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   LSG Thüringen, 22.09.2005 - L 7 AS 635/05 ER   

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LSG Thüringen, 22.09.2005 - L 7 AS 635/05 ER (https://dejure.org/2005,7509)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 22.09.2005 - L 7 AS 635/05 ER (https://dejure.org/2005,7509)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 22. September 2005 - L 7 AS 635/05 ER (https://dejure.org/2005,7509)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Fehlen der Förderungsvoraussetzungen für eine weitere Ausbildung; Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Voraussetzungen für das Vorliegen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2005 - L 2 B 7/05

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Grundsicherung für Arbeit

    Auszug aus LSG Thüringen, 22.09.2005 - L 7 AS 635/05
    Dem würde es nicht gerecht, eine Ausbildung nur dann als dem Grunde nach förderungsfähig anzusehen, wenn sie wie eine Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG und anders als eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 bis 4 BAföG grundsätzlich förderungsfähig ist, da das BAföG abschließend festlegt, wann eine Ausbildung förderungsfähig ist mit der Folge, dass ohne diese Voraussetzungen Ausbildungsförderung nicht - auch nicht auf einer "zweiten Ebene" - über andere Sozialleistungen zustehen soll (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 13. Mai 1993, FEVS 44, 138 bis 140, Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rz ... 43, Radüge in Juris PK SGB II, § 7 Rz. 46, LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2005, Az.: L 2 B 7/05 AS ER).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2002 die Bestimmung des § 41 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) so anzuwenden ist, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG dem Grunde nach auch dann nicht zusteht, wenn wie beim Antragsteller der Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund (§ 7 Abs. 3 BAföG) erfolgt ist, da über das Wohngeld eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ersatzfinanzierung einer Ausbildung nicht möglich ist (so auch LSG, Sachsen-Anhalt vom 15. April 2005, Az.: L 2 B 7/05 AS ER).

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus LSG Thüringen, 22.09.2005 - L 7 AS 635/05
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vom 14. Oktober 1993, BVerwGE 94, 224 - 229) war eine besondere Härte im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG nur anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsauschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist.
  • BVerwG, 13.05.1993 - 5 B 82.92

    Sozialhilfe - Ausbildung - Förderungsfähigkeit

    Auszug aus LSG Thüringen, 22.09.2005 - L 7 AS 635/05
    Dem würde es nicht gerecht, eine Ausbildung nur dann als dem Grunde nach förderungsfähig anzusehen, wenn sie wie eine Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG und anders als eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 bis 4 BAföG grundsätzlich förderungsfähig ist, da das BAföG abschließend festlegt, wann eine Ausbildung förderungsfähig ist mit der Folge, dass ohne diese Voraussetzungen Ausbildungsförderung nicht - auch nicht auf einer "zweiten Ebene" - über andere Sozialleistungen zustehen soll (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 13. Mai 1993, FEVS 44, 138 bis 140, Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rz ... 43, Radüge in Juris PK SGB II, § 7 Rz. 46, LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2005, Az.: L 2 B 7/05 AS ER).
  • LSG Bayern, 21.05.2008 - L 7 AS 104/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Ausbildungsförderung

    Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Thüringen vom 22.02.2005 - L 7 AS 635/05 ER betrachtet es erst in Zusammenschau mit dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG den Anspruchsausschluss als in den individuellen Verhältnissen begründet.
  • OVG Bremen, 20.08.2007 - S1 B 68/07

    Arbeitslosengeld II

    Es soll ausgeschlossen werden, dass eine Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" über § 7 SGB II erfolgt (Thüringer Landessozialgericht, Beschl. v. 22.09.2005 - Az.: L 7 AS 635/05 ER).

    Die Frage, ob eine Ausbildung für den jeweiligen Betroffenen eine Zweitausbildung darstellt, ist dabei eine Frage des konkreten Einzelfalles, die an der abstrakten Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach § 60 Abs. 1 SGB III nichts ändert (vgl. Landessozialgericht Thüringen, Beschl. v. 22.09.2005 - Az.: L 7 AS 635/05 ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 05.05.2006 - Az.: L 6 AS 136/06 ER; Landessozialgericht Hessen, Beschl. v. 15.03.2007 - Az.: L 7 AS 22/07 ER).

