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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 AY 22/19 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 AY 22/19 B ER (https://dejure.org/2020,714)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.01.2020 - L 8 AY 22/19 B ER (https://dejure.org/2020,714)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - L 8 AY 22/19 B ER (https://dejure.org/2020,714)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R

    Asylbewerberleistung - Unzulässigkeit der Anspruchseinschränkung aufgrund der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 AY 22/19
    Die Nichtabgabe einer von der Botschaft des Heimatlandes zur Ausstellung von Passersatzpapieren geforderten sog Freiwilligkeitserklärung (Erklärung freiwillig in das Heimatland zurückkehren zu wollen) stellt weder ein Verhalten nach § 1a Abs. 3 AsylbLG noch eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer nach § 2 Abs. 1 AsylbLG dar (Anschluss an BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R = BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr. 1).

    Er bezieht sich auf die Urteile des BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - und vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R -.

    Die Weigerung eines Leistungsberechtigten, eine Erklärung abzugeben, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG (BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - juris Rn. 26 ff. zur Vorgängervorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.; vgl. auch SG Osnabrück, Beschluss vom 4.9.2019 - S 44 AY 40/19 ER - juris Rn. 37 ff. mit ausführlicher Begründung zur Erforderlichkeit einer Freiwilligkeitserklärung eines somalischen Staatsangehörigen).

    Die von dem Antragsteller geforderte Freiwilligkeitserklärung steht nicht - wie von § 49 Abs. 2 AufenthG gefordert - mit dem Deutschen Recht im Einklang, weil sie von dem Antragsteller, der nicht ausreisen will, ein Verhalten verlangt, dass seine Intimsphäre als unantastbaren Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG berührt (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O. Rn. 26 - 28).

    Die in dieser ausländerrechtlichen Regelung zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung ist allerdings wohl nicht entgegen dem bereits zitierten Urteil des BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - im Leistungsrecht des AsylbLG bei der in § 1a genannten Leistungseinschränkung für Leistungsberechtigte, "bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können" zu berücksichtigen.

    Davon ausgehend ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Nichtabgabe der in Rede stehenden Freiwilligkeitserklärung aus den zuvor bereits ausgeführten Gründen unter besonderer Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG ist (vgl. auch Krauß, a.a.O., § 2 Rn. 48; Cantzler, Asylbewerberleistungsgesetz, 1. Aufl. 2019, § 2 Rn. 41, S. 117; a.A. Deibel in Hohm, AsylbLG, Stand: Oktober 2018, § 2 Rn. 122).

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 AY 22/19
    Das BSG habe zumindest die Weigerung, eine Freiwilligkeitserklärung als Voraussetzung für eine Rückreise in das Heimatland abzugeben, nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 31).

    Er bezieht sich auf die Urteile des BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - und vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R -.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend: Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 32 ff.) setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in diesem Sinne in objektiver Hinsicht ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus, das in subjektiver Hinsicht vorsätzlich im Bewusstsein der objektiv möglichen Aufenthaltsbeeinflussung getragen ist.

    Dass der Antragsteller trotz Ausreisepflicht nicht freiwillig ausreist, ist ebenfalls kein rechtsmissbräuchliches Verhalten (vgl. BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 32 ff.).

  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 AY 22/19
    Ein leistungsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG stellt insbesondere der Verstoß gegen die in § 48 Abs. 3 AufenthG normierte Pflicht eines Ausländers ohne gültigen Pass oder Passersatz dar, an der Beschaffung eines Identitätspapiers und der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit mitzuwirken (BSG, Urteil vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 15 m.w.N. zu der Vorgängervorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.).

    Zusätzlich muss ein ernsthaftes Bestreben der Ausländerstelle vorliegen, den Betroffenen in sein Heimatland zurückzuführen (BSG, Urteil vom 12.5.2017, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2017 - 3 B 14.16

    Humanitärer Aufenthaltstitel; Geburt im Inland; Ausschluss des Familiennachzugs

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 AY 22/19
    Ferner folgt aus § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Hinweispflicht für die Ausländerbehörde, die in aller Regel über bessere Kontakte und Kenntnisse hinsichtlich der bestehenden Möglichkeiten zur Beschaffung von Heimreisepapieren verfügt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.2.2017 - OVG 3 B 14.16 - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 19.08

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Altfallregelung; Unmöglichkeit der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 AY 22/19
    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 - 1 C 19/08 -, BVerwGE 135, 219 Rn. 14) hat die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung geknüpft.
  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 18.09

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltserlaubnis; ausländisches

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 AY 22/19
    Die Ausländerbehörde muss gesetzliche Mitwirkungspflichten z.B. zur Beschaffung von Identitätspapieren (§ 48 Abs. 3 AufenthG) konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 - 1 C 18/09 - juris Rn. 17).
  • BSG, 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 AY 22/19
    Abgesehen davon vermag der Senat hier nicht das für die streitige Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG erforderliche ernsthafte ausländerrechtliche Bestreben des Antragsgegners zu erkennen, den Antragsteller in sein Heimatland zurückzuführen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 27.2.2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rn. 27).
  • SG Osnabrück, 04.09.2019 - S 44 AY 40/19

