Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
| Zweites Kapitel - Schutz der Sozialdaten (§§ 67 - 85a) |
| Zweiter Abschnitt - Verarbeitung von Sozialdaten (§§ 67a - 78) |
(1) 1Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. 2Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016. 3§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) 1Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2Als Erhebung nach Satz 1 gilt auch die Entscheidung der betroffenen Person nach § 67f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a. 3Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden
| 1. | bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn | