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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 09.09.2021 - L 4 AS 163/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,77153
LSG Hamburg, 09.09.2021 - L 4 AS 163/19 (https://dejure.org/2021,77153)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2021 - L 4 AS 163/19 (https://dejure.org/2021,77153)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 09. September 2021 - L 4 AS 163/19 (https://dejure.org/2021,77153)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und der Betriebskosten durch den Grundsicherungsträger - Stellplatz für ein Kraftfahrzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch einer mit einem Deutschen verheirateten russischen Staatsangehörigen auf Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung; Heranziehung eines qualifizierten Mietspiegels zur Beurteilung der Vergleichbarkeit

  • rechtsportal.de

    Anspruch einer mit einem Deutschen verheirateten russischen Staatsangehörigen auf Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung; Heranziehung eines qualifizierten Mietspiegels zur Beurteilung der Vergleichbarkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (21)

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.09.2021 - L 4 AS 163/19
    Rn. 46 In Betracht kommt insbesondere die Bestimmung der Mietobergrenze unter Rückgriff einen örtlichen qualifizierten Mietspiegel (zur grundsätzlichen Geeignetheit der Berliner Mietspiegel 2005 und 2007: BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - und vom 13.4.2011 - B 14 AS 32/09 R - jeweils juris).

    Es muss sichergestellt sein, dass Mieten über den gesamten Vergleichsraum erhoben und ausgewertet werden (BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R; vgl auch BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - RdNr 23 ), soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind.

    Ferner werden mit dem Mittelwert aus der normalen Wohnlage auch die Wohnungen in guter Wohnlage erfasst, die in Hinblick auf ihre Ausstattung oder Bausubstanz einen einfachen Standard aufweisen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R -, Rn. 27).

    Die Bildung von gewichteten arithmetischen Gesamtmittelwerten stellt sicher, dass Wohnungen aller Baualtersklassen in die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze mit einfließen und zwar entsprechend ihrem Anteil am Gesamtwohnungsbestand (vgl. dazu, dass ein rein arithmetisch - also ohne Gewichtung nach Anzahl - gebildeter Mittelwert unzulässig wäre und sich u.U. die Bildung gewichteter arithmetischer Mittelwerte anböte, BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, Rn 25 und 27: "Ein solcher Mittelwert böte immerhin die Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt").

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (…Urteile vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R, Rn. 41 f.;… vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R, Rn. 26 und vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, Rn. 29) ist es zulässig, insoweit auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten, insbesondere des Deutschen Mieterbundes, und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zurückzugreifen, wobei örtliche Übersichten gegenüber überörtlichen wegen der deutlichen regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen vorzugswürdig seien.

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.09.2021 - L 4 AS 163/19
    Rn. 36 Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R, Rn. 13): Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln (dazu unter 2).

    Der H. Mietenspiegel differenziert insoweit allein anhand der Wohnlage, abgesehen von der gesonderten Ausweisung von Wohnungen einfachsten Ausstattungsstandards (ohne eigenes Bad/Toilette und ohne Sammelheizung) findet eine Differenzierung anhand von Ausstattung oder Bausubstanz (was neben der Lage weitere Aspekte des Wohnstandards sind, vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R, Rn. 16) nicht statt.

    Die Herausnahme von Wohnungen in guten Wohnlagen verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation (vgl nur BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R; BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R).

    Es muss sichergestellt sein, dass Mieten über den gesamten Vergleichsraum erhoben und ausgewertet werden (BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R; vgl auch BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - RdNr 23 ), soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind.

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - …

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.09.2021 - L 4 AS 163/19
    Die Angemessenheitsgrenze ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss vom 2.4.2014 - B 4 AS 17/14 B, aber auch die Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.) festzulegen als Bruttokaltmiete, die sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammensetzt.

    Konkret ist dabei in folgenden Schritten vorzugehen (vgl. BSG, Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.): (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept und (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.

    Hierzu hat das Bundessozialgericht ausgeführt (Urteil vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R):.

    Die Herausnahme von Wohnungen in guten Wohnlagen verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation (vgl nur BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R; BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des …

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.09.2021 - L 4 AS 163/19
    Rn. 40 Hinsichtlich des Standards ist eine Wohnung angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R.) Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (st. Rspr. des BSG, vgl. nur BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R und Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, m.w.N.; juris).

