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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,15379
LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20 (https://dejure.org/2022,15379)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2022 - L 4 AS 256/20 (https://dejure.org/2022,15379)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - L 4 AS 256/20 (https://dejure.org/2022,15379)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger - Zuschlag bei Schwerbehinderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 22 SGB II
    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger - Zuschlag bei Schwerbehinderung

  • rechtsportal.de

    § 22 SGB II
    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger - Zuschlag bei Schwerbehinderung

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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (32)

  • LSG Hamburg, 09.09.2021 - L 4 AS 163/19

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und der Betriebskosten durch …

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20
    Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - und Urteil des Senats vom 9.9.2021 - L 4 AS 163/19 ): Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln (dazu unter a.).

    Rn. 57 Bezüglich der angemessenen Wohnungsgröße greift die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe auf die Hamburger Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus zurück, was sachgerecht ist (so schon der erkennende Senat im Urteil vom 9.9.2021, a.a.O.).

    Entscheidende Bedeutung kommt daher der Bestimmung der Referenzmiete zu, also der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O.).

    Rn. 59 Die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe ermittelt die angemessene Nettokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept (zu nachfolgendem das Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O.).

    Rn. 69 Die BASFI hat die angemessenen kalten Betriebskosten unter Rückgriff auf den vom Deutschen Mieterbund erstellten Hamburger Betriebskostenspiegel festgelegt, was keinen Bedenken begegnet (dazu ausführlich das Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O., mit Verweis auf BSG, Urteil vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R -, vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R - sowie vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R), dabei aber zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze den sich aus dem Betriebskostenspiegel ergebenden Durchschnittswert nicht direkt übernommen, sondern - vor allem mit Rücksicht darauf, dass die Daten infolge der Dauer von Datenermittlung und -auswertung nicht jahresaktuell sind - um 10 % erhöht: Der Betriebskostenspiegel beziffert die durchschnittlichen kalten Betriebskosten (ohne Wasser- und Abwasserkosten) mit 1, 64 Euro pro Quadratmeter, die BASFI hat die Angemessenheitsgrenze auf 1, 80 Euro festgelegt.

    Da der Kläger aber keinerlei Bemühungen entfaltet hat, lässt sich auch nicht feststellen, dass eine Wohnung, die seinen erkrankungs- und behinderungsbedingten Bedarfen genügt, in diesem Bezugsraum zu einem Mietpreis innerhalb der Angemessenheitsgrenze zuzüglich des Zuschlags von 10 % nicht hätte gefunden werden können (vgl. dazu bereits das Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O., dort bezogen auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet).

    Rn. 96 Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind unangemessene Aufwendungen solange als Bedarf anzuerkennen, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, was in der Regel eine entsprechende Aufforderung und die Einräumung einer Frist zur Kostensenkung voraussetzt (Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O.).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren - …

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20
    Bei der Zumutbarkeit der Kostensenkung durch einen Umzug sei das Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld zu berücksichtigen (Verweis auf BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R).

    Wegen des Ausnahmecharakters seien strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit zu stellen (Verweis auf BSG, Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - und Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R).

    Das BSG hat für andere Großstädte deren Gesamtbetrachtung als Vergleichsraum bestätigt (vgl. Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, für Berlin; Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R -, für München; Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R -, für Duisburg; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -, für Essen), da der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlage, ausgerichtet sei und eine Beschränkung auf einen einzelnen Stadtteil das Risiko einer "Ghettoisierung" in sich trage, die unbedingt zu vermeiden sei (BSG…, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).

    Kennt der Hilfebedürftige seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten seiner Unterkunft und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen z.B. bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc. wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen (BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R).

    Ohne Belang ist dabei, ob die in dem Schreiben genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - und Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R).

    Die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (Urteil des Senats vom 9.7.2020 - L 4 AS 38/18 ; vgl. BSG, Urteil vom 19.2.2009, a.a.O.).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20
    In Betracht kommt insbesondere die Bestimmung der Mietobergrenze unter Rückgriff einen örtlichen qualifizierten Mietspiegel (BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - und Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 32/09 R).

    Es muss sichergestellt sein, dass Mieten über den gesamten Vergleichsraum erhoben und ausgewertet werden (BSG…, Urteil vom 3.9.2020, a.a.O., Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R), soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind.

    Ferner werden mit dem Mittelwert aus der normalen Wohnlage auch die Wohnungen in guter Wohnlage erfasst, die im Hinblick auf ihre Ausstattung oder Bausubstanz einen einfachen Standard aufweisen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.10.2010, a.a.O.).

    Die Bildung von gewichteten arithmetischen Gesamtmittelwerten stellt sicher, dass Wohnungen aller Baualtersklassen in die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze mit einfließen und zwar entsprechend ihrem Anteil am Gesamtwohnungsbestand (vgl. dazu, dass ein rein arithmetisch - also ohne Gewichtung nach Anzahl - gebildeter Mittelwert unzulässig wäre und sich u.U. die Bildung gewichteter arithmetischer Mittelwerte anböte, BSG, Urteil vom 19.10.2010, a.a.O.).

    Rn. 69 Die BASFI hat die angemessenen kalten Betriebskosten unter Rückgriff auf den vom Deutschen Mieterbund erstellten Hamburger Betriebskostenspiegel festgelegt, was keinen Bedenken begegnet (…dazu ausführlich das Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O., mit Verweis auf BSG, Urteil vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R -, vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R - sowie vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R), dabei aber zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze den sich aus dem Betriebskostenspiegel ergebenden Durchschnittswert nicht direkt übernommen, sondern - vor allem mit Rücksicht darauf, dass die Daten infolge der Dauer von Datenermittlung und -auswertung nicht jahresaktuell sind - um 10 % erhöht: Der Betriebskostenspiegel beziffert die durchschnittlichen kalten Betriebskosten (ohne Wasser- und Abwasserkosten) mit 1, 64 Euro pro Quadratmeter, die BASFI hat die Angemessenheitsgrenze auf 1, 80 Euro festgelegt.

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des …

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20
    Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (st. Rspr. des BSG, vgl. nur Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R und Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, m.w.N.).

    Das BSG hat für andere Großstädte deren Gesamtbetrachtung als Vergleichsraum bestätigt (vgl. Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, für Berlin; Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R -, für München; Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R -, für Duisburg; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R -, für Essen), da der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlage, ausgerichtet sei und eine Beschränkung auf einen einzelnen Stadtteil das Risiko einer "Ghettoisierung" in sich trage, die unbedingt zu vermeiden sei (BSG…, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).

    Zur Bestimmung der maßgeblichen Referenzmiete können sowohl qualifizierte Mietspiegel i.S.d. § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als auch einfache Mietspiegel i.S.d. § 558c BGB herangezogen werden (BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 4 AS 65/09 R und B 14 AS 50/10 R).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - …

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20
    Die Angemessenheitsgrenze ist entsprechend der Rechtsprechung des BSG (vgl. Beschluss vom 2.4.2014 - B 4 AS 17/14 B; Urteile vom 30.1.2019, a.a.O.) festzulegen als Bruttokaltmiete, die sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammensetzt.

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG, Urteil vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R).

    Die Herausnahme von Wohnungen in guten Wohnlagen verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation (vgl. nur BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R -, vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - sowie vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R).

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; …

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20
    Umzüge innerhalb des örtlichen Vergleichsraums führten im Regelfall nicht zu einer Aufgabe des sozialen Umfeldes, da es sich bei diesem Vergleichsraum bereits um einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich handele, der es ermögliche, soziale Bindungen auch nach Umzügen aufrechtzuerhalten (Verweis auf BSG, Urteil vom 20.8.2009 - 14 AS 41/08 R).

    Erforderlich sei aber, dass diese Umstände ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung aus medizinischen Gründen erforderlich machten bzw. einen Umzug schlechthin ausschlössen, oder dass die Wohnung in besonderer Weise auf die gesundheitlichen Einschränkungen zugeschnitten sei (Verweis auf BSG, Urteil vom 20.8.2009, a.a.O.).

    Ohne Belang ist dabei, ob die in dem Schreiben genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - und Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R).

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20
    Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - und Urteil des Senats vom 9.9.2021 - L 4 AS 163/19 ): Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete), zu ermitteln (dazu unter a.).

    Abgesehen von der gesonderten Ausweisung von Wohnungen einfachsten Ausstattungsstandards (ohne eigenes Bad/Toilette und ohne Sammelheizung), findet eine Differenzierung anhand von Ausstattung oder Bausubstanz (was neben der Lage weitere Aspekte des Wohnstandards sind, vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R) nicht statt.

    Die Herausnahme von Wohnungen in guten Wohnlagen verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation (vgl. nur BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R -, vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - sowie vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R).

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 37/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Berlin - …

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20
    Es muss sichergestellt sein, dass Mieten über den gesamten Vergleichsraum erhoben und ausgewertet werden (BSG, Urteil vom 3.9.2020, a.a.O., Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R), soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind.

    Rn. 69 Die BASFI hat die angemessenen kalten Betriebskosten unter Rückgriff auf den vom Deutschen Mieterbund erstellten Hamburger Betriebskostenspiegel festgelegt, was keinen Bedenken begegnet (…dazu ausführlich das Urteil des Senats vom 9.9.2021, a.a.O., mit Verweis auf BSG, Urteil vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R -, vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R - sowie vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R), dabei aber zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze den sich aus dem Betriebskostenspiegel ergebenden Durchschnittswert nicht direkt übernommen, sondern - vor allem mit Rücksicht darauf, dass die Daten infolge der Dauer von Datenermittlung und -auswertung nicht jahresaktuell sind - um 10 % erhöht: Der Betriebskostenspiegel beziffert die durchschnittlichen kalten Betriebskosten (ohne Wasser- und Abwasserkosten) mit 1, 64 Euro pro Quadratmeter, die BASFI hat die Angemessenheitsgrenze auf 1, 80 Euro festgelegt.

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 41/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20
    Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, seine Konkretisierung durch den Leistungsträger ist gerichtlich voll überprüfbar (BSG, Urteile vom 30.1.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 41/18 R).

    Nach dem BSG (Urteil vom 30.1.2019 - B 14 AS 41/18 R) ist der Vergleichsraum der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt.

  • LSG Hamburg, 09.07.2020 - L 4 AS 38/18

    Höhe der vom Grundsicherungsträger vor und nach dessen Kostensenkungsaufforderung …

    Auszug aus LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20
    Konkret ist dabei in folgenden Schritten vorzugehen (Urteil des Senats vom 9.7.2020 - L 4 AS 38/18 ): (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept und (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.

    Die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (Urteil des Senats vom 9.7.2020 - L 4 AS 38/18 ; vgl. BSG…, Urteil vom 19.2.2009, a.a.O.).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt …

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und …

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - Anwendung von § 22 Abs 1 S 2 …

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - …

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R

    Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsaufforderung wegen unangemessener …

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze - …

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Anforderungen an den …

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept …

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung - …

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13
  • LSG Thüringen, 08.01.2020 - L 4 AS 1246/16
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum - …

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - …

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des …

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes …

  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 17/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche …

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2018 - L 31 AS 2158/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - unangemessene Unterkunftskosten - …

  • LSG Hamburg, 19.06.2020 - L 4 AS 332/17

    Anspruch des Hilfebedürftigen auf Leistungen für die Unterkunft bei Abschluss …

  • SG Hamburg, 28.10.2016 - S 26 AS 3067/13

    Anforderungen an die Höhe der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft und Heizung

  • VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 14/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

    Bei der von dem Gesetzgeber dazu in Bezug genommenen Fachanweisung handele es sich um eine Regelung im Sinne des § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 SGB II. Dass die Beträge für eine angemessene Nettokaltmiete auf einem schlüssigen Konzept beruhten, habe das Landessozialgericht Hamburg in dem Verfahren L 4 AS 256/20 festgestellt.

    Aus der von der Beklagten auf Hinweis der Kammer in Bezug genommenen landessozialgerichtlichen Entscheidung ( LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris) ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beträge der Fachanweisung (in der bis 31. Mai 2019 geltende Weisungslage) auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte des qualifizierten Mietenspiegels beruhten (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 -66).

    Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die seinerzeit gültige Fachanweisung die Möglichkeit ergänzender Zuschläge etwa für bestimmte - insgesamt mehr als 50 - Stadtteile vorsah (vgl. Nr. 3 der Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, Stand 1. Juni 2019, dazu auch LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 65, 71-94).

    Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017; LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , Rn. 92, 96;… dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).

    Erschwerend kommt hierbei hinzu, dass die Fachanweisung den Mietspiegel nur zeitverzögert übernimmt (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 ) und die Besoldungsgesetzgebung ihrerseits die Werte der Fachanweisung abermals erst mit erheblicher Zeitverzögerung umsetzt (siehe oben).

  • VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 6288/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

    Bei der von dem Gesetzgeber dazu in Bezug genommenen Fachanweisung handele es sich um eine Regelung im Sinne des § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 SGB II. Dass die Beträge für eine angemessene Nettokaltmiete auf einem schlüssigen Konzept beruhten, habe das Landessozialgericht Hamburg in dem Verfahren L 4 AS 256/20 festgestellt.

    Aus der von der Beklagten auf Hinweis der Kammer in Bezug genommenen landessozialgerichtlichen Entscheidung ( LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris) ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beträge der Fachanweisung (in der bis 31. Mai 2019 geltende Weisungslage) auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte des qualifizierten Mietenspiegels beruhten (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 -66).

    Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die seinerzeit gültige Fachanweisung die Möglichkeit ergänzender Zuschläge etwa für bestimmte - insgesamt mehr als 50 - Stadtteile vorsah (vgl. Nr. 3 der Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, Stand 1. Juni 2019, dazu auch LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 65, 71-94).

    Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017; LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , Rn. 92, 96;… dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).

    Erschwerend kommt hierbei hinzu, dass die Fachanweisung den Mietspiegel nur zeitverzögert übernimmt (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 ) und die Besoldungsgesetzgebung ihrerseits die Werte der Fachanweisung abermals erst mit erheblicher Zeitverzögerung umsetzt (siehe oben).

  • VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

    Bei der von dem Gesetzgeber dazu in Bezug genommenen Fachanweisung handele es sich um eine Regelung im Sinne des § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 SGB II. Dass die Beträge für eine angemessene Nettokaltmiete auf einem schlüssigen Konzept beruhten, habe das Landessozialgericht Hamburg in dem Verfahren L 4 AS 256/20 festgestellt.

    Aus der von der Beklagten auf Hinweis der Kammer in Bezug genommenen landessozialgerichtlichen Entscheidung ( LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris) ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beträge der Fachanweisung (in der bis 31. Mai 2019 geltende Weisungslage) auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte des qualifizierten Mietenspiegels beruhten (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 -66).

    Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die seinerzeit gültige Fachanweisung die Möglichkeit ergänzender Zuschläge etwa für bestimmte - insgesamt mehr als 50 - Stadtteile vorsah (vgl. Nr. 3 der Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, Stand 1. Juni 2019, dazu auch LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 65, 71-94).

    Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017; LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , Rn. 92, 96;… dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).

    Erschwerend kommt hierbei hinzu, dass die Fachanweisung den Mietspiegel nur zeitverzögert übernimmt (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 ) und die Besoldungsgesetzgebung ihrerseits die Werte der Fachanweisung abermals erst mit erheblicher Zeitverzögerung umsetzt (siehe oben).

  • VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 223/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

    Bei der von dem Gesetzgeber dazu in Bezug genommenen Fachanweisung handele es sich um eine Regelung im Sinne des § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 SGB II. Dass die Beträge für eine angemessene Nettokaltmiete auf einem schlüssigen Konzept beruhten, habe das Landessozialgericht Hamburg in dem Verfahren L 4 AS 256/20 festgestellt.

    Aus der von der Beklagten auf Hinweis der Kammer in Bezug genommenen landessozialgerichtlichen Entscheidung ( LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris) ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beträge der Fachanweisung (in der bis 31. Mai 2019 geltende Weisungslage) auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte des qualifizierten Mietenspiegels beruhten (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 -66).

    Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die seinerzeit gültige Fachanweisung die Möglichkeit ergänzender Zuschläge etwa für bestimmte - insgesamt mehr als 50 - Stadtteile vorsah (vgl. Nr. 3 der Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, Stand 1. Juni 2019, dazu auch LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 65, 71-94).

    Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017; LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , Rn. 92, 96;… dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).

    Erschwerend kommt hierbei hinzu, dass die Fachanweisung den Mietspiegel nur zeitverzögert übernimmt (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 ) und die Besoldungsgesetzgebung ihrerseits die Werte der Fachanweisung abermals erst mit erheblicher Zeitverzögerung umsetzt (siehe oben).

  • VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in den …

    Bei der von dem Gesetzgeber dazu in Bezug genommenen Fachanweisung handele es sich um eine Regelung im Sinne des § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 SGB II. Dass die Beträge für eine angemessene Nettokaltmiete auf einem schlüssigen Konzept beruhten, habe das Landessozialgericht Hamburg in dem Verfahren L 4 AS 256/20 festgestellt.

    Aus der von der Beklagten auf Hinweis der Kammer in Bezug genommenen landessozialgerichtlichen Entscheidung ( LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris) ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beträge der Fachanweisung (in der bis 31. Mai 2019 geltende Weisungslage) auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte des qualifizierten Mietenspiegels beruhten (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 -66).

    Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die seinerzeit gültige Fachanweisung die Möglichkeit ergänzender Zuschläge etwa für bestimmte - insgesamt mehr als 50 - Stadtteile vorsah (vgl. Nr. 3 der Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, Stand 1. Juni 2019, dazu auch LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 65, 71-94).

    Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017; LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , Rn. 92, 96;… dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).

    Erschwerend kommt hierbei hinzu, dass die Fachanweisung den Mietspiegel nur zeitverzögert übernimmt (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 ) und die Besoldungsgesetzgebung ihrerseits die Werte der Fachanweisung abermals erst mit erheblicher Zeitverzögerung umsetzt (siehe oben).

  • VG Hamburg, 15.07.2025 - 14 B 21/25

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …

    Dies gilt vor allem mit Blick auf den Umstand, dass die seinerzeit gültige Fachanweisung die Möglichkeit ergänzender Zuschläge etwa für bestimmte - insgesamt mehr als 50 - Stadtteile vorsah (vgl. Nr. 3 der Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, Stand 1. Juni 2019, dazu auch LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 65, 71-94).

    Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017; LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , Rn. 92, 96;… dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).

  • LSG Hamburg, 30.05.2024 - L 4 AS 139/21

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und der Betriebskosten durch …

    Rn. 88 Die Vorschrift begründet eine Obliegenheit zur Kostensenkung (BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R; Urteil des Senats vom 12.5.2022 - L 4 AS 256/20 ).

    Die Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften (Urteil des Senats vom 12.5.2022 - L 4 AS 256/20 m.N.).

    Wenn allerdings keine Bemühungen entfaltet werden, lässt sich auch nicht feststellen, dass eine Wohnung zu einem Mietpreis innerhalb der Angemessenheitsgrenze nicht hätte gefunden werden können (vgl. Urteil des Senats vom 12.5.2022, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.05.2023 - L 15 AS 360/21

    Auswirkungen von Mietobergrenzen des Konzepts oberhalb der Tabellenwerte nach § …

    Ein erhöhter Bedarf für die Unterkunft ergibt sich auch nicht aus den konkreten Lebensumständen des Klägers und seiner Partnerin, und zwar insbesondere mit Blick auf die Schwerbehinderung der Partnerin und das anerkannte Merkzeichen G. Aus gesundheitlichen Einschränkungen oder aufgrund von Behinderungen kann sich im Einzelfall ein objektiv erhöhter Raumbedarf ergeben, der bei der Bestimmung der konkreten Angemessenheit einer Unterkunft zu berücksichtigen sein kann, z.B. wenn ein Leistungsempfänger auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen ist (vgl. z.B. LSG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 2022 - L 4 AS 256/20, juris Rn. 71 f. zum Fall einer zertifizierten Rollstuhlfahrerwohnung).
  • LSG Hamburg, 20.11.2025 - L 4 AS 194/24

    Anspruch des Grundsicherungsberechtigten auf die angemessenen Kosten der …

    Insoweit werde auf die ausführlichen Begründungen in den Urteilen des LSG Hamburg (Urteil vom 9.7.2020 - L 4 AS 38/18 und Urteil vom 12.5.2022 - L 4 AS 256/20 ) Bezug genommen.
  • LSG Hamburg, 05.05.2025 - L 4 AS 69/24
    Rn. 34 a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 9.9.2021 - L 4 AS 163/19 -, vom 12.5.2022 - L 4 AS 256/20 -, vom 27.4.2023 - L 4 AS 166/22 D -, vom 30.5.2024 - L 4 AS 139/21 - und vom 15.7.2024 - L 4 AS 25/23 D) sind die abstrakten Angemessenheitsgrenzen durch die Fachanweisung zu § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft und Heizung - vom 1. September 2015 (Gz. Sl 224 / 113.20-3-1-3) im Zusammenspiel mit der ab dem 19. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2019 geltenden Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Gz. Sl 211/113.20-3-1-3; 112.22-1-1-10, Stand: 1.7.2017 bis 31.5.2019) zutreffend bestimmt worden.
  • LSG Hamburg, 20.11.2025 - L 4 AS 195/24
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