Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a) |
| Zweiter Abschnitt - Verarbeitung von Sozialdaten (§§ 67a - 78) |
(1) 1Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, ist die Erhebung von Sozialdaten zulässig, wenn nach Wahl der betroffenen Person
2Nachweise sind Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts geeignet sind. 3Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung zuständige Behörde oder eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten. 4Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, den Nachweis auszustellen.
(2) 1Hat sich die betroffene Person für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis der betroffenen Person bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die nachweisliefernde Stelle den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn
2Die in Absatz 1 Satz 3 zweite Alternative genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die Entscheidung zuständige Stelle übermitteln. 3Die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen nach diesem Absatz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. 4Die Pflicht nach Satz 3 gilt ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Absatz im Datenschutzcockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen. 5§ 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend.
(3) 1Soll der Nachweis aus einem Register, welches in der Anlage zum Identifikationsnummerngesetz aufgeführt ist, abgerufen werden, darf die nachweisanfordernde Stelle die Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes zur Zuordnung der Datensätze der betroffenen Person und zum Abruf des Nachweises an die nachweisliefernde Stelle übermitteln. 2Das Nachweisabrufersuchen darf zusätzlich weitere Daten im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes, in der Regel das Geburtsdatum, zur Validierung der Zuordnung enthalten. 3Zu diesem Zweck darf die nachweisliefernde Stelle diese Daten verarbeiten.
(4) 1Bevor die für die Entscheidung zuständige Behörde den abgerufenen Nachweis verwenden darf, hat die betroffene Person im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die Möglichkeit, den Nachweis vorab einzusehen. 2Die betroffene Person kann entscheiden, ob der Nachweis für das Verwaltungsverfahren verwendet werden soll.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 trägt die nachweisanfordernde Stelle.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz) vom 19.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.07.2024 | Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz) | 19.07.2024 |
grundsätze § 67eErhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländer-
beschäftigung § 67fErhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung § 68Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staats-
anwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr § 69Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben § 70Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes § 71Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungs-
befugnisse § 72Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit § 73Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens § 74Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich § 74aÜbermittlung zur Durchsetzung öffentlich-
rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungs-
verfahren § 75Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung § 76Einschränkung der Übermittlungs-
befugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten § 77Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen § 77aGrenzüberschreitende Nachweisabrufe § 78Zweckbindung und Geheimhaltungs-
pflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden
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Rechtsprechung zu § 67f SGB X
11 Entscheidungen zu § 67f SGB X in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 05.09.2002 - 11 VA 11/02
Einsichtsrecht in die Insolvenzakten zugunsten eines Trägers der ...
- LSG Baden-Württemberg, 03.01.2008 - L 8 AS 5486/07
Einstweiliger Rechtsschutz - kein Rechtsschutzbedürfnis mangels förmlicher ...
- LSG Baden-Württemberg, 07.01.2013 - L 4 P 4043/12
- SG Marburg, 18.12.2020 - S 8 AS 167/20
Angelegenheiten nach dem SGB II
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.02.2022 - L 11 AS 578/20
Anspruch auf Direktzahlung von Mieten; Auskunft über den Verwendungszweck von ...
- LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - ...
- LSG Hessen, 27.03.2013 - L 6 AS 400/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragstellung - Bedingungsfeindlichkeit - ...
- SG Dresden, 31.01.2008 - S 25 KR 1413/04
Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von 1 v. H. des Rechnungsbetrages einer ...
- LG Bochum, 24.02.2009 - 7 T 407/08
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Rentenansprüche, Drittschuldner, Herausgabe ...
- SG München, 09.09.2005 - S 50 AS 472/05
Querverweise
Auf § 67f SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 67a (Erhebung von Sozialdaten)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 61 (Anwendungsbereich)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 93 (Anzuwendende Vorschriften)