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Rechtsprechung
   LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,6142
LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11 (https://dejure.org/2012,6142)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22.06.2012 - L 15 SF 136/11 (https://dejure.org/2012,6142)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22. Juni 2012 - L 15 SF 136/11 (https://dejure.org/2012,6142)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sonstige Angelegenheiten

  • openjur.de

    1. Maßstab bei der Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist im Wesentlichen der Umfang der Ausführungen des berichtenden Arztes. Damit wird ein Einklang mit der Rechtsprechung zur Honorierung von Sachverständigen (vgl. Senatsbeschluss vom ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 880 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)Zitiert selbst (13)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2008 - L 3 U 239/06
    Auszug aus LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11
    22 Nach der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats des Bayer. LSG (vgl. z.B. Beschlüsse vom 06.11.1991, Az.: L 7 B 178/91.Vs, und vom 19.09.2007, Az.: L 3 U 239/06.Ko, dort mit einer gewissen, weiter unten näher erläuterten Aufweichung) ist ein Befundbericht regelmäßig dann als außergewöhnlich umfangreich zu betrachten, wenn er einen Umfang von vollen sechs Seiten erreicht.

    Wenn - das Schleswig-Holsteinische LSG (vgl. Beschluss vom 26.01.2009, Az.: L 1 SK 20/08) als Kriterien die Ausführlichkeit der Beschreibungen und die Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen, sieht und ausführt, dass diese Arbeiten des sachverständigen Zeugen mit einem besonders hohen Zeitaufwand verbunden sein könnten, wenn z. B. fachübergreifend eine Vielzahl eigener oder fremder Befunde zusammenzufassen seien, fremde Arztbriefe auszuwerten seien, die Berichte auf medizinischen Gebieten zu erstellen seien, in denen regelmäßig eine große Zahl technischer Befunde oder Funktionsdiagramme anfallen würden, oder ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hinweg aus schwer überschaubaren Unterlagen darzustellen sei, - das LSG Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 28.02.2001, Az.: L 10 SB 50/00) den Arbeitsaufwand an Art und Umfang der Beschreibung sowie daran orientiert, ob neben den eigenen Unterlagen auch Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet worden seien, und zudem darauf hinweist, dass erfahrungsgemäß Berichte, die nach einer umfangreichen internen Diagnostik erstattet worden seien oder eine differenzierte Anamnese oder die Mitteilung von mehreren an verschiedenen Tagen erhobenen eigenen und/ oder Fremdbefunden sowie mehrerer Diagnosen mit wertenden Äußerungen beinhalten würden, einen höheren Zeitaufwand erfordern würden, - das Bayer. LSG in der Vergangenheit (vgl. Beschlüsse vom 19.09.2007, Az.: L 3 U 239/06.Ko, und vom 13.02.2009, Az.: L 15 U 376/04.Ko, L 2 U 376/04.Ko) auf die qualitative Hochwertigkeit des Befundberichts abgestellt hat, kann der Senat in den dort dargestellten Kriterien keine Maßstäbe erkennen, die es zulassen würden, dass darauf gestützt eine die Gleichbehandlung aller Antragsteller gewährleistende sachgerechte Abrechnungspraxis sichergestellt wäre.

    Rn. 30 - Als außergewöhnlich umfangreich sieht der Senat in Fortführung der früheren Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 26.11.1991, Az.: L 7 B 178/91.Vs, und vom 19.09.2007, Az.: L 3 U 239/06.Ko) einen Befundbericht grundsätzlich erst dann an, wenn er den Umfang von sechs vollen Seiten erreicht.

    Wenn das Bayer. LSG früher (vgl. Urteil vom 11.11.1998, Az.: L 12 SB 80/97 Ko; Beschluss vom 19.09.2007, Az.: L 3 U 239/06.Ko) von einer gesonderten Erstattungsfähigkeit von Schreibauslagen bei Befundberichten ausgegangen ist, steht diese für die berichtenden Ärzte günstige Rechtsprechung im Widerspruch zur geltenden Gesetzeslage.

  • LSG Bayern, 14.05.2012 - L 15 SF 276/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten - …

    Auszug aus LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11
    Damit wird ein Einklang mit der Rechtsprechung zur Honorierung von Sachverständigen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) hergestellt.

    Diese Anlehnung des Beurteilungsmaßstabs am Umfang des Befundberichts als Behelfskriterium hält der Senat für sachgerecht, auch wenn er sich bewusst ist, dass der Umfang je nach der vom berichtenden Arzt gewählten Ausdrucks- und Formulierungsweise deutlich variieren kann, ohne dass damit auch die aufgewendete Zeit wesentlich beeinflusst wäre (vgl. zur Problematik der Behelfsmaßstabs "Umfang der Ausführungen" auch die Darlegungen im Beschluss des erkennenden Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E - dort zur Sachverständigenvergütung).

    Diese Vorgehensweise - Ermittlung der (erforderlichen) Zeit im Wesentlichen anhand des Umfangs der Ausführungen - ist für den Bereich der Sachverständigenvergütung bundesweit anerkannt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11 - m.w.N. zur bundesweiten Rechtsprechung).

