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Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2019

Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44783
LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18 (https://dejure.org/2018,44783)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18 (https://dejure.org/2018,44783)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. November 2018 - L 7 AS 1035/18 (https://dejure.org/2018,44783)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (8)

  • BSG, 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ablehnung der Überprüfung bzw Rücknahme eines …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18
    Dieser Vorbehalt gilt auch für die gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf ein Jahr verkürzte Frist zur nachträglichen Erbringung von Leistungen (BSG Urteil vom 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R).

    Rn. 41 Aus dieser ständigen Rechtsprechung ist indes nicht zu folgern, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts außerhalb der Frist, die für die Nachzahlung von Sozialleistungen gilt - hier ein Jahr - schlechthin ausgeschlossen ist (die Bezeichnung der Frist des § 44 Abs. 4 SGB X im veröffentlichten Leitsatz zum Urteil des BSG vom 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R als "für die Rücknahme geltende Ausschlussfrist" ist daher missverständlich und findet sich zu Recht nicht im Text der Entscheidung).

  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90

    Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18
    Die Rechtsprechung des BSG zur Beschränkung der Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte außerhalb der Nachentrichtungsfrist beruht auf Rechtsprechung des BSG schon vor Inkrafttreten des SGB II. Mit Urteil vom 06.03.1991 - 9b RAr 7/90 hatte das BSG die Beschränkung der Rücknahme rechtswidriger Bescheide auf Fälle, in denen Sozialleistungen nachträglich noch zu erbringen sind, damit begründet, dass ein Rücknahmebescheid nicht mehr zu erlassen ist, wenn er nicht ausgeführt werden darf, weil er dann wirkungslos wäre.

    Erbringen iSv § 44 Abs. 4 SGB X SGB X bedeutet "tatsächliches Leisten" (BSG Urteil vom 06.03.1991 - 9 b Rar 7/90), prozessual wäre ein solcher Anspruch mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zu verfolgen.

  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - schwankendes …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18
    Für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens in Abweichung vom Monatsprinzip bei der abschließenden Entscheidung über die Festsetzung des Arbeitslosengelds II fehlt es für die Zeit vor dem 01.08.2016 - außerhalb der Bagatellgrenze - an einer Rechtsgrundlage (BSG Urteil vom 30.03.2017- B 14 AS 18/16 R).
  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18
    Bereits die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind (BSG Urteile vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R und vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R, jeweils mwN).
  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtigkeitsfeststellungsklage - Statthaftigkeit …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18
    Bereits die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind (BSG Urteile vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R und vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R, jeweils mwN).
  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 44/01 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - zweite Sperrzeit - Erlöschen - Überprüfungsantrag - …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18
    Ist ein solches Interesse indes begründbar, steht der Ablauf der Leistungserbringungsfrist der Rücknahme nicht entgegen (ebenso BVerwG Beschluss vom 10.08.1999 - 5 B 138/98; zur Überprüfung eines Sperrzeitbescheides trotz nicht mehr möglicher Erbringung von Leistungen wegen dessen Bedeutung für eine spätere Entscheidung über das Erlöschen eines Leistungsanspruchs vgl. BSG Urteil vom 21.03.2002 - B 7 AL 44/01 R).
  • BSG, 09.09.1986 - 11a RA 28/85

    Beitragsnachentrichtung - Herstellungsanspruch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18
    Gründe hierfür sind die Aktualität der Sozialleistungen, die im Wesentlichen dem laufenden Unterhalt des Berechtigten dienen sollen, und das Interesse des Leistungsträgers an einer Überschaubarkeit seiner Leistungsverpflichtungen (grundlegend BSG Urteil vom 09.09.1986 - 11a RA 28/85).
  • BVerwG, 10.08.1999 - 5 B 138.98

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen einer …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18
    Ist ein solches Interesse indes begründbar, steht der Ablauf der Leistungserbringungsfrist der Rücknahme nicht entgegen (ebenso BVerwG Beschluss vom 10.08.1999 - 5 B 138/98; zur Überprüfung eines Sperrzeitbescheides trotz nicht mehr möglicher Erbringung von Leistungen wegen dessen Bedeutung für eine spätere Entscheidung über das Erlöschen eines Leistungsanspruchs vgl. BSG Urteil vom 21.03.2002 - B 7 AL 44/01 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2021 - L 21 AS 1280/20

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II …

    Rn. 22 Soweit der 7. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18) die Ansicht vertrete, dass die verkürzte Rückwirkungssperre der Änderung eines Bescheids über die endgültige Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen und der Aufhebung/Änderung eines aus der endgültigen Leistungsbewilligung resultierenden Erstattungsbescheids gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III, § 41a Abs. 6 S. 2 SGB II im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht entgegenstehen könne, folge die Kammer dem nicht.

    In dieser Konstellation sei § 44 Abs. 4 SGB X nach der Rechtsprechung des 7. Senates des LSG NRW (Urteil vom 25.11.2018 - L 7 AS 1035/18) nicht anzuwenden.

    Rn. 59 Eine Lesart des § 44 Abs. 4 SGB X in der Weise, dass "Erbringen" im Sinne von § 44 Abs. 4 SGB X nur "tatsächliches Leisten" bedeute (LSG NRW vom 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18 - juris Rn. 40;… zustimmend Baumeister in: jurisPK-SGB X, § 44 Rn. 116.2.), wird dem dargelegten Sinn und Zweck des § 44 Abs. 4 SGB X zur Überzeugung des Senates daher nicht gerecht (…ebenso im Erg. Aubel in: jurisPK-SGB II, § 40 Rn. 60 (Stand: 08.03.2021)).

    Rn. 62 In der Rechtsprechung und Literatur wird erwogen, ob es rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Grundsicherungsträger mit der endgültigen Festsetzung der Leistungen zunächst keine Erstattungsforderungen erhebe, sondern den Erstattungsbescheid erst zu einem Zeitpunkt erlasse, zu dem die endgültige Leistungsfestsetzung bereits bestandskräftig sei und wegen Ablaufs der Jahresfrist auch nicht mehr nach § 44 SGB X beseitigt werden könne (…Aubel in: jurisPK-SGB II, § 40 Rn. 61 (Stand: 08.03.2021); offen lassend LSG NRW vom 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18, Rn. 42).

    Das anhängige Revisionsverfahren B 14 AS 1/19 R (Vorinstanz: LSG NRW vom 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18) endete ohne eine Entscheidung des BSG in der Sache.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.06.2021 - L 3 AS 677/21

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Anwendung der …

    Soweit teilweise vertreten wird (so 7. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18, juris Rn. 37 ff.;… zustimmend Baumeister, in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 44 Rn. 116.2 ), dass eine in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X begehrte Änderung von endgültig festgesetzten Leistungen i.S.v. § 41a Abs. 3 SGB II und die daraus resultierende Reduzierung einer Erstattungsforderung keine "Erbringung von Sozialleistungen" im Sinne des § 44 Abs. 4 SGB X darstelle, weil dies ein "tatsächliches Leisten" verlange und deshalb die Verfallfrist des § 44 Abs. 4 SGB X ebenso wie auf Erstattungsforderungen keine Anwendung finde, überzeugt dies weder in systematischer Hinsicht, noch im Hinblick auf den Gesetzeszweck und den mit der Verfallfrist verfolgten Willen des Gesetzgebers.
  • SG Gelsenkirchen, 21.07.2021 - S 41 AS 469/19
    Rn. 28 Soweit der 7. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 15.11.2018 - L 7 AS 1035/18) die Ansicht vertritt, dass die verkürzte Rückwirkungssperre der Änderung eines Bescheids über die endgültige Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen und der Aufhebung/Änderung eines aus der endgültigen Leistungsbewilligung resultierenden Erstattungsbescheids gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III, § 41a Abs. 6 S. 2 SGB II im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht entgegenstehen kann, folgt die Kammer dem nicht.
  • LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2020 - L 5 KR 18/17

    Sozialversicherungspflicht - Beschäftigung eines an einer GmbH nicht beteiligten …

    In diesem Sinne hat die Rechtsprechung mit Blick auf von einem Sozialleistungsträger gegenüber dem Leistungsempfänger geltend gemachte Erstattungsansprüchen bereits entschieden (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014, B 4 AS 19/13 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2019, L 32 AS 1645/18 NZB; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2018, L 7 AS 1035/18).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2022 - L 7 AS 1648/21

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen …

    Rn. 17 Der Senat lässt dahinstehen, ob die vom Kläger begehrte Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 11.04.2016 - wie vom Sozialgericht eingehend dargelegt - bereits aufgrund der abgelaufenen Jahresfrist nach §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 13 iVm § 44 Abs. 1, 4 SGB X ausscheidet, und der Senat an seiner mit Urteil vom15.11.2018 (L 7 AS 1035/18) geäußerten Rechtsauffassung, dass eine in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X begehrte Änderung von endgültig festgesetzten Leistungen iSv. § 41a Abs. 3 SGB II und die daraus resultierende Reduzierung einer Erstattungsforderung keine "Erbringung von Sozialleistungen" im Sinne des § 44 Abs. 4 SGB X darstelle, festhält (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.05.2021 - L 21 AS 1280/20, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen B 7/14 AS 57/21; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.06.2021 - L 3 AS 677/21).
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2019 - L 7 AS 1035/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,86366
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2019 - L 7 AS 1035/18 (https://dejure.org/2019,86366)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.01.2019 - L 7 AS 1035/18 (https://dejure.org/2019,86366)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. Januar 2019 - L 7 AS 1035/18 (https://dejure.org/2019,86366)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2019 - L 7 AS 1035/18
    Wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz) ist vom Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später möglicherweise nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74).
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