Rechtsprechung
| LSG Rheinland-Pfalz, 31.03.2011 - L 1 AL 43/10 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Speyer - S 5 AL 39/10
- LSG Rheinland-Pfalz, 31.03.2011 - L 1 AL 43/10
- BSG, 02.05.2012 - B 11 AL 13/11 R
Wird zitiert von ... (11)
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2016 - L 13 AL 1634/15
Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger …
Die Unmittelbarkeit im Sinne von § 26 Abs. 2a Nr. 1 SGB III ist auch dann gewahrt, wenn eine Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 2 MuSchG) direkt an eine Zeit angrenzt, in der Versicherungspflicht wegen der Erziehung eines Kindes bestand, auch wenn die zeitliche Lücke bis zur nachfolgenden Kindererziehungszeit mehr als einen Monat beträgt (Anschluss an LSG Mainz vom 31.5.2011 - L 1 AL 43/10, juris).Vielmehr führt die Mutterschutzfrist, die unmittelbar an die Erziehungszeit für den Sohn J. angrenzt, zu einem im Sinne der Normen und unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu beachtenden Unterbrechungstatbestand, durch den die Unmittelbarkeit zwischen Beendigung der ersten Erziehungszeit für den Sohn J. und der zweiten Erziehungszeit für die Tochter A. L. gewahrt wird, auch wenn diese Mutterschutzfrist im konkreten Fall für sich genommen (mangels Inanspruchnahme von Mutterschaftsgeld) keine Anwartschaftszeit im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III begründet hat (vgl. so auch LSG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 19. Dezember 2002 - L 1 AL 156/01 - juris im Hinblick auf die Parallelvorschrift zu § 26 Abs. 2a SGB III i.V.m § 107 Abs. 1 NR. 5c AFG unter Hinweis auf Urteile des BSG vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 30/93 - BSGE 74, 28 ff. sowie v. 5. Dezember 2001 - B 7 AL 52/01 R- SozR 3-4300 § 427 Nr. 1); LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 31. März 2011 (L 1 AL 43/10 - juris im Hinblick auf die Unmittelbarkeit zwischen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Beginn der Erziehungszeit bei Unterbrechung durch die Mutterschutzzeit).
Dies führt zur Überzeugung des Senats dazu, dass die Zeit des Mutterschutzes (auch wenn sie für sich genommen wegen der fehlenden Inanspruchnahme des Mutterschaftsgeldes durch die Klägerin keine versicherungspflichtige Zeit darstellte) dennoch einen "Unterbrechungstatbestand" im Sinne der genannten Rechtsprechung begründen, so dass von einer unmittelbar an die versicherungspflichtige Beschäftigung heranreichenden Erziehungszeit auszugehen ist (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2011 - L 1 AL 43/10 - juris).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2016 - L 9 AL 286/14
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Begriff der Unmittelbarkeit der …
Die Klägerin verwies dabei auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.03.2011 unter dem Az. L 1 AL 43/10.Teils wird davon ausgegangen, dass noch am Tag vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht - oder die anderen in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Alternativen - bestanden haben müsse (…so wohl Schlegel, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 26 Rn. 103), teils wird eine "Unmittelbarkeit" noch bei einem sechswöchigen Ruhenszeitraum angenommen (…so zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III LSG NRW, Urt. v. 22.05.2014 - L 16 AL 287/13 - juris Rn. 22 ff. -, siehe aber auch Rn. 35, wonach der Bezug "von Krg anders als [der] Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung" zu behandeln sei;… kritisch zu dieser Entscheidung Wehrhahn, in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 26 Rn. 32.1 f.), teils sogar auch ein zweimonatiger Zeitraum zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezugs der Einkommensersatzleistung noch als unmittelbar angesehen (so LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 31.03.2011 - L 1 AL 43/10 - juris Rn. 41 ff.- zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten;… siehe auch LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.12.2011 - L 3 AL 20/10 - juris Rn. 29 ff.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2016 - L 9 AL 138/15
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Berücksichtigung des Bezugs von Krankentagegeld …
Teils wird davon ausgegangen, dass noch am Tag vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht - oder die anderen in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Alternativen - bestanden haben müsse (…so wohl Schlegel, in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 26 Rn. 103), teils wird eine "Unmittelbarkeit" noch bei einem sechswöchigen Ruhenszeitraum angenommen (…so zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III LSG NRW, Urt. v. 22.05.2014 - L 16 AL 287/13 - juris Rn. 22 ff. -, siehe aber auch Rn. 35, wonach der Bezug "von Krg anders als [der] Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung" zu behandeln sei;… kritisch zu dieser Entscheidung Wehrhahn, in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 26 Rn. 32.1 f.), teils sogar auch ein zweimonatiger Zeitraum zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezugs der Einkommensersatzleistung noch als unmittelbar angesehen (so LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 31.03.2011 - L 1 AL 43/10 - juris Rn. 41 ff.- zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten;… siehe auch LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.12.2011 - L 3 AL 20/10 - juris Rn. 29 ff.).
- LSG Hessen, 18.03.2016 - L 7 AL 145/14
Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht geht auch hier davon aus, dass eine Unterbrechungszeit von mehr als einem Monat das Merkmal der "Unmittelbarkeit" nicht mehr erfüllt (…Urteil vom 16. Dezember 2011, L 3 AL 20/10, Juris, Rdnr. 31), während das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wegen der Schutzfunktion des § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz ableitet, dass eine Lücke von rund zwei Monaten den Unmittelbarkeitszusammenhang noch nicht aufhebt (Urteil vom 31. März 2011, L 1 AL 43/10, Juris, Rdnr. 41 ff.; zustimmend Schmidt, Mutterschaft und Arbeitslosengeld, SGb 2014, 242, 246 f.). - SG Aachen, 18.09.2014 - S 15 AL 94/14
Ermittlung des Zeitraums für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Dies folge aus § 26 Abs. 2 Satz 3 SGB III. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz habe eine zweimonatige Unterbrechung nach versicherungspflichtiger Beschäftigung durch Mutterschutzfrist ohne Mutterschaftsgeldbezug in verfassungskonformer Auslegung als Überbrückungszeit anerkannt und damit die geforderte Unmittelbarkeit bejaht (Urteil vom 31.03.2011 L 1 AL 43/10).Das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 31.03.2011 L 1 AL 43/10) schließlich hat sogar einen Unterbrechungszeitraum von zwei Monaten für unschädlich erachtet und darauf hingewiesen, dass der Begriff der Unmittelbarkeit nicht nur eine zeitliche Dimension aufweise, sondern auch einen kausalen Bezug dergestalt, dass mit den in der Norm intendierten Anrechnungszeiten dem Versicherten ein Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle gewährt werden solle.
- SG Marburg, 26.10.2015 - S 2 AL 114/13
Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Unmittelbarkeit in § 26 Abs. 2 SGB III …
In beiden Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit letztlich ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und die Versicherungspflicht der dort betroffenen Mütter trotz längerer Unterbrechungen akzeptiert (siehe zu den Sachverhalten die jeweiligen Berufungsurteile: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 31.03.2011 - L 1 AL 43/10 und LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.12.2011 - L 3 AL 20/10). - LSG Sachsen, 20.08.2025 - L 3 AL 20/23 Insoweit ist die Unterbrechung der Versicherungspflicht anders als in den von verschiedenen Landessozialgerichten in der Vergangenheit aufgegriffenen Fällen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2011 - L 1 AL 43/10 - juris [2 Monate Unterbrechung bei zwei sich überschneidenden Kindererziehungszeiten zwischen einem erst- und einem zweitgeborenen Kind]; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2016 - L 13 AL 1634/15 - juris [ca. 2 Monate Unterbrechung zwischen dem Ende der Erziehungszeit für das erstgeborene Kind und dem Beginn der Erziehungszeit für das zweitgeborene Kind bei Eintritt des Mutterschutzes bereits während der ersten Erziehungszeit ohne Bezug von Mutterschaftsgeld]; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2018 - L 3 AL 2273/18 - juris [45 Tage Unterbrechung zwischen dem Ende einer Erziehungszeit und dem Bezug von Mutterschaftsgeld aufgrund einer weiteren Schwangerschaft]; LSG für das Saarland, Urteil vom 25. September 2019 - L 6 AL 2/18 - juris [48 Tage Unterbrechung zwischen dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Beginn der Kindererziehung]), die zudem jeweils nur geringfügig über einem Monat liegende Unterbrechungen zum Gegenstand hatten, gerade nicht durch etwaige Zufälligkeiten oder sonstige, nicht von der Klägerin beeinflussbare Umstände verursacht worden, sondern weil sich die Klägerin hierfür durch eigene rechtsgestaltende Erklärung wirksam entschieden hat.
- LSG Schleswig-Holstein, 16.12.2011 - L 3 AL 20/10
Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaft - Versicherungspflichtverhältnis - …
Demgegenüber hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 31. März 2011 (L 1 AL 43/10; zitiert nach juris) entschieden, dass in den Fällen, in der eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit Beginn der Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG endet und die Mutterschutzfrist mangels Bezug von Mutterschaftsgeld keine Anwartschaftszeit im Sinne von § 26 Abs. 2 SGB III darstellt, ein Zeitraum von zwei Monaten bis zu Beginn der Erziehungszeit (Geburt des Kindes zwei Wochen nach dem errechneten Termin) einen unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu beachtenden Unterbrechungstatbestand darstellt, durch den die Unmittelbarkeit zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und der Erziehungszeit gewahrt wird. - LSG Saarland, 25.09.2019 - L 6 AL 2/18
Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger …
Das LSG Baden-Württemberg führt in dieser Entscheidung u.a. aus, die Begriffe der "Unmittelbarkeit" und "Unterbrechung" hätten nicht nur eine zeitliche Dimension, sondern wiesen auch einen kausalen Bezug dergestalt auf, dass mit den in der Norm intendierten Anrechnungszeiten dem Versicherten ein Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (bzw. fehlende Versicherungszeiten) gewährt werden solle (vgl. ebenso Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 31.05.2011, Az.: L 1 AL 43/10). - LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 47/11
Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterschreiten des Berufungsstreitwertes; Keine …
Ob die Klägerin in der Zeit vom 8. September bis zur Geburt ihrer Tochter am 29. September 2003 Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 oder 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) erhalten hat, kann dabei dahinstehen, denn auch bei fehlendem Bezug von Mutterschaftsgeld während des Beschäftigungsverbots konnte sich an der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III nichts ändern (vgl. Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2011 - L 1 AL 43/10, juris). - LSG Baden-Württemberg, 14.11.2025 - L 8 AL 641/25
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