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Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4643
LSG Baden-Württemberg, 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B (https://dejure.org/2006,4643)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B (https://dejure.org/2006,4643)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B (https://dejure.org/2006,4643)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung der Darlehenszinsen für die Finanzierung eines selbst bewohnten Eigenheims bei der Bemessung der Kosten für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Beurteilung der Angemessenheit der Schuldzinsen als Aufwendungen für die ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (89)Zitiert selbst (11)

  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2006 - L 13 AS 510/06

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - gerichtlich …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06
    Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Leistungsträger kein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B).

    Bei Mietwohnungen ist die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der angemessenen Wohnungsgröße und dem noch angemessenen Mietzins je qm zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51).

    Hinsichtlich der Unterkunftsgröße kann dabei auf die Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG), die für die berücksichtigungsfähige Wohnungsgröße und Raumzahl nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen unterscheidet; für zwei Personen sind dies in Baden-Württemberg 60 qm.

    Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode zur Ermittlung des Mietzinses kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon wegen des großzügigen Zuschlags von 30 v.H. nicht als verfehlt angesehen werden, mag auch sonst eine unveränderte Übernahme der Höchstbetragswerte des § 8 WoGG nur zulässig sein, wenn anders hinreichend sichere Erkenntnisse zu den angemessenen Mietaufwendungen nicht möglich sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2006 - L 9 B 99/05

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06
    Vielmehr ermöglicht er lediglich, dass die Antragstellerin das selbst bewohnte Hausgrundstück nicht vorrangig als Vermögen einsetzen muss und bewirkt, dass ihr überhaupt erst Leistungen gewährt werden können (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2006 - L 9 B 99/05 AS ER - abgedruckt in Juris;… LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.).

    Vor allem wegen des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist eine Besserstellung von Haus- oder Wohnungseigentümern gegenüber Mietern in gleicher Situation bei der Gewährung von Leistungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu rechtfertigen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2006 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 8 AS 409/05 ER und vom 30. März 2006 - L 9 AS 67/06 ER -).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Effektiver Rechtsschutz in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06
    Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 2003, 1236 f und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache im …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06
    Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 2003, 1236 f und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweilige Anordnung - Einkommens- und …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06
    Das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann bewohnte Hausgrundstück fällt unter diese Bestimmung, weil die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe (vgl. die Verweisung in § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes ) an Hand der Wohnungsgrößen des mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - in NJW 2006, 719 und in Juris; Bayrisches LSG, Beschluss vom 21. April 2006 - L 7 AS 1/05 - abgedruckt in Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - L 7 AS 443/05 ER - ebenfalls abgedruckt in Juris).
  • LSG Hessen, 21.03.2006 - L 9 AS 124/05

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06
    Dass die Antragsgegnerin als angemessene Heizkosten nur solche für eine 60 qm große Wohnung ansieht, weil die Antragstellerin auch nur Unterkunftskosten für eine 60 qm große Wohnung als angemessen beanspruchen kann, ist konsequent und nicht zu beanstanden (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER - in Juris).
  • BVerwG, 07.05.1987 - 5 C 36.85

    Sozialhilfe - Hilfe in besonderer Lebenslage - Unterkunft

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06
    Schuldzinsen für Darlehen, die - wie hier in Höhe von 500.000 DM - zum Kauf eines Eigenheims (Baujahr 1970; Kaufpreis 365.000 DM) mit grundlegender Renovierung aufgenommen worden sind, sind als berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft anzusehen (vgl. BVerwGE 77, 232, 237; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 12), während - hier auch nicht geltend gemacht - Tilgungsleistungen dazu nicht rechnen (BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 2).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2006 - L 7 AS 443/05

    Berücksichtigungsfähigkeit tatsächlich höherer Unterkunftskosten anstelle der …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06
    Das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann bewohnte Hausgrundstück fällt unter diese Bestimmung, weil die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe (vgl. die Verweisung in § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes ) an Hand der Wohnungsgrößen des mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - in NJW 2006, 719 und in Juris; Bayrisches LSG, Beschluss vom 21. April 2006 - L 7 AS 1/05 - abgedruckt in Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - L 7 AS 443/05 ER - ebenfalls abgedruckt in Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2006 - L 8 AS 409/05
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06
    Vor allem wegen des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist eine Besserstellung von Haus- oder Wohnungseigentümern gegenüber Mietern in gleicher Situation bei der Gewährung von Leistungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu rechtfertigen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 28. Februar 2006 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 8 AS 409/05 ER und vom 30. März 2006 - L 9 AS 67/06 ER -).
  • LSG Bayern, 21.04.2006 - L 7 AS 1/05

    Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung; Voraussetzungen für die …

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06
    Das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann bewohnte Hausgrundstück fällt unter diese Bestimmung, weil die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe (vgl. die Verweisung in § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes ) an Hand der Wohnungsgrößen des mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - in NJW 2006, 719 und in Juris; Bayrisches LSG, Beschluss vom 21. April 2006 - L 7 AS 1/05 - abgedruckt in Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - L 7 AS 443/05 ER - ebenfalls abgedruckt in Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 - L 13 AS 1623/06
  • LSG Baden-Württemberg, 17.09.2007 - L 13 AS 2376/07
    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. in Juris).

    Insoweit hat der Senat zwar mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B und vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B - jeweils veröffentlicht in Juris), dass Schuldzinsen für Darlehen, die zum Erwerb eines Eigenheimes aufgenommen worden sind, als berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen sind, während Tilgungsleistungen dazu nicht rechnen.

    Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II schließt auch bei Haus- oder Wohnungseigentümern einen Wohnungswechsel nicht von vornherein aus (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O.).

    Der Senat hat bei einem Ehepaar als angemessenen Betrag für Schuldzinsen denjenigen angesehen, den dieses als Kaltmietzins für eine 60 qm große Wohnung am Wohnort zahlen müsste (Beschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O.); denn dadurch werden bei den Aufwendungen für Unterkunft Eigentümer mit Schuldzinsverpflichtung und Mieter mit der Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Ansatz gleichbehandelt.

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass vor allem wegen des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine Besserstellung von Haus- oder Wohnungseigentümern gegenüber Mietern in gleicher Situation bei der Gewährung von Leistungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu rechtfertigen ist (so schon Beschlüsse des Senats vom 26. Juli 2006 a.a.O. und vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B veröffentlicht in Juris; BSG, Urteil vom 7. November 2006 B 7b AS 2/05 R , veröffentlicht in Juris).

    Auch insoweit gilt, dass die tatsächlichen Kosten nur übernommen werden, soweit sie angemessen sind (für die Heizungskosten vgl. Beschluss des Senats vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.N.).

  • LSG Bayern, 27.09.2012 - L 8 AS 646/10

    Angemessenheitsprüfung, Kosten, Unterkunft, Heizung, Unzumutbarkeit, Gesundheit

    Der Verwertungsausschluss habe hingegen keinen Einfluss darauf, in welcher Höhe für die geschützte Wohnung Aufwendungen als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II anzusehen seien (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2006 - Az. L 13 AS 1620/06 ER-B Rn. 6 zitiert nach juris m. w. N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 03.08.2010 - L 13 AS 3318/10

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - …

    Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris).

    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch dazu Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

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