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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2016 - L 2 R 5/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,32875
LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2016 - L 2 R 5/16 (https://dejure.org/2016,32875)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14.09.2016 - L 2 R 5/16 (https://dejure.org/2016,32875)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14. September 2016 - L 2 R 5/16 (https://dejure.org/2016,32875)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 28p SGB IV; § 7 Abs. 1 SGB IV; § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 BVV; § 8 Abs. 2 Nr. 1 BVV; § 28f Abs. 2 SGB IV; § 8 Abs. 1 Nr. 1-2 SGB IV; § 249b SGB V; § 172 Abs. 3 SGB VI
    Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen; Betriebsprüfung; Regelmäßige Beschäftigung; Zuordnung zum rechtlichen Typus der regelmäßigen oder unregelmäßigen abhängigen Beschäftigung; Sozialversicherungspflicht von Aushilfskräften in einem Arbeitskräftepool; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialversicherungspflicht von Aushilfskräften in einem Arbeitskräftepool; Anforderungen an die Regelmäßigkeit der Ausübung einer Beschäftigung bei der Beurteilung von geringfügiger Beschäftigung

  • rechtsportal.de

    Sozialversicherungspflicht von Aushilfskräften in einem Arbeitskräftepool

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen; Betriebsprüfung; Regelmäßige Beschäftigung; Zuordnung zum rechtlichen Typus der regelmäßigen oder unregelmäßigen abhängigen Beschäftigung

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 30/83

    Rentenversicherungsbeitrag - Feststellung der Beitragspflicht - Beitragshöhe - …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2016 - L 2 R 5/16
    Die zur Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV berufenen Sozialleistungsträger können ihrer Feststellungslast ("Beweislast") hinsichtlich der für die Versicherungspflicht notwendigen Tatsachen nur genügen, wenn der Arbeitgeber seinen für den Beitragseinzug maßgebenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 30/83 -, BSGE 59, 235, Rn. 19).

    Vor Anwendung dieses letzten und äußersten Mittels muss aber selbst bei Auftreten erheblicher Aufklärungsschwierigkeiten zunächst versucht werden, auch umfangreiche und verworrene Sachverhalte beitragsrechtlich wenigstens zum Teil zu klären (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 30/83 -, BSGE 59, 235, Rn. 24).

  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 5/12 R

    Sozialversicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Zeitgeringfügigkeit - …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2016 - L 2 R 5/16
    Denn § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde (BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6, Rn. 19).

    Rn. 52 Für die damit ausschlaggebende Regelmäßigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kommt es nach Maßgabe der BSG-Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6, Rz. 21 ff.) insbesondere darauf an,.

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2016 - L 2 R 5/16
    Rn. 59 In ihrem Gesamtzusammenhang verdeutlichen diese Begründungsansätze, dass das BSG - ähnlich wie bei der Abgrenzung zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257) - mit den o.g. Kriterien für die Abgrenzung einer regelmäßigen von einer unregelmäßigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV keine abschließende Definition vorgeben will, sondern von den Tatgerichten im Einzelfall eine wertende Zuordnung der in Betracht kommenden Kriterien zum Typus der regelmäßigen bzw. nur unregelmäßigen Beschäftigung erwartet.
  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2016 - L 2 R 5/16
    Rn. 79 Erst recht ist keine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung erkennbar, die eventuell als Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen in eine andere als die vorstehend erläuterte Auslegung der gesetzlichen Vorgaben herangezogen werden könnte (vgl. zu einer vorangegangenen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die nachfolgend aufgegeben worden wäre und durch die zuvor allein zu schützendes Vertrauen begründet worden sein könnte etwa BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R - SozR 4-2400 § 28p Nr. 6).
  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2016 - L 2 R 5/16
    Rn. 61 Dabei ist bei der Anwendung der vorstehend erläuterten Voraussetzungen dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28, Rn. 31) Rechnung zu tragen: Auch wenn im vorliegenden Zusammenhang nur Beitragspflichten nach §§ 172 Abs. 3 SGB VI, 249b SGB V zu prüfen sind, so ist im Interesse der gebotenen Rechtssicherheit gleichwohl eine Auslegung anzustreben, die möglichst bereits bei Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit eine Beurteilung erlaubt, ob der fragliche Einsatz eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit den für den Arbeitgeber resultierenden Beitragspflichten nach §§ 172 Abs. 3 SGB VI, 249b SGB V darstellt oder ab eine (nicht in entsprechender Weise mit Beitragspflichten verbundene) sog. zeitgeringfügige Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorliegt.
  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung - …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2016 - L 2 R 5/16
    Rn. 60 Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der regelmäßigen oder unregelmäßigen (abhängigen) Beschäftigung ist dementsprechend nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung unter Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine regelmäßige Beschäftigung sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall vorzunehmen (vgl. zu diesem Ansatz bezogen auf die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit etwa: BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).
  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 23/91

    Geringfügige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit tageweise Beschäftigung …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2016 - L 2 R 5/16
    Bereits 1993 und damit Jahre vor dem zu beurteilenden Prüfzeitraum hatte das BSG klargestellt, dass der Regelung des § 8 SGB IV im Zusammenhang zu entnehmen ist, dass es zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig (dann gilt Nr. 1 der zitierten Vorschrift) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr. 2) ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 -, SozR 3-2400 § 8 Nr. 3, …">441%20RVO%20Nr.%201#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 3-2200 § 441 RVO Nr. 1).
  • BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen" …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2016 - L 2 R 5/16
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 19).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 - L 2 R 326/15

    Statusfeststellung hinsichtlich Vorliegens einer Beschäftigung; Festsetzung von …

    Rn. 132 In ihrem Gesamtzusammenhang verdeutlichen diese Begründungsansätze, dass das BSG - ähnlich wie bei der Abgrenzung zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257) - mit den o.g. Kriterien für die Abgrenzung einer regelmäßigen von einer unregelmäßigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV keine abschließende Definition vorgeben will, sondern von den Tatgerichten im Einzelfall eine wertende Zuordnung der in Betracht kommenden Kriterien zum Typus der regelmäßigen bzw. nur unregelmäßigen Beschäftigung erwartet (vgl. auch Senatsurteil vom 14. September 2016 - L 2 R 5/16 -, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 579/16

    Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung …

    Rn. 64 Für die damit ausschlaggebende Regelmäßigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kommt es nach Maßgabe der BSG-Rechtsprechung (BSG…, Urteil vom 07. Mai 2014 - B 12 R 5/12 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 6, Rz. 21 ff.) insbesondere darauf an (vgl. zum Nachfolgenden auch Senatsurteil vom 14. September 2016 - L 2 R 5/16 - juris),.
  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2022 - L 11 BA 3083/20

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - rumänische Saisonarbeitskraft in einem …

    Derartige Umstände könnten bei der Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden und gegebenenfalls zu einer Umkehr der Feststellungslast führen (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen 14.09.2016, L 2 R 5/16, Rn 83, juris).
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