  • SG Dresden, 05.08.2006 - S 23 AS 1202/06

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende für Auszubildende

    Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu gewähren, und beruht darauf, dass Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, außerhalb des SGB II abschließend geregelt ist (so zutreffend bereits: Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, Az: L 7 AS 635/05 ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2005, Az: L 5 B 185/05 AS-ER; SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006, Az: S 23 AS 1002/06 ER; SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, Az: S 22 AS 50/05 ER).

    Der besondere Härtefall erfordert danach einen atypischen Lebenssachverhalt, der es für den Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu unterbrechen; die Folgen des Anspruchsausschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, und es muss auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die nachrangigen Fürsorgeleistungen von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen, vom Auszubildenden zu erwarten, von der Ausbildung teilweise, vorübergehend oder ganz Abstand zu nehmen (so zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG: BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, Az: 5 C 16/91; Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Aufl. 1998, § 26, Rn. 22; im Übrigen zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II so auch zutreffend: LSG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006, Az: L 5 B 396/05 ER-AS; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2006, Az: L 8 AS 439/05 ER; Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, Az: L 7 AS 635/05 ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 11.08.2005, Az: L 9 AS 14/05 ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2005, Az: L 2 B 7/05 AS-ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 8 AS 36/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006, Az: S 23 AS 1002/06 ER; SG Berlin, Beschluss vom 27.03.2006, Az: S 104 AS 1270/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 21.11.2005, Az: S 34 AS 1098/05 ER; SG Berlin, Beschluss vom 09.11.2005, Az: S 59 AS 901/05 ER; SG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2005, Az: S 51 AS 312/05 ER; SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, Az: S 22 AS 50/05 ER; Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember 2005, § 7, Rn. 53; Brühl in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 74; Valgolio in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, K § 7, Rn. 37).

  • SG Dresden, 10.07.2006 - S 23 AS 1002/06

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss der Leistung für

    Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu gewähren, und beruht darauf, dass Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, außerhalb des SGB II abschließend geregelt ist (so zutreffend bereits: Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, Az: L 7 AS 635/05 ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2005, Az: L 5 B 185/05 AS-ER; SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, Az: S 22 AS 50/05 ER).

    Der besondere Härtefall erfordert danach einen atypischen Lebenssachverhalt, der es für den Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu unterbrechen; die Folgen des Anspruchsausschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, und es muss auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die nachrangigen Fürsorgeleistungen von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen, vom Auszubildenden zu erwarten, von der Ausbildung teilweise, vorübergehend oder ganz Abstand zu nehmen (so zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgänger-vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG: BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, Az: 5 C 16/91; Brühl in: Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 5. Aufl. 1998, § 26, Rn. 22; im Übrigen zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II so auch zutreffend: LSG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006, Az: L 5 B 396/05 ER-AS; Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, Az: L 7 AS 635/05 ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 11.08.2005, Az: L 9 AS 14/05 ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2005, Az: L 2 B 7/05 AS-ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.04.2005, Az: L 8 AS 36/05 ER; SG Dresden, Beschluss vom 21.11.2005, Az: S 34 AS 1098/05 ER; SG Berlin, Beschluss vom 09.11.2005, Az: S 59 AS 901/05 ER; SG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2005, Az: S 51 AS 312/05 ER; SG Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, Az: S 22 AS 50/05 ER; Peters in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Dezember 2005, § 7, Rn. 53; Brühl in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 7, Rn. 74; Valgolio in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Oktober 2005, K § 7, Rn. 37).

