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   LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 11 R 3224/14   

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https://dejure.org/2015,21663
LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 11 R 3224/14 (https://dejure.org/2015,21663)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.04.2015 - L 11 R 3224/14 (https://dejure.org/2015,21663)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. April 2015 - L 11 R 3224/14 (https://dejure.org/2015,21663)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Intensivpflegerin - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - freies Dienstverhältnis - Abgrenzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung; Vorliegen einer Tätigkeit als Intensivpflegerin für einen ambulanten Pflegedienst im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses; Maßgeblichkeit der Weisungsgebundenheit ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 25 Abs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 1 SGB 4, § 7a Abs 2 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6
    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Intensivpflegerin - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - freies Dienstverhältnis - Abgrenzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 11 R 3224/14
    Eine Versicherungspflicht als Selbständige ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand (vgl. BSG, Urt. v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2014, L 11 R 3903/13 - juris).

    Die Tätigkeit als Pflegerin kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden (vgl. zur hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin BSG, Urt. v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris; zum Familienhelfer BSG, Urt. v. 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400, § 7 Nr. 15).

    Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (siehe dazu BSG, Urt. v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris; BSG, Urt. v. 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400, § 7 Nr. 15).

    Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt allerdings noch kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze (BSG, Urt. v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris); dies gilt auch im Hinblick darauf, das Anschlussangebote ungewiss sind.

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 11 R 3224/14
    Die Tätigkeit als Pflegerin kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden (vgl. zur hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin BSG, Urt. v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris; zum Familienhelfer BSG, Urt. v. 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400, § 7 Nr. 15).

    Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (siehe dazu BSG, Urt. v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris; BSG, Urt. v. 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400, § 7 Nr. 15).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 R 3903/13

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fluglehrerin - Vertrag für freie

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 11 R 3224/14
    Eine Versicherungspflicht als Selbständige ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand (vgl. BSG, Urt. v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R - juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2014, L 11 R 3903/13 - juris).

    Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (dazu und zum Folgenden m.w.N. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2014, L 11 R 3903/13 - juris).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 11 R 3224/14
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, U. v. 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr. 17).
  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 11 R 3224/14
    Die Beklagte hat zudem die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG, Urt. v. 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 ff.; BSG, Urt. v. 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris), und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung "dem Grunde nach", sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
  • BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen"

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 11 R 3224/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (dazu und zum Folgenden statt Vieler m.w.N. BSG, Urt. v. 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr. 19) erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
  • BSG, 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - hinreichende

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 11 R 3224/14
    Die Beklagte hat zudem die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG, Urt. v. 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 ff.; BSG, Urt. v. 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris), und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung "dem Grunde nach", sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2014 - L 11 R 2546/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 11 R 3224/14
    Nachdem vorliegend keine konkrete Summe im Streit steht und sich eine solche auch nicht ermitteln lässt, bestimmt sich die endgültige Festsetzung des Streitwerts nach dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR (st Rspr des Senats; siehe dazu B. v. 17.07.2014, L 11 R 2546/14 B - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 11 R 3476/15

    (Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Altenpflegerin für eine

    Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (BSG 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr. 19; 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; speziell zu Pflegekräften vgl Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14, Die Beiträge Beilage 2015, 390).

    Die Tätigkeit als Altenpflegerin kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden (vgl zum Intensivpfleger Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14, Die Beiträge Beilage 2015, 390 unter Hinweis auf BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, juris; vgl zum Familienhelfer BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).

    Dass sie ggf mit anderen Pflegekräften der Beigeladenen zu 1) in der Weise zusammenarbeitete, dass sie an deren Tätigkeiten anknüpfte bzw als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung in laufende Pflegefälle eintrat, führt nicht dazu, dass sie damit schon in die Betriebsstruktur der Beigeladenen zu 1) eingegliedert war, denn es handelt sich dabei um in der Pflege übliche und notwendige Vorgehensweisen der Abstimmung, in denen sich noch keine Weisungen der Beigeladenen zu 1) und keine Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) wiederspiegeln (vgl Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14).

    Für die Beurteilung, ob die Klägerin in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick allein hierauf bestanden (vgl Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14).

    Eine Entlohnung nach Zeitaufwand spricht zwar für eine abhängige Beschäftigung, wenn dies zur Folge hat, dass dadurch die Vergütung des Mitarbeiters vom Unternehmensrisiko des Auftraggebers entkoppelt wird (vgl Senatsurteile vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14; 16.12.2014, L 11 R 3903/13).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2017 - L 2 R 3158/16

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - im ambulanten Pflegedienst tätige

    Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (BSG 20. März 2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr. 19; 29. August 2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; speziell zu Pflegekräften vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23. April 2015, L 11 R 3224/14, Die Beiträge Beilage 2015, 390).

    Die Tätigkeit als Krankenpflegerin und Pflegerin kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden (vgl. zum Intensivpfleger LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23. April 2015, L 11 R 3224/14, Die Beiträge Beilage 2015, 390 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 28. September 2011, B 12 R 17/09 R, juris; vgl. zum Familienhelfer BSG Urteil vom 25. April 2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; vergleiche zur Altenpflegerin LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19. April 2016 - L 11 R 3476/15, juris).

