Rechtsprechung
| LSG Schleswig-Holstein, 13.05.2016 - L 3 AS 126/13 |
Verfahrensgang
- SG Schleswig - S 9 AS 1269/11
- LSG Schleswig-Holstein, 13.05.2016 - L 3 AS 126/13
- BSG, 14.12.2016 - B 14 AS 251/16 B
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 46/17
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung - …
Der Klage trat der beklagte Kreis N. mit Schreiben vom 6. November 2014, eingegangen am 12. November 2014, unter Hinweis auf seinen ausführlichen Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2014 im Parallelverfahren des Klägers, S 9 AS 269/14 (vgl. Entschädigungsklage L 12 SF 47/17 EK), sowie ausstehender "Grundsatzentscheidungen" des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ([LSG], L 3 AS 126/13, L 13 AS 184 - 187/13 und L 3 AS 17/14) entgegen.Rn. 40 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die fehlende Zustimmung des Prozessbevollmächtigten zum Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die seinerzeit im 3. Senat anhängigen Berufungsverfahren L 3 AS 126/13 sowie L 3 AS 183/13 bis L 3 AS 187/13, in denen die auch im Ausgangsverfahren relevante Frage eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Kreis N. zur Entscheidung anstand, nicht entscheidungserheblich an.
Rn. 43 Der Senat geht mit dem 10. Senat des BSG (…Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 47) davon aus, dass das Abwarten auf eine entscheidungserhebliche Leitentscheidung - hier: L 3 AS 126/13 sowie L 3 AS 183/13 bis L 3 AS 187/13 - als sog. aktive Bearbeitungszeit gilt mit der Folge, dass im Ausgangsverfahren trotz einer Verfahrenslaufzeit von 2 Jahren und 8 Monaten, regelmäßiger Wiedervorlagen zu Verfahrensbeginn sowie eigenständiger Ermittlungen sowie nachfolgender Verfügung ins Sitzungsfach ab dem 4. Januar 2016 keine gerichtliche Inaktivität bestand.
- LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 29/17
Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Angemessenheitsprüfung - …
Mit der Klagerwiderung vom 24. November 2014 in den Verfahren S 16 AS 408/14 und S 16 AS 578/14 wies der beklagte Kreis ... darauf hin, dass die Rechtsfrage, ob das Konzept des Kreises Nordfriesland den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) an die Schlüssigkeit genüge, bei dem 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) in diversen Verfahren (L 3 AS 126/13, L 13 AS 184 - 187/13 und L 3 AS 17/14) anhängig sei.Rn. 46 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die fehlende Zustimmung des Prozessbevollmächtigten zum Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die seinerzeit im 3. Senat anhängigen Berufungsverfahren L 3 AS 126/13 sowie L 3 AS 183/13 bis L 3 AS 187/13, in denen die auch im Ausgangsverfahren relevante Frage eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Kreis ... zur Entscheidung anstand, nicht entscheidungserheblich an.
Rn. 49 Der Senat geht mit dem 10. Senat des BSG (…Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 47) davon aus, dass das Abwarten auf eine entscheidungserhebliche Leitentscheidung - hier: L 3 AS 126/13 sowie L 3 AS 183/13 bis L 3 AS 187/13 - als sog. aktive Bearbeitungszeit gilt mit der Folge, dass im Ausgangsverfahren trotz einer Verfahrenslaufzeit von 2 Jahren und 7 Monaten und einer Vielzahl an Wiedervorlagen im 3 bzw. 4 Monatsrhythmus bzw. der Verfügung ins Sitzungsfach ab dem 11. Januar 2016 keine gerichtliche Inaktivität bestand.
- LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2018 - L 12 SF 98/16
Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer
Rn. 45 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die fehlende Zustimmung des Prozessbevollmächtigten zum Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die seinerzeit im 3. Senat anhängigen Berufungsverfahren L 3 AS 126/13 sowie L 3 AS 183/13 bis L 3 AS 187/13, in denen die auch im Ausgangsverfahren relevante Frage eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Kreis Nordfriesland zur Entscheidung anstand, nicht entscheidungserheblich an.Rn. 48 Der Senat geht mit dem 10. Senat des BSG (Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rz 47) davon aus, dass das Abwarten auf eine entscheidungserhebliche Leitentscheidung - hier: L 3 AS 126/13 sowie L 3 AS 183/13 bis L 3 AS 187/13 - als sog. aktive Bearbeitungszeit gilt mit der Folge, dass im Ausgangsverfahren trotz einer Verfahrenslaufzeit von 2 Jahren und ca. 4 Monaten und einer Vielzahl an Wiedervorlagen im 3 bzw. 4 Monatsrhythmus bzw. der Verfügung ins Sitzungsfach im April 2016 bis zum Dezember 2016 (Zeitpunkt der Erhebung der Teilklage auf Entschädigung) keine gerichtliche Inaktivität bestand.
- BSG, 14.12.2016 - B 14 AS 251/16 B
Grundsicherungsleistungen; Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete; …
L 3 AS 126/13 (Schleswig-Holsteinisches LSG).
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