    Das Bundessozialgericht hat für andere Großstädte deren Gesamtbetrachtung als Vergleichsraum bestätigt (vgl. Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R für B1; Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R für M.; Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R für D.; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R für E.).

    Zur Bestimmung der maßgeblichen Referenzmiete können qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie auch einfache Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB herangezogen werden (BSG, Urteile vom 19.10.2010, - B 4 AS 65/09 R - Rn 29; - B 14 AS 50/10 R - Rn 27 - jeweils juris).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 41/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.09.2021 - L 4 AS 163/19
    Rn. 35 Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, seine Konkretisierung durch den Leistungsträger ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG, Urteile vom 30.1.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 41/18 R).

    Nach dem Bundessozialgericht (Urteil vom 30.1.2019 - B 14 AS 41/18 R -, juris Rn. 21) ist der Vergleichsraum der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt.

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der …

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.09.2021 - L 4 AS 163/19
    Eine Ausnahme ist lediglich dann möglich, wenn die Wohnung nur zusammen mit dem Stellplatz angemietet werden kann und sich der Mietpreis insgesamt noch innerhalb der Angemessenheitsgrenze hält (vgl. zu einer Garage BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R).
  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und …

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.09.2021 - L 4 AS 163/19
    Die Herausnahme von Wohnungen in guten Wohnlagen verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation (vgl nur BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R; BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R).
  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.09.2021 - L 4 AS 163/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R, Rn. 41 f.;… vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R, Rn. 26 …und vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, Rn. 29) ist es zulässig, insoweit auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten, insbesondere des Deutschen Mieterbundes, und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zurückzugreifen, wobei örtliche Übersichten gegenüber überörtlichen wegen der deutlichen regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen vorzugswürdig seien.
  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt …

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.09.2021 - L 4 AS 163/19
    Es muss sichergestellt sein, dass Mieten über den gesamten Vergleichsraum erhoben und ausgewertet werden (BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R; vgl auch BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - RdNr 23 ), soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind.
  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …

    Auszug aus LSG Hamburg, 09.09.2021 - L 4 AS 163/19
    Jedenfalls, soweit ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt vgl (BSG, Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - juris Rn 30).
  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 37/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Berlin - …

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - …

  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 7/20 R

    Sozialleistungen: Betriebskostenerstattungen anrechenbar?

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren - …

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - …

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung - Beteiligte - Klagehäufung - …

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze - …

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept …

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung - …

  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 17/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche …

  • LSG Hamburg, 07.08.2023 - L 4 AS 112/22

    Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft durch den …

    Rn. 16 Am 15. November 2017 erhob die Klägerin gegen die Widerspruchsbescheide vom 26. Oktober 2017 und vom 7. November 2017 Klage zum Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen S 16 AS 3835/17 - nachfolgend Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 4 AS 163/19 ).

    Rn. 23 Die Klägerin legte am 29. Mai 2019 Berufung ein ( L 4 AS 163/19 ).

    Rn. 24 Auf Anfrage des Senats im Verfahren L 4 AS 163/19 legte der Beklagte eine ausführliche Stellungnahme der zuständigen Hamburger Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (BAGSFI) vom 1. Juli 2021 zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunftskosten sowie zur Frage des schlüssigen Konzepts vor.

    Rn. 25 Im Termin vom 9. September 2021 verhandelte der Senat den Rechtsstreit L 4 AS 163/19 mündlich.

    Rn. 26 Der Senat wies sodann im Verfahren L 4 AS 163/19 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 25. April 2019 zurück und ließ die Revision nicht zu.

    Rn. 32 Sie hat auf ihren Vortrag in den Verfahren S 16 AS 3835/17 und L 4 AS 163/19 verwiesen und erklärt, der Senat habe sich in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 nicht ausreichend mit der damaligen Zwangssituation auseinandergesetzt.

    Rn. 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Prozessakte, die Akte zum Verfahren L 4 AS 163/19 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.

    Rn. 62 Im Urteil vom 9. September 2021 ( L 4 AS 163/19 ), in welchem zwischen den Beteiligten der Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. März 2018 streitgegenständlich war, hat der Senat insoweit wie folgt wörtlich ausgeführt:.