    Damit wird ein Einklang mit der Rechtsprechung zur Honorierung von Sachverständigen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) hergestellt.

  • BSG, 09.02.2000 - B 9 SB 10/98 R

    Ersatz der Aufwendungen für Sachverständige bei der Anforderung von …

    Auszug aus LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11
    Die bereits im ZuSEG enthaltene und mit dem JVEG fortgeschriebene teilweise unterschiedliche Behandlung von Sachverständigen und sachverständigen Zeugen ist wegen der strukturellen und inhaltlichen Unterschiede der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.2000, Az.: B 9 SB 10/98).

    Damit schließt sich der Senat der Ansicht des BSG an, das im Urteil vom 09.02.2000, Az.: B 9 SB 10/98, die vom Bayer. LSG in seinem Urteil vom 11.11.1998 vertretene Ansicht mit eingehender und überzeugender Begründung verworfen hat.

  • LSG Bayern, 24.06.2009 - L 15 SF 119/09

    Kürzung wegen Schreibweise

    Auszug aus LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11
    Bei der Ermittlung der Seitenzahl geht der Senat wie auch bei Gutachten (vgl. z.B. Beschluss vom 24.06.2009, Az.: L 15 SF 119/09) ? von einer Standardseite mit 30 Zeilen je 60 Anschlägen pro Seite (= 1.800 Anschläge pro Seite) aus.

    32 - Bei der Ermittlung der Seitenzahl geht der Senat - wie auch bei Gutachten (vgl. z.B. Beschluss vom 24.06.2009, Az.: L 15 SF 119/09) - von einer Standardseite mit 30 Zeilen je 60 Anschlägen pro Seite (= 1.800 Anschläge pro Seite) aus.

  • BSG, 26.11.1991 - 9a RV 25/90

    Anspruch auf Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - Vornahme eines …

    Auszug aus LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11
    Er hat eigene Wahrnehmungen von vergangenen Tatsachen und Zuständen bekundet, für die eine besondere Sachkunde, hier die medizinisch-ärztliche, erforderlich ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 26.11.1991, Az.: 9a RV 25/90).

    Soweit der Kläger aus seinen Aufzeichnungen die Gesundheitsstörungen samt Behandlungen und Verlauf dargestellt und die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung seiner Patientin beurteilt hat, stellt dies mit der wertenden Wiedergabe ärztlicher Aufzeichnungen die typische Äußerung eines sachverständigen Zeugen, nicht aber eine gutachtliche Stellungnahme dar (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.1991, Az.: 9a RV 25/90).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2001 - L 10 SB 50/00

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Auszug aus LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11
    Wenn - das Schleswig-Holsteinische LSG (vgl. Beschluss vom 26.01.2009, Az.: L 1 SK 20/08) als Kriterien die Ausführlichkeit der Beschreibungen und die Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen, sieht und ausführt, dass diese Arbeiten des sachverständigen Zeugen mit einem besonders hohen Zeitaufwand verbunden sein könnten, wenn z. B. fachübergreifend eine Vielzahl eigener oder fremder Befunde zusammenzufassen seien, fremde Arztbriefe auszuwerten seien, die Berichte auf medizinischen Gebieten zu erstellen seien, in denen regelmäßig eine große Zahl technischer Befunde oder Funktionsdiagramme anfallen würden, oder ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hinweg aus schwer überschaubaren Unterlagen darzustellen sei, - das LSG Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 28.02.2001, Az.: L 10 SB 50/00) den Arbeitsaufwand an Art und Umfang der Beschreibung sowie daran orientiert, ob neben den eigenen Unterlagen auch Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet worden seien, und zudem darauf hinweist, dass erfahrungsgemäß Berichte, die nach einer umfangreichen internen Diagnostik erstattet worden seien oder eine differenzierte Anamnese oder die Mitteilung von mehreren an verschiedenen Tagen erhobenen eigenen und/ oder Fremdbefunden sowie mehrerer Diagnosen mit wertenden Äußerungen beinhalten würden, einen höheren Zeitaufwand erfordern würden, - das Bayer. LSG in der Vergangenheit (vgl. Beschlüsse vom 19.09.2007, Az.: L 3 U 239/06.Ko, und vom 13.02.2009, Az.: L 15 U 376/04.Ko, L 2 U 376/04.Ko) auf die qualitative Hochwertigkeit des Befundberichts abgestellt hat, kann der Senat in den dort dargestellten Kriterien keine Maßstäbe erkennen, die es zulassen würden, dass darauf gestützt eine die Gleichbehandlung aller Antragsteller gewährleistende sachgerechte Abrechnungspraxis sichergestellt wäre.

    Zu berücksichtigten ist auch, dass der finanzielle Anreiz, durch eine "Zeilenschinderei" (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2001, Az.: L 10 SB 50/00) eine höhere Entschädigung als angezeigt zu erreichen, ausgesprochen gering ist.

  • LSG Bayern, 11.11.1998 - L 12 SB 80/97

    Entschädigung eines Befundberichts

    Auszug aus LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11
    Wenn das Bayer. LSG früher (vgl. Urteil vom 11.11.1998, Az.: L 12 SB 80/97 Ko; Beschluss vom 19.09.2007, Az.: L 3 U 239/06.Ko) von einer gesonderten Erstattungsfähigkeit von Schreibauslagen bei Befundberichten ausgegangen ist, steht diese für die berichtenden Ärzte günstige Rechtsprechung im Widerspruch zur geltenden Gesetzeslage.
  • LSG Bayern, 18.05.2012 - L 15 SF 104/11

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

    Auszug aus LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11
    Diese Vorgehensweise - Ermittlung der (erforderlichen) Zeit im Wesentlichen anhand des Umfangs der Ausführungen - ist für den Bereich der Sachverständigenvergütung bundesweit anerkannt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11 - m.w.N. zur bundesweiten Rechtsprechung).
  • LSG Thüringen, 27.02.2008 - L 6 B 134/07

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren, Leistungen für …

    Auszug aus LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11
    Rn. 24 Eine vorrangige Orientierung am Ausmaß der für die Erstellung des Befundberichts erforderlichen Arbeit, ohne dass dabei dem Umfang der Ausführungen große Bedeutung zugemessen würde (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 27.02.2008, Az.: L 6 B 134/07 SF), hält der Senat nicht für vertretbar.
  • LSG Schleswig-Holstein, 26.01.2009 - L 1 SK 20/08

    Höhe der Vergütung für einen ärztlichen Befundbericht

    Auszug aus LSG Bayern, 22.06.2012 - L 15 SF 136/11
    Wenn - das Schleswig-Holsteinische LSG (vgl. Beschluss vom 26.01.2009, Az.: L 1 SK 20/08) als Kriterien die Ausführlichkeit der Beschreibungen und die Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen, sieht und ausführt, dass diese Arbeiten des sachverständigen Zeugen mit einem besonders hohen Zeitaufwand verbunden sein könnten, wenn z. B. fachübergreifend eine Vielzahl eigener oder fremder Befunde zusammenzufassen seien, fremde Arztbriefe auszuwerten seien, die Berichte auf medizinischen Gebieten zu erstellen seien, in denen regelmäßig eine große Zahl technischer Befunde oder Funktionsdiagramme anfallen würden, oder ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hinweg aus schwer überschaubaren Unterlagen darzustellen sei, - das LSG Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 28.02.2001, Az.: L 10 SB 50/00) den Arbeitsaufwand an Art und Umfang der Beschreibung sowie daran orientiert, ob neben den eigenen Unterlagen auch Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet worden seien, und zudem darauf hinweist, dass erfahrungsgemäß Berichte, die nach einer umfangreichen internen Diagnostik erstattet worden seien oder eine differenzierte Anamnese oder die Mitteilung von mehreren an verschiedenen Tagen erhobenen eigenen und/ oder Fremdbefunden sowie mehrerer Diagnosen mit wertenden Äußerungen beinhalten würden, einen höheren Zeitaufwand erfordern würden, - das Bayer. LSG in der Vergangenheit (vgl. Beschlüsse vom 19.09.2007, Az.: L 3 U 239/06.Ko, und vom 13.02.2009, Az.: L 15 U 376/04.Ko, L 2 U 376/04.Ko) auf die qualitative Hochwertigkeit des Befundberichts abgestellt hat, kann der Senat in den dort dargestellten Kriterien keine Maßstäbe erkennen, die es zulassen würden, dass darauf gestützt eine die Gleichbehandlung aller Antragsteller gewährleistende sachgerechte Abrechnungspraxis sichergestellt wäre.
  • LSG Bayern, 13.02.2009 - L 15 U 376/04

    Festsetzung der Entschädigung für einen ärztlichen Befundbericht

  • LSG Bayern, 08.11.2006 - L 2 U 376/04

    Nachweis des Vorliegens eines Arbeitsunfalls bei einem Sturz in der …

  • BSG, 04.07.1989 - 9 RVs 5/88
  • LSG Bayern, 04.12.2013 - L 15 SF 226/11

    Entschädigung, Gerichtstermin, Verdienstaufall, Vollbeweis, Zeitversäumnis, …

    Rn. 25 Bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall an sich, d.h. unabhängig von der konkreten Höhe, eingetreten ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht nur im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, und vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B), sondern insbesondere auch um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung des § 22 JVEG für Selbständige ins Leere läuft, nicht überspannt werden.
  • LSG Bayern, 04.11.2014 - L 15 SF 198/14

    Übernachtungskosten

    Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter dabei aber nicht überspannt werden (Leitgedanke der Rechtsprechung des Kostensenats vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, und vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12).
  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

    Rn. 60 - Die vom Senat vorgenommene Auslegung steht in Übereinstimmung mit seinem die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedanken, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13).
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