    Freiwilligkeitserklärung; Pflicht zur Lüge

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 AY 22/19
    Die Weigerung eines Leistungsberechtigten, eine Erklärung abzugeben, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG (BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - juris Rn. 26 ff. zur Vorgängervorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.; vgl. auch SG Osnabrück, Beschluss vom 4.9.2019 - S 44 AY 40/19 ER - juris Rn. 37 ff. mit ausführlicher Begründung zur Erforderlichkeit einer Freiwilligkeitserklärung eines somalischen Staatsangehörigen).
  • SG Hildesheim, 27.12.2012 - S 42 AY 9/12

    Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums eines Asylbewerbers

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 AY 22/19
    Diese Grundsätze sind auf die Beurteilung eines leistungsrechtlich nach § 1a Abs. 3 AsylbLG relevanten Verhaltens zu übertragen, allerdings mit der Maßgabe einer restriktiven Auslegung bezogen auf eindeutige und nachhaltige Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6.6.2019 - L 8 AY 17/19 B ER - vgl. auch Oppermann, in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG, 2. Überarbeitung, Rn. 122; zur restriktiven Auslegung des § 1a AsylbLG alter Fassung schon SG Hildesheim, Beschluss vom 27.12.2012 - S 42 AY 9/12 ER - juris Rn. 4 m.w.N.; SG Hamburg, Beschluss vom 7.8.2014 - S 20 AY 111/10 - juris Rn. 51 m.w.N.).
  • SG Hamburg, 07.08.2014 - S 20 AY 111/10

    Asylbewerberleistung - Rechtswidrigkeit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 AY 22/19
    Diese Grundsätze sind auf die Beurteilung eines leistungsrechtlich nach § 1a Abs. 3 AsylbLG relevanten Verhaltens zu übertragen, allerdings mit der Maßgabe einer restriktiven Auslegung bezogen auf eindeutige und nachhaltige Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6.6.2019 - L 8 AY 17/19 B ER - vgl. auch Oppermann, in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG, 2. Überarbeitung, Rn. 122; zur restriktiven Auslegung des § 1a AsylbLG alter Fassung schon SG Hildesheim, Beschluss vom 27.12.2012 - S 42 AY 9/12 ER - juris Rn. 4 m.w.N.; SG Hamburg, Beschluss vom 7.8.2014 - S 20 AY 111/10 - juris Rn. 51 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.06.2019 - L 8 AY 17/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.08.2017 - L 8 AY 17/17

    Anspruchseinschränkung; Asylbewerberleistung; Dublin-III; Relokationsbeschluss;

  • VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Aufbausteuer; Diasporasteuer; Eritrea;

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19/08 -, juris Rn. 13-19) entschieden, dass einem ausreisepflichtigen, aber nicht ausreisewilligen Ausländer die Abgabe der Erklärung, freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren zu wollen, zumutbar sei (anders BSG, Urt. v. 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R -, juris Rn. 26-28; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 16.01.2020 - L 8 AY 22/19 B ER -, juris Rn. 14-16).
  • VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18

    Reiseausweis für eritreischen Staatsangehörigen; Zumutbarkeit der Beantragung

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19/08 -, juris Rn. 13-19) entschieden, dass einem ausreisepflichtigen, aber nicht ausreisewilligen Ausländer die Abgabe der Erklärung, freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren zu wollen, zumutbar sei (anders BSG, Urt. v. 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R -, juris Rn. 26-28; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 16.01.2020 - L 8 AY 22/19 B ER -, juris Rn. 14-16).
  • LSG Hessen, 22.07.2020 - L 4 AY 8/17

    Asylbewerberleistungsrecht

    Dieser vom Bundessozialgericht zu § 1a AsylbLG entwickelten Überlegungen sind auf § 2 AsylbLG übertragbar (wie hier: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Januar 2020 - L 8 AY 22/19 B ER -, juris Rn. 23 f.; vgl. auch Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 2018, § 2 Rn. 48).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2022 - L 8 AY 55/21

    Leistungen nach dem AsylbLG; Passiver Widerstand gegen eine Abschiebungsmaßnahme;

    Auf Grundlage dieser Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. u.a. Beschluss vom 16.1.2020 - L 8 AY 22/19 B ER - juris Rn. 16), ist auch das Unterlassen der Mitwirkung an einer Abschiebung allein durch passives Verhalten bzw. die (wahrheitsgemäße) Erklärung, nicht ausreisen zu wollen, in der Regel - soweit wie hier keine weiteren Umstände hinzutreten - kein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil dies in seinem Unwertgehalt nicht mit einem aktiven Entziehen von der Abschiebung gleichzusetzen ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2022 - L 8 AY 48/18

    Analogleistungen; Anspruchseinschränkung; Asylbewerberleistungen; Beugecharakter;

    Auf Grundlage dieser Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. u.a. Beschluss vom 16.1.2020 - L 8 AY 22/19 B ER - juris Rn. 16), ist auch das Unterlassen der Mitwirkung an einer Abschiebung allein durch passives Verhalten bzw. die (wahrheitsgemäße) Erklärung, nicht ausreisen zu wollen, in der Regel kein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil dies in seinem Unwertgehalt nicht mit einem aktiven Entziehen von der Abschiebung gleichzusetzen ist (Urteil des Senats vom 3.11.2022 - L 8 AY 55/21 - juris Rn. 28).
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