    Dass sie ggf. mit anderen Pflegekräften der Beigeladenen in der Weise zusammenarbeitete, dass sie an deren Tätigkeiten anknüpfte bzw. als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung in laufende Pflegefälle eintrat, führt nicht dazu, dass sie damit schon in die Betriebsstruktur der Beigeladenen eingegliedert war, denn es handelt sich dabei um in der Pflege übliche und notwendige Vorgehensweisen der Abstimmung, in denen sich noch keine Weisungen der Beigeladenen und keine Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen wiederspiegeln (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23. April 2015 - L 11 R 3224/14 -).

    Für die Beurteilung, ob die Klägerin in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick allein hierauf bestanden (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23. April 2015 - L 11 R 3224/14 -).

    Eine Entlohnung nach Zeitaufwand spricht zwar für eine abhängige Beschäftigung, wenn dies zur Folge hat, dass dadurch die Vergütung des Mitarbeiters vom Unternehmensrisiko des Auftraggebers entkoppelt wird (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteile vom 23. April 2015 - L 11 R 3224/14- und vom 16. Dezember 2014 - L 11 R 3903/13-).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2018 - L 8 R 985/17

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - im ambulanten Pflegedienst tätige

    Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.04.2018 (Blatt 124/133 der Senatsakte) ausgeführt, die Entscheidung des LSG im Verfahren L 11 R 4602/15 betreffe einen anderen Sachverhalt, die Entscheidungen in den Verfahren L 11 R 3476/15 und L 11 R 3224/14 überzeugten nicht.

    Dass sie mit anderen Pflegekräften der Beigeladenen zu 3 in der Weise zusammenarbeitete, dass sie an deren Schichten und Tätigkeiten anknüpfte und ihr bei der Übergabe Patient, Diagnose und Umfang der Pflege vorgestellt wurden, führt nicht dazu, dass sie damit schon in die Betriebsstruktur der Beigeladenen zu 3 eingegliedert war, denn es handelt sich dabei um in der Pflege übliche und notwendige Vorgehensweisen, in denen sich noch keine Weisungen der Beigeladenen zu 3 und keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 3 wiederspiegeln, worauf auch der 11. Senat im Verfahren L 11 R 3224/14 - juris hingewiesen hatte.

    Die Klägerin hat - wie es für Dienstleistungen in der Pflege durchaus typisch ist - im Wesentlichen ihre Arbeitskraft und weniger Kapital eingesetzt, wie schon der 11. Senat im Verfahren L 11 R 3224/14 - juris ausgeführt hat.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2016 - L 11 R 4602/15

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Altenpflegerin in einer stationären

    Sie hat auf die Senatsentscheidung vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14 Bezug genommen.

    Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (BSG 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr. 19; 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; speziell zu Pflegekräften vgl Senatsurteile vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14, Die Beiträge Beilage 2015, 390; 19.04.2016, L 11 R 3476/15).

    Die Tätigkeit als Altenpflegerin kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden (vgl zum Intensivpfleger Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14, Die Beiträge Beilage 2015, 390 unter Hinweis auf BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, juris; vgl zum Familienhelfer BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.08.2020 - L 5 BA 1102/18

    Sozialversicherungspflicht - im ambulanten Pflegedienst tätige Altenpflegerin -

    Entscheidend sei vielmehr, wie die Tätigkeit tatsächlich vollzogen worden sei (unter Verweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2015 - L 11 R 3224/14 -).

    Eine derartige Koordinierung und auch zeitliche Anbindung sei bei Pflege eines Patienten ebenso im Rahmen selbstständiger Tätigkeit erforderlich (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2015 - L 11 R 3224/14 -).

  • LSG Bayern, 28.09.2017 - L 7 R 5028/16

    Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit im Pflegebereich

    Dem habe schließlich ein größerer Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum gegenübergestanden, da die Klägerin habe frei entscheiden können, welche Aufträge sie übernehme (weitestgehend Bezug nehmend auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.4.2015 - L 11 R 3224/14) (Gerichtsbescheid vom 17.2.2016, der Beklagten zugestellt am 24.2.2016).
  • SG Karlsruhe, 04.08.2016 - S 13 AS 3635/15

    Versicherungspflicht oder -freiheit - Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von

    Die Tätigkeit als Altenpfleger kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden (vgl zum Intensivpfleger LSG Baden-Württemberg vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14, Die Beiträge Beilage 2015, 390 unter Hinweis auf BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, juris; vgl zum Familienhelfer BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 05.05.2021 - L 7 BA 20/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Abgrenzung der abhängigen

    Ergänzend hat er Bezug auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 23. April 2015 (Az. L 11 R 3224/14) genommen, die den aus seiner Sicht vergleichbaren Fall der statusrechtlichen Beurteilung einer Intensivpflegerin zum Gegenstand gehabt habe.
  • SG München, 23.02.2017 - S 31 R 1567/15

    Selbstständige Tätigkeit einer Fachkrankenschwester

    Insgesamt erachtet das erkennende Gericht daher die streitige Tätigkeit als selbständige Tätigkeit (entgegen Urteil des 7. Senates des BayLSG vom 16.07.2015, Az.: L 7 R 978/12 in einem ähnlich gelagerten Fall; entsprechend Urteilen des 11. Senats des LSG Baden- Württemberg vom 23.04.2015, Az.: L 11 R 3224/14 und vom 19.04.2016, Az.: L 11 R 3476/15).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2016 - L 5 R 4708/15
    Die Tätigkeit als Pfleger könne sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg [LSG], Urteil vom 23.04.2015, - L 11 R 3224/14 -, in juris).
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