Rechtsprechung
| LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - L 3 U 86/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 2 SGB 7, § 7 SGB 7, § 8 SGB 7, § 45 SGB 7, § 56 SGB 7
Gesetzliche Unfallversicherung: Anforderungen an die Zuerkennung einer Verletztenrente; Eindeutigkeit eines Sachverständigengutachtens; Kausalität zwischen einem Unfall und der Verstärkung einer Vorerkrankung
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 2 SGB 7, § 7 SGB 7, § 8 SGB 7, § 45 SGB 7, § 56 SGB 7
Unfall - Verletztengeld - Verletztenrente - Unfallfolgen - somatoforme Störung - sozialrechtsiegen.de
Unfallversicherung - Anforderungen an die Zuerkennung einer Verletztenrente
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 29.03.2010 - S 25 U 241/08
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - L 3 U 86/10
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm: …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - L 3 U 86/10
Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R -, zitiert nach juris Rn. 15). - BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - L 3 U 86/10
Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls bzw. seiner Folgen mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht , Urteil vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.).
- LSG Hessen, 30.06.2020 - L 3 U 151/17
Frage der Todesursächlichkeit einer bei dem Versicherten anerkannten Asbestose - …
Während des (bis dahin von dem Sozialgericht ausgesetzten) Klageverfahrens entschied der erkennende Senat im Parallelverfahren L 3 U 86/10 (verbunden mit L 3 U 85/10) über verschiedene Anfechtungs- und Feststellungsbegehren der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1. hatte sich hinsichtlich der Anerkennung der Hämochromatose des verstorbenen Versicherten als Folgeschaden als Sonderrechtsnachfolgerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2008 gewandt.Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten L 3 U 86/10 und S 8 U 2277/04 verwiesen, die zum Verfahren beigezogen worden sind.
Die Klägerin zu 1. ist als Beteiligte des Verfahrens L 3 U 86/10 an die diesbezüglichen Feststellungen des erkennenden Senats in dem rechtskräftigen Beschluss vom 23. Februar 2016 gebunden (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Februar 2016 (L 3 U 86/10) wird Bezug genommen.
Der Senat muss im Übrigen nicht Beweisanträgen oder Anregungen nachgehen, die ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter Tatsachen aufgestellt worden sind (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 23. Februar 2016 - L 3 U 86/10).
Sie sind zwar anders an die Klägerin in keiner Weise an die Feststellungen in den rechtskräftigen Beschlüssen des Senats vom 20. September 2012 (L 3 U 165/08) und vom 23. Februar 2016 (L 3 U 86/10) gebunden, denn sie waren in diesen Verfahren weder Beteiligte noch Rechtsnachfolger (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
- LSG Hessen, 21.02.2017 - L 3 U 124/14
Berufsgenossenschaft muss Rippenfelltumor eines Schlossers als Berufskrankheit …
Sie ist Sonderrechtsnachfolgerin ihres während des Widerspruchsverfahrens verstorbenen Ehemannes (§§ 59 Satz 2, 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I) und hat verfahrensrechtlich ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung im Sinne von § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG, da ihr ggf. Ansprüche auf Geldleistungen zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 - B 2 U 24/08 R - juris; Beschluss des Senats vom 23. Februar 2016 - L 3 U 86/10). - SG Frankfurt/Main, 04.08.2017 - S 23 U 102/16 Zu diesem Zeitpunkt waren in der Berufungsinstanz noch die weiteren, dort miteinander verbundenen, Rechtsstreitigkeiten der Klägerin zu 1) auf Anerkennung der Hämochromatose als Folge der BK 4103 und auf Anerkennung der Hämochromatose als Berufskrankheit bzw. wie eine Berufskrankheit rechtshängig (Aktenzeichen der Berufungsinstanz: L 3 U 86/10).
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