Rdnr. 15 mit umfassenden Nachweisen zur damit übereinstimmenden Kommentarliteratur, wonach es sich bei den über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus gezahlten Bezügen um kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 157 Abs. 1 SGB III handelt; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Juli 2020 - L 7 AL 121/18 - juris Rdnr. 24 m. w. N.).

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