Rechtsprechung
| LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausführungsbescheid; deutscher Arbeitsmarkt; freizügigkeitsberechtigt; gewöhnlicher Aufenthalt; Grenzgängerin; Leistungsausschluss; neuer Weiterbewilligungsantrag; perpetuierte Freizügigkeitsberechtigung; Überbrückungsleistungen; Unionsbürgerin; Wohnsitz im Ausland; ...
- rechtsportal.de
Ausführungsbescheid; deutscher Arbeitsmarkt; freizügigkeitsberechtigt; gewöhnlicher Aufenthalt; Grenzgängerin; Leistungsausschluss; neuer Weiterbewilligungsantrag; perpetuierte Freizügigkeitsberechtigung; Überbrückungsleistungen; Unionsbürgerin; Wohnsitz im Ausland; ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Dresden, 21.08.2019 - S 6 AS 1699/17
- LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (16)
- BSG, 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne …
Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19
Ebenso wenig ist der nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 21.08.2019 ergangene Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26.09.2019 gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Berufungserfahrens geworden, weil er den angegriffenen Bescheid vom 10.04.2017 weder aufhebt noch abändert, sondern lediglich der Rückabwicklung der vorläufig erbrachten Leistungen dient, zu deren Rückzahlung die Klägerin ipso iure verpflichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R - juris Rn. 17) .Denn mit dem neuen Leistungsantrag der Klägerin vom 18.12.2017, der gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf den 01.12.2017 zurückwirkt, wurde eine Zäsur bewirkt, die den streitigen Zeitraum des vorherigen Antrages begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R - juris Rn. 37 m.w.N.).
Ob dies auch für den Leistungsantrag der Klägerin vom 03.08.017 gilt, mit der Folge, dass ihre Klage unzulässig ist, weil bislang - soweit ersichtlich - keine Verwaltungsentscheidung ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R - juris Rn. 31, 32 und 37 jeweils m.w.N.), kann offenbleiben, weil die Klage auch für die Monate August 2017 bis November 2017 vom Sozialgericht aus anderen Gründen zu Recht abgewiesen worden ist.
Es bleibt dem Beklagten vorbehalten, etwaige Kostenerstattungsansprüche gegen den Beigeladenen geltend zu machen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen…, Urteil vom 14.06.2018 - L 15 AS 256/16 - juris Rn. 49; vgl. auc h BSG, Urteil vom 06.06.2023 - B 4 AS 4/22 R - juris Rn. 30 m.w.N.).
- EuGH, 11.04.2019 - C-483/17
Tarola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - …
Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19
Unter Berücksichtigung der übrigen Ziele der Freizügigkeitsrichtlinie, einen angemessenen Ausgleich herzustellen zwischen der Gewährleistung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Garantie, den Systemen der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedsstaates keine unangemessenen Belastungen aufzuerlegen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.04.2019 - C-483/17 - Neculai Tarola juris Rn. 50), sowie in Anbetracht der Regelungen der Wanderarbeiter-Verordnung ist es nicht unangemessen, eine Meldung als arbeitsuchend im Aufnahmemitgliedsstaat zu verlangen, um die erforderliche Verbindung zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaates zu erhalten.Der Senat befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH, der festgestellt hat, dass die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. c RL/38/2004 voraussetzt, dass der betreffende Bürger zum einen vor seinem Zeitraum unfreiwilliger Arbeitslosigkeit tatsächlich die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne der Richtlinie besessen und sich zum anderen dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11.04.2019 - C 483/17 - Neculai Tarola juris Rn. 52).
Die Erwerbstätigeneigenschaft bleibt dann für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erhalten, sofern die betreffende Person sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung gestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11.04.2019 - C-483/17 - juris Rn. 54).
- BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 79/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei …
Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19
Dabei handelt es sich allenfalls um einen sog. Ausführungsbescheid, denn nach dem eindeutigen Erklärungsgehalt wollte der Beklagte keine eigenständige Regelung treffen, sondern ausdrücklich nur die Entscheidung des Sozialgerichts ausführen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 09.03.2022 -B 7/14 AS 79/20 R - juris Rn. 10 m.w.N.).Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU schreibt Art. 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b RL/38/2004 vor, dass sich der Arbeitnehmer "bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung" stellt, und stellt also auf die ordnungsgemäße Erfassung/Prüfung unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und auf die Einschreibung/Meldung bei der zuständigen Arbeits(losen)behörde als arbeitsuchende Person ab (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2022 - B 7/14 AS 79/20 R - juris Rn. 28).
Zwar kann von einer solchen Bestätigung als Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts abgesehen werden, wenn der ehemalige Arbeitnehmer infolge der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) diese Leistung im Anschluss an die letzte Beschäftigung bezogen hat und auch von der zuständigen Agentur für Arbeit nicht der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2022 - B 7/14 AS 79/20 R - juris Rn. 30).
- EuGH, 18.07.2007 - C-212/05
Hartmann - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Verlegung des Wohnsitzes …
Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19
Diese Bestimmung kommt gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern als auch den Grenzgängern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (…vgl. Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH], Urteil vom 14.12.2016 - C-238/15 - juris Rn. 39 m.w.N. und Urteil vom 18.07.207 - C-212/05 - Hartmann juris Rn. 24).Auch kann ein Mitgliedstaat die Gewährung einer sozialen Vergünstigung nicht davon abhängig machen, dass der Begünstigte seinen Wohnsitz in diesem Staat hat (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - C-212/05 - Hartmann juris Rn. 31 und Urteil vom 27.11.1997 - C-57/96 - juris 3. Ls.).
- EuGH, 14.12.2016 - C-238/15
Luxemburg hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es die Gewährung einer …
Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19
Diese Bestimmung kommt gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern als auch den Grenzgängern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH], Urteil vom 14.12.2016 - C-238/15 - juris Rn. 39 m.w.N. …und Urteil vom 18.07.207 - C-212/05 - Hartmann juris Rn. 24).Eine nationale Regelung, die die Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1612/68 für Grenzgänger beschränkt, die keine ausreichende Verbundenheit mit der Gesellschaft aufweisen, in der sie eine Tätigkeit ausüben, ohne dort zu wohnen, kann allerdings objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel angemessen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2016 - C-238/15 - Bragança Linares Verruga u.a. juris Rn. 51 m.w.N.).
- BSG, 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei …
Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19
Die Bestätigung über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit ist jedoch Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts im Sinne einer konstitutiven Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 4 AS 17/16 R - juris Rn. 34). - BSG, 13.07.2023 - B 8 SO 11/22 R
Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers - Anspruch …
Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19
Von einer Ausreisebereitschaft oder einem Ausreisewillen hängt die Gewährung solcher Leistungen nicht ab (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2023 - B 8 SO 11/22 R - juris Rn. 17). - EuGH, 04.06.2009 - C-22/08
EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES …
Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19
GmbH vom 30.07.2016 bis 29.11.2016 stellt sich sowohl hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes als auch in Bezug auf die von der Klägerin erzielten Vergütung von mehr als 300, 00 EUR monatlich als tatsächliche und echte Tätigkeit und als nicht völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit i.S.d. der Rechtsprechung des EuGH dar (vgl. nur EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08, C-23/08 - Vatsouras, Koupatantze juris 1. Ls). - EuGH, 20.12.2017 - C-442/16
Einem Unionsbürger, der nach mehr als einem Jahr eine Erwerbstätigkeit als …
Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19
Den Schutz des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b RL/2004/38 genießt im Übrigen nur, wem die Beendigung der Erwerbstätigkeit ordnungsgemäß bestätigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-442/16 - Gusa juris Rn. 45). - EuGH, 10.07.2019 - C-410/18
Die Modalitäten für die Berechnung der Mindestdauer einer Tätigkeit im …
Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19
So hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass der Umstand, dass Wanderarbeitnehmer und Grenzgänger Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gefunden haben, grundsätzlich ein hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft dieses Staats schafft, das es ihnen erlaubt, hinsichtlich sozialer Vergünstigungen in den Genuss des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit inländischen Arbeitnehmern zu kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.07.2019 - C-410/18 - juris Rn. 32 m.w.N.). - EuGH, 27.11.1997 - C-57/96
Meints
- EuGH, 30.09.2021 - C-285/20
K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 65 Abs. 2 …
- LSG Sachsen, 18.04.2023 - L 4 AS 821/21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2018 - L 15 AS 256/16
- LSG Bayern, 26.02.2019 - L 11 AS 899/18
Aufenthaltserlaubnis, Leistungen, Arbeitslosengeld, Bescheid, Arbeitnehmer, …
- LSG Sachsen, 12.07.2021 - L 7 AS 651/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2025 - L 14 AS 173/22
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei …
Rn. 31 Nach Ansicht des Sächsisches Landessozialgerichts (…Urteile vom 18. April 2023 - L 4 AS 821/21 -, Rn. 98, und vom 21. November 2023 - L 4 AS 1149/19 -, Rn. 63, beide juris) handelt es sich bei der Unfreiwilligkeitsbescheinigung um einen feststellenden Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den der Beklagte und auch die Gerichte zu beachten haben.Eine materiell-rechtliche Überprüfung der Richtigkeit der Unfreiwilligkeitsbescheinigung findet danach nicht statt; der Betroffene muss nach dieser Ansicht vielmehr mit Rechtsmitteln gegen die - wie vorliegend - nicht bestätigte Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit vorgehen, wenn er diese für rechtswidrig hält (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. November 2023 - L 4 AS 1149/19 - Rn. 63, juris).
Denn nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ist ein vorangegangener Antrag auf bedürftigkeitsabhängige, existenzsichernde Leistungen bei einem unzuständigen Leistungsträger - etwa beim SGB II-Leistungsträger - gleichzeitig als Antrag auf Sozialhilfeleistungen zu verstehen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. November 2023 - L 4 AS 1149/19 -, Rn. 70, juris).
Ein Ausreisewille oder eine Ausreisebereitschaft ist nach der Rechtsprechung des für das Sozialhilferecht zuständigen 8. Senats des Bundessozialgerichts nicht erforderlich (BSG…, Urteil vom 13. Juli 2023 - B 8 SO 11/22 R -, Rn. 27, juris; ebenso bzw. ihm folgend u.a. Hessisches Landessozialgericht…, Urteil vom 26. April 2023 - L 6 AS 600/20 -, Rn. 98 f., juris, m.w.N.; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. November 2023 - L 4 AS 1149/19 -, Rn. 69, juris).
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