Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 360/13 EK AS   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,7855
LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 360/13 EK AS (https://dejure.org/2016,7855)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.02.2016 - L 37 SF 360/13 EK AS (https://dejure.org/2016,7855)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 360/13 EK AS (https://dejure.org/2016,7855)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,7855) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 Halbs 1 GVG, § 201 Abs 2 S 1 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - gerichtskostenfreies sozialgerichtliches Verfahren - PKH-Verfahren kein eigenständiges Gerichtsverfahren - Verlängerung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit - dreimonatige Verlängerung bei PKH-Beschwerde an das LSG - ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    §§ 198 ff GVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens; PKH-Bewilligungsverfahren ist kein eigenes Gerichtsverfahren; Dauer der Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei Anrufung des Landessozialgerichts nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • rechtsportal.de

    GVG §§ 198 ff
    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens; PKH-Bewilligungsverfahren ist kein eigenes Gerichtsverfahren; Dauer der Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei Anrufung des Landessozialgerichts nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 360/13
    Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33).

    Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 25, 27).

    Wesentlich ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Von einem Kläger - selbst im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens - selbst herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen jedoch in seinen Verantwortungsbereich (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 39).

    Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 41).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, 2. Leitsatz und Rn. 34).

    Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 57).

    Weiter ist insoweit zu berücksichtigen, dass generell auch ein Zuwarten auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem parallelen Verfahren als Zeiten der aktiven Bearbeitung anzusehen seien können, wenn nämlich zu erwarten ist, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren von Relevanz sind, oder wenn die Beteiligten diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 47).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 49).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 37, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 40, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 52).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f.).

    (3) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung erfolgen kann und Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 360/13
    Wesentlich ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Denn so wenig wie ein Kläger einen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen darf, dass er Anträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris, Rn. 40), so wenig kann es sich entschädigungsrechtlich zu seinen Gunsten auswirken, wenn er erfolglose Ablehnungsgesuche anbringt oder nicht zum gewünschten Erfolg führende Rechtsbehelfe einlegt.

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f.).

    (3) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung erfolgen kann und Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 360/13
    Wesentlich ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, 2. Leitsatz und Rn. 34).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 37, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 40, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    (3) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung erfolgen kann und Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 360/13
    Wesentlich ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, 2. Leitsatz und Rn. 34).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 37, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 40, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    (3) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung erfolgen kann und Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BSG, 29.01.2016 - B 10 ÜG 21/15 S
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 360/13
    Der Senat hat darüber hinaus die in den vom Kläger geführten Verfahren L 37 SF 199/14 EK AS, L 37 SF 220/14 EK AS und L 37 SF 230/15 EK AS ergangenen Beschlüsse zu seinen Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, den unter dem Aktenzeichen B 10 ÜG 21/15 S ergangenen, ebenfalls den Kläger betreffenden Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2016 sowie ein vom 18./19. Januar 2016 stammendes Schriftstück des Klägers, mit dem er auf einem Blatt Papier zu vier verschiedenen Verfahren vorgetragen hat, in das Verfahren eingeführt.

    Erst recht hat dies dann zu gelten, wenn ein Kläger - wie der hiesige mit der "sofortigen Beschwerde" - immer wieder zwar möglicherweise im Zivilprozess, nicht jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehene Rechtsbehelfe einlegt, obwohl er über die Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zutreffend belehrt wurde (vgl. hierzu auch den den Kläger betreffenden Beschluss des BSG vom 29.01.2016 - B 10 ÜG 21/15 S -).

    Immer wieder sind die Verfahren dadurch geprägt, dass aussichtslose Befangenheitsgesuche gegen die Richterinnen und Richter und in der Sozialgerichtsbarkeit nicht vorgesehene Rechtsbehelfe angebracht werden (vgl. den Beschluss des BSG vom 29.01.2016 - B 10 ÜG 21/15 S -) sowie von den vorgesehenen umfangreich Gebrauch gemacht wird (vgl. z.B. den Verfahrensablauf, der dem Beschluss des Senats in der Sache L 37 SF 230/15 EK AS zugrunde lag).

    Im Gegenteil muss ein Kläger, der - wie der hiesige - sowohl durch die Vielzahl der von ihm geführten Verfahren als auch die Art seiner Verfahrensführung zum Nachteil aller anderen Rechtsuchenden ganz erheblich zur Belastung der Sozialgerichte beiträgt, es hinnehmen, wenn die Bearbeitung eines Antrages, über den im Kern bereits diverse Male entschieden wurde, zurückgestellt wird (oder gar ganz unterbleibt, vgl. hierzu den den Kläger betreffenden Beschluss des BSG vom 29.01.2016 - B 10 ÜG 21/15 S - Rn. 7 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - L 5 AS 1435/10
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 360/13
    Im Folgenden wurde die Sache bis zum 07. August 2012 verfristet, um den Ausgang des den vorangehenden Bewilligungsabschnitt betreffenden Rechtsstreits (L 5 AS 1435/10) abzuwarten.