  • LSG Hessen, 15.03.2007 - L 7 AS 22/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - abstrakte

    Damit wäre es unvereinbar, wenn während einer Ausbildung, die an sich zwar nach § 60 SGB III förderungsfähig ist, für die der Betroffene aber keine Förderung erhält, weil sie für ihn eine Zweitausbildung darstellt und er die Förderungsvoraussetzungen im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht erfüllt, dennoch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt würden (Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 5. August 2006 - S 23 AS 1202/06 ER; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2006 -L 2 B 32/06 AS ER; Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 8. Mai 2006 - L 6 AS 136/06 ER; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 23. November 2005 - S 94 AS 10647/05 ER; Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 22. September 2005 - L 7 AS 635/05 ER; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Mai 1993 -5 B 82/92 zur damaligen Regelung des § 26 Satz 1 BSHG; a.A. Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 25. August 2005 -S 51 AS 896/05 ER; Brühl in LPK-Kommentar zum SGB 11, 2.
  • SG Berlin, 05.12.2006 - S 104 AS 10271/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Arbeitslosengeld II; Leistungsausschluss für

    Auszubildende, deren Ausbildung (unter anderem) im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB 3 förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 SGB 2. Der Leistungsausschluss bezweckt, keine Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren, sondern diese abschließend im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bzw. dem SGB 3 zu regeln (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22.09.2005 -L 7 AS 635/05 ER-).

    Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II bezweckt, keine Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" über die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren, sondern diese abschließend im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bzw. dem SGB III zu regeln (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22. September 2005 - L 7 AS 635/05 ER -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2006 - L 6 AS 136/06

    Antrag auf Förderung einer Ausbildung als Umschulung; Zweitausbildung als von

    Deshalb kann auf Erläuterungen und Entscheidungen zu dieser Norm zurückgegriffen werden (s auch Thüringer LSG, Beschluss vom 22. September 2005 - L 7 AS 635/05 ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 19 B 20/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte fortgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 26 BSHG (u.a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 02.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin - Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, - L 7 AS 635/05 ER -, lag ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint.
  • LSG Thüringen, 08.03.2006 - L 7 AS 63/06

    Rückforderung von nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für

    Diesbezüglich werde auf den Beschluss des Thüringer LSG vom 22. September 2005 (L 7 AS 635/05 ER) verwiesen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2007 - L 28 B 53/07

    Einstweilige Anordnung; Härtefall

    Denn nach der auch unter Geltung des SGB II in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte teilweise fortgeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 26 BSHG (u. a.: Beschlüsse des LSG Niedersachsen - Bremen vom 14.04.2005, - L 8 AS 36/05 ER -, vom 02.02.2006, - L 8 AS 439/05 ER - LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2006, - L 5 B 1351/05 AS ER -, L 5 B 1352/05 AS PKH - Thüringer LSG, Beschluss vom 22.09.2005, - L 7 AS 635/05 ER) -, liegt ein besonderer Härtefall im Sinne von § 26 Satz 2 BSHG vor, wenn die Folgen des gesetzlichen Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, wie die typische Konsequenz, dass die Ausbildung nicht begonnen oder gar abgebrochen werden muss, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheint.
  • LSG Hamburg, 06.05.2008 - L 5 B 70/08

    Systematische Verankerung der Erstausbildung als Förderungsvoraussetzung i.S.d. §

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.04.2007 - L 28 B 376/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2007 - L 28 B 430/07

    Ausschluss von Leistungen des SGB 2 bei Förderungsfähigkeit nach BAföG;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.01.2007 - L 28 B 43/07

    Einstweilige Anordnung; Härtefall

  • LSG Sachsen, 02.11.2006 - L 3 AS 88/06

    Verpflichtung zur Ausnutzung der Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung

  • LSG Thüringen, 17.01.2008 - L 9 AS 1264/07

    Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem

  • SG Berlin, 13.02.2007 - S 104 AS 7170/06

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II

  • SG Hildesheim, 27.04.2006 - S 13 AS 341/06
  • SG Hildesheim, 14.05.2008 - S 35 AS 763/05
  • SG Berlin, 31.01.2007 - S 104 AS 9672/06

    Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von

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