    Darüber hinaus weicht der im Attest des Psychiaters E. vom 12. Dezember 2018 beschriebene Befund nicht von jenem aus seinem Attest vom 17. September 2017 (Blatt 6 aus der Verfahrensakte L 4 AS 163/19 ) und seinem Befundbericht vom 3. März 2018 (Blatt 97 ebd.) ab.

  • LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger …

    Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - und Urteil des Senats vom 9.9.2021 - L 4 AS 163/19 ): Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln (dazu unter a.).

    Rn. 57 Bezüglich der angemessenen Wohnungsgröße greift die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe auf die Hamburger Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus zurück, was sachgerecht ist (so schon der erkennende Senat im Urteil vom 9.9.2021, a.a.O.).

    Entscheidende Bedeutung kommt daher der Bestimmung der Referenzmiete zu, also der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O.).

    Rn. 59 Die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe ermittelt die angemessene Nettokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept (zu nachfolgendem das Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O.).

    Rn. 69 Die BASFI hat die angemessenen kalten Betriebskosten unter Rückgriff auf den vom Deutschen Mieterbund erstellten Hamburger Betriebskostenspiegel festgelegt, was keinen Bedenken begegnet (dazu ausführlich das Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O., mit Verweis auf BSG, Urteil vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R -, vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R - sowie vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R), dabei aber zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze den sich aus dem Betriebskostenspiegel ergebenden Durchschnittswert nicht direkt übernommen, sondern - vor allem mit Rücksicht darauf, dass die Daten infolge der Dauer von Datenermittlung und -auswertung nicht jahresaktuell sind - um 10 % erhöht: Der Betriebskostenspiegel beziffert die durchschnittlichen kalten Betriebskosten (ohne Wasser- und Abwasserkosten) mit 1, 64 Euro pro Quadratmeter, die BASFI hat die Angemessenheitsgrenze auf 1, 80 Euro festgelegt.

    Da der Kläger aber keinerlei Bemühungen entfaltet hat, lässt sich auch nicht feststellen, dass eine Wohnung, die seinen erkrankungs- und behinderungsbedingten Bedarfen genügt, in diesem Bezugsraum zu einem Mietpreis innerhalb der Angemessenheitsgrenze zuzüglich des Zuschlags von 10 % nicht hätte gefunden werden können (vgl. dazu bereits das Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O., dort bezogen auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet).

    Rn. 96 Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind unangemessene Aufwendungen solange als Bedarf anzuerkennen, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, was in der Regel eine entsprechende Aufforderung und die Einräumung einer Frist zur Kostensenkung voraussetzt (Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O.).

  • LSG Hamburg, 07.08.2023 - L 4 AS 111/22

    Unzulässigkeit der Berufung bei Nichterreichen des Beschwerdewertes - falsche …

    Rn. 15 Am 15. November 2017 erhob die Klägerin gegen die Widerspruchsbescheide vom 26. Oktober 2017 und vom 7. November 2017 Klage zum Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen S 16 AS 3835/17 - nachfolgend Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 4 AS 163/19 ).

    Rn. 22 Die Klägerin legte am 29. Mai 2019 Berufung ein ( L 4 AS 163/19 ).

    Rn. 24 Am 9. September 2021 fand im Rechtsstreit L 4 AS 163/19 eine mündliche Verhandlung statt, in dem die Klägerin erklärte, die Wohnungssuche habe sich auf den Stadtteil B. beschränkt.

    Rn. 26 Der Senat wies sodann im Verfahren L 4 AS 163/19 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 25. April 2019 zurück.

    Rn. 32 Sie hat auf ihren Vortrag im Verfahren vor dem Sozialgericht zum Aktenzeichen S 16 AS 3835/17 verwiesen und gemeint, der erkennende Senat habe sich in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 ( L 4 AS 163/19 ) nicht ausreichend mit der damaligen Zwangssituation auseinandergesetzt.

    Rn. 53 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Prozessakte, die Akte zum Verfahren L 4 AS 163/19 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.

  • VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24

    Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 verfassungswidrig

    Dies sei für die vorliegende Fachanweisung in der Rechtsprechung des Landessozialgerichts anerkannt ( LSG Hamburg, Urt. v. 30.05.2024, L 4 AS 139/21 mit Verweis auf LSG Hamburg, Urt. v. 09.09.2021, L 4 AS 163/19 ).
  • LSG Hamburg, 30.05.2024 - L 4 AS 139/21

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und der Betriebskosten durch …

    Der Senat (Verweis auf Urteil vom 9.9.2021 - L 4 AS 163/19 ) berücksichtige die vom BSG gestellten Anforderungen hinsichtlich der Ermittlung der (Häufigkeit der) Verfügbarkeit der dem Mittelwert (aus dem Mietenspiegel) entsprechenden Wohnungen nicht.

    Rn. 56 Der Senat hat dazu im Urteil vom 9. September 2021 ( L 4 AS 163/19 ) grundlegend zu den auch für den vorliegenden Fall einschlägigen Rahmenbedingungen für die vom Beklagten angewendeten Angemessenheitsgrenzen wie folgt ausgeführt:.

    Zur Schlüssigkeit des Anteils der Betriebskosten innerhalb des Angemessenheitswerts hat der Senat bereits im Urteil vom 9. September 2021 ( L 4 AS 163/19 ) entschieden (s.o.).

  • VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24

    Klagabweisendes Urteil zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 im …

    Dies sei für die vorliegende Fachanweisung in der Rechtsprechung des Landessozialgerichts anerkannt ( LSG Hamburg, Urt. v. 30.05.2024, L 4 AS 139/21 mit Verweis auf LSG Hamburg, Urt. v. 09.09.2021, L 4 AS 163/19 ).
  • VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 149/24

    Hamburger Besoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 verfassungswidrig

    Dies sei für die vorliegende Fachanweisung in der Rechtsprechung des Landessozialgerichts anerkannt ( LSG Hamburg, Urt. v. 30.05.2024, L 4 AS 139/21 mit Verweis auf LSG Hamburg, Urt. v. 09.09.2021, L 4 AS 163/19 ).
  • LSG Hamburg, 05.05.2025 - L 4 AS 69/24
    Der Beklagte habe die abstrakte Angemessenheitsgrenze auch zutreffend bestimmt (unter Hinweis auf LSG Hamburg, Urteil vom 9.9.2021 - L 4 AS 163/19 - und Urteil vom 6.10.2022 - L 4 AS 83/21 ).

    Rn. 34 a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 9.9.2021 - L 4 AS 163/19 -, vom 12.5.2022 - L 4 AS 256/20 -, vom 27.4.2023 - L 4 AS 166/22 D -, vom 30.5.2024 - L 4 AS 139/21 - und vom 15.7.2024 - L 4 AS 25/23 D) sind die abstrakten Angemessenheitsgrenzen durch die Fachanweisung zu § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - vom 1. September 2015 (Gz. Sl 224 / 113.20-3-1-3) im Zusammenspiel mit der ab dem 19. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2019 geltenden Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Gz. Sl 211/113.20-3-1-3; 112.22-1-1-10, Stand: 1.7.2017 bis 31.5.2019) zutreffend bestimmt worden.

  • VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 150/24

    Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 verfassungswidrig

    Dies sei für die vorliegende Fachanweisung in der Rechtsprechung des Landessozialgerichts anerkannt ( LSG Hamburg, Urt. v. 30.05.2024, L 4 AS 139/21 mit Verweis auf LSG Hamburg, Urt. v. 09.09.2021, L 4 AS 163/19 ).
  • LSG Hamburg, 06.10.2022 - L 4 AS 83/21

    Höhe der nach Kostensenkungsaufforderung vom Grundsicherungsträger zu …

    Rn. 41 Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 9. September 2021 ( L 4 AS 163/19 ) befunden, dass diese Fachanweisung die abstrakte Angemessenheitsgrenzen zutreffend bestimmten, insbesondere auf einem schlüssigen Konzept basierten.
  • LSG Hamburg, 20.11.2025 - L 4 AS 194/24

    Anspruch des Grundsicherungsberechtigten auf die angemessenen Kosten der …

  • LSG Hamburg, 20.11.2025 - L 4 AS 195/24
  • LSG Hamburg, 14.11.2024 - L 4 AS 189/24
  • SG Hamburg, 19.12.2022 - S 62 AS 863/22

    Arbeitslosengeld II - vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer …

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