    Am 20. November 2012 gingen schließlich die Leistungsakten ein, woraufhin die Berichterstatterin noch am selben Tage versuchte, die Akten des Verfahrens L 5 AS 1435/10 beizuziehen.

    Indes fragt sich, ob es vor diesem Hintergrund als Phase der gerichtlichen Aktivität oder aber als Zeit der Inaktivität zu werten ist, dass der Sache bis Ende Juli 2012 (allenfalls Januar bis Juli 2012 - sieben Monate) in Erwartung des Ausgangs des den vorangegangenen Bewilligungsabschnitt betreffenden Verfahrens L 5 AS 1435/10 kein Fortgang gewährt wurde.

  • SG Frankfurt/Oder, 30.06.2010 - S 20 AS 1062/08
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 360/13
    Mit Verfügung vom 04. Juni 2010 beraumte der Vorsitzende im hiesigen Ausgangsverfahren sowie in zwei weiteren Sachen (S 20 AS 1062/08 sowie S 20 AS 1961/08), in denen es ebenfalls um die Höhe der dem Kläger für die Kosten der Unterkunft und Heizung zustehenden Leistungen ging, einen Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme auf den 30. Juni 2010 an.

    Am 30. Juni 2010 fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf - im Rahmen der Verhandlung der Sache S 20 AS 1062/08 - die geschiedene Ehefrau des Klägers von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte, sein Sohn jedoch als Zeuge gehört wurde.

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 360/13
    Die Vertretung des Landes Brandenburg erfolgt nach Nr. 5 der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg, Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz) vom 09.06.1992 (JMBl. S. 78) in der Fassung der Änderung vom 21.11.2012 (JMBl. S. 116) durch die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. zur Zulässigkeit einer entsprechenden Übertragung durch eine Verwaltungsanordnung BFH, Urteil vom 17.04.2013 - X K 3/12 - zitiert nach juris, Rn. 30 ff. für die Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641).
  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 360/13
    Gerichtsverfahren ist hingegen gerade nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 21.05.2014 - III ZR 355/13 - Rn. 11, 13.03.2014 - III ZR 91/13 - Rn. 23 m.w.N., jeweils zitiert nach juris).
  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 360/13
    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, 2. Leitsatz und Rn. 34).
  • BGH, 21.05.2014 - III ZR 355/13

    Entschädigungsanspruch bei überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens in

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 457/13 B
  • BVerfG, 04.09.2017 - 1 BvR 2443/16

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Es fehlt auch an einer einheitlichen Rechtsprechung der Landessozialgerichte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 360/13 EK -, juris, Rn. 88; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. April 2016 - L 10 SF 1/14 -, juris, Rn. 30 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2016 - L 38 SF 364/15 EK AS -, juris, Rn. 17; LSG Sachsen, Urteil vom 12. Juli 2016 - L 11 SF 50/15 EK -, juris, Rn. 38) oder einer einhelligen Literaturauffassung (die Anwendbarkeit von § 198 GVG wohl bejahend: Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG Rn. 42; Schlick, WM 2016, 485 ).
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 98/16

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Tatsächlich sei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei der Bearbeitung von Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine entschädigungslos hinzunehmende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 18 Monaten je Instanz zuzugestehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 360/13 EK AS -, Rz 80; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. März 2017 - L 10 SF 35/16 EK AS -, juris).

    Dabei gehörten zu den Vorbereitungs- und Bedenkzeiten auch solche, die sich durch ein Zuwarten auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem parallelen Verfahren ergeben, wenn nämlich zu erwarten sei, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren von Relevanz seien (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016, a.a.O. Rz 69).

    Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich jeder Instanz des Ausgangsverfahrens eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, Rz 27 und 45 ff.; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rz 54; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -, Rz 46 f.; Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, Rz 33), soweit nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (etwa wegen erheblicher Bedeutung als Musterprozess) ausnahmsweise eine kürzere bzw. gar keine (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R, Rz 50; Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R -, Rz 32) oder eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit (etwa wegen exzessiver Inanspruchnahme der Gerichte: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 360/13 EK AS -, Rz 81 f) anzusetzen ist.

  • LSG Sachsen, 12.07.2016 - L 11 SF 50/15

    Entschädigungsverfahren; Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer in

    Hat es - wie hier - solche Verzögerungen nicht gegeben, gibt es ausgehend von dem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (zu diesem Gedanken: BGH, Urteil vom 21.05.2014 - III ZR 355/13 - juris RdNr. 11) keinen Grund für eine auf eine Doppelentschädigung hinauslaufende zusätzliche Berücksichtigung der Dauer des Prozesskostenhilfeverfahrens (anderer Ansicht: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG RdNr. 59; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2016 - L 10 SF 1/14 EK - juris RdNr. 28 ff. - noch weitergehend dagegen: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 360/13 EK AS - juris RdNr. 88 ff.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 46/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung -

    Ungeachtet dessen sei höchstrichterlich anerkannt, dass das Zuwarten auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem parallelen Verfahren als Zeiten der aktiven Bearbeitung anzusehen sei, wenn zu erwarten sei, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren von Relevanz seien (vgl. BSG Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 360/13 EK AS, Rn. 69, juris); der ausdrücklichen Zustimmung der Beteiligten bedürfe es dazu nicht.

    Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich jeder Instanz des Ausgangsverfahrens eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, Rn. 27 und 45 ff, juris; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 54;BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 46 f.; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, Rn. 33, juris), soweit nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (etwa wegen erheblicher Bedeutung als Musterprozess) ausnahmsweise eine kürzere bzw. gar keine (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 50; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R -, Rn. 32, juris) oder eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit (etwa wegen exzessiver Inanspruchnahme der Gerichte: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 360/13 EK AS -, Rn. 81 f, juris) anzusetzen ist.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 38 SF 1/16

    Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Antrag auf

    Ob für gerichtskostenfreie Verfahren etwas Anderes gilt, kann hier dahinstehen (in diese Richtung wohl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 360/13 EK - juris - Rn 87-90).

    Der Senat nimmt insoweit im Übrigen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 25. Februar 2016 (- L 37 SF 360/13 EK - Rn 81-83), die er sich ausdrücklich zu eigen macht.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 38 SF 364/15

    Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Antrag auf

    Ob für gerichtskostenfreie Verfahren etwas Anderes gilt, kann hier dahinstehen (in diese Richtung wohl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 360/13 EK - juris - Rn 87-90).

    Der Senat nimmt insoweit im Übrigen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 25. Februar 2016 (- L 37 SF 360/13 EK - Rn 81-83), die er sich ausdrücklich zu eigen macht.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 37 SF 294/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - zulässige Beschränkung auf

    Soweit der Beklagte umgekehrt meint, dass es mit Blick auf die Art und Weise der Verfahrensführung des Klägers und seine Klagefreudigkeit geboten sei, die Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu verlängern (vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen: Urteile des Senats vom 25.08.2015 - L 37 SF 29/14 EK AS - Rn. 50-56 vom 25.02.2016 - L 37 SF 360/13 EK AS - Rn. 81-83, vom 28.04.2016 - L 37 SF 159/14 EK AS - Rn. 70-76, vom 24.11.2016 - L 37 SF 288/13 EK SO - Rn. 52-62 und vom 16.03.2017 - L 37 SF 139/14 EK AS - Rn. 50, alle zitiert nach juris), folgt der Senat ihm nicht.
  • BSG, 10.11.2014 - B 10 ÜG 12/14 S
    L 37 SF 360/13 EK AS (LSG Berlin-Brandenburg).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 37 SF 288/13

    Überlanges Gerichtsverfahren - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 3 Monaten für

    Weiter geht der Senat davon aus, dass auf die dem Sozialgericht grundsätzlich im Umfang von zwölf - bzw. im Falle des Klägers 18 - Monaten zuzubilligende und vom Kläger entschädigungslos hinzunehmende Vorbereitungs- und Bedenkzeit Liegezeiten, die während der Bearbeitung eines Befangenheitsgesuchs anfallen, nur anzurechnen sind, wenn sie im Umfang von mehr als drei Monaten je entsprechendem Verfahren auftreten [vgl. ähnlich bereits für das PKH-Beschwerdeverfahren: mindestens drei Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit müssen auch dem LSG zugebilligt werden (Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 360/13 EK AS - abrufbar unter juris)].
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 29/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung -

    Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich jeder Instanz des Ausgangsverfahrens eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, Rn. 27 und 45 ff, juris; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 54;BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 46 f.; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, Rn. 33, juris), soweit nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (etwa wegen erheblicher Bedeutung als Musterprozess) ausnahmsweise eine kürzere bzw. gar keine (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 50; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 R -, Rn. 32, juris) oder eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit (etwa wegen exzessiver Inanspruchnahme der Gerichte: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 37 SF 360/13 EK AS -, Rn. 81 f, juris) anzusetzen ist.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - L 12 SF 49/17

    Überlanges PKH-Verfahren - Entschädigungsklage - Wahlrecht des Klägers zwischen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.08.2018 - L 8 SO 154/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2018 - L 8 SO 2/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.12.2017 - L 8 SO 279/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2018 - L 8 SO 172/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht