Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a) |
Zweiter Abschnitt - Verarbeitung von Sozialdaten (§§ 67a - 78) |
(1) 1Die Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in diesen nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit
1. | dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in § 35 des Ersten Buches genannten übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder zur Erfüllung einer solchen Aufgabe von ausländischen Stellen erforderlich ist, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen entsprechen, | |
2. | die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des § 70 oder einer Übermittlungsvorschrift nach dem Dritten Buch oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorliegen und die Aufgaben der ausländischen Stelle den in diesen Vorschriften genannten entsprechen, | |
3. | die Voraussetzungen des § 74 vorliegen und die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche oder die Rechte des Empfängers den in dieser Vorschrift genannten entsprechen oder | |
4. | die Voraussetzungen des § 73 vorliegen; für die Anordnung einer Übermittlung nach § 73 ist ein inländisches Gericht zuständig. |
2Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt, soweit sie zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung an Personen oder Stellen in einem Drittstaat sowie an internationale Organisationen, wenn deren angemessenes Datenschutzniveau durch Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 679/2016 festgestellt wurde.
(3) 1Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, ist eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in einem Drittstaat oder an internationale Organisationen abweichend von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 679/2016 unzulässig. 2Eine Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 der Verordnung (EU) 679/2016 liegt nur vor, wenn
1. | die Übermittlung in Anwendung zwischenstaatlicher Übereinkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erfolgt, oder | |
2. | soweit die Voraussetzungen des § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder des § 70 vorliegen |
und soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
(4) Die Stelle, an die die Sozialdaten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Sozialdaten übermittelt werden.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 | |
25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 | |
26.07.2012 | Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 21.07.2012 |
grundsätze § 67eErhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländer-
beschäftigung § 68Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staats-
anwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr § 69Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben § 70Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes § 71Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungs-
befugnisse § 72Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit § 73Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens § 74Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich § 74aÜbermittlung zur Durchsetzung öffentlich-
rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungs-
verfahren § 75Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung § 76Einschränkung der Übermittlungs-
befugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten § 77Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen § 78Zweckbindung und Geheimhaltungs-
pflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden
Rechtsprechung zu § 77 SGB X
42 Entscheidungen zu § 77 SGB X in unserer Datenbank:
- VG Aachen, 09.06.2022 - 8 K 3160/19
- BSG, 08.12.2021 - B 2 U 10/20 R
Gesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - wesentliche Änderung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2022 - L 7 AS 1648/21
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2020 - 12 A 2565/16
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 31.10.2016 - 26 K 5681/15
Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht in die vollständige und ...
- VG Köln, 31.10.2016 - 26 K 5681/15
- LSG Baden-Württemberg, 14.07.2016 - L 10 R 2514/15
Streitgegenstand bei einer Klage gegen einen Bescheid über die Abrechnung einer ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 16 U 26/16
Arbeit 4.0 - LSG kritisiert fehlenden Unfallversicherungsschutz
- BSG, 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R
Keine Erstattung von Behandlungskosten einer gesetzlichen Krankenkasse durch den ...
- VG Potsdam, 24.10.2012 - 9 K 445/10
- FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 7 K 1213/07
Kein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren
Querverweise
Auf § 77 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 61 (Anwendungsbereich)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz und Statistik
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 93 (Anzuwendende Vorschriften)