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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

   Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a)   
   Zweiter Abschnitt - Verarbeitung von Sozialdaten (§§ 67a - 78)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB X (https://dejure.org/gesetze/SGB_X/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB X
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__paste_bez__ __paste_norm__ Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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§ 70
Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes

Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden oder der Bergbehörden bei der Durchführung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541), in Kraft getreten am 25.05.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.05.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften17.07.2017BGBl. I S. 2541
§ 67aErhebung von Sozialdaten § 67bSpeicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten § 67cZweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken § 67dÜbermittlungs-
grundsätze
§ 67eErhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländer-
beschäftigung
§ 67fErhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung § 68Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staats-
anwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr
§ 69Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben § 70Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes § 71Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungs-
befugnisse
§ 72Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit § 73Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens § 74Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich § 74aÜbermittlung zur Durchsetzung öffentlich-
rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungs-
verfahren
§ 75Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung § 76Einschränkung der Übermittlungs-
befugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
§ 77Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen § 77aGrenzüberschreitende Nachweisabrufe § 78Zweckbindung und Geheimhaltungs-
pflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden
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Rechtsprechung zu § 70 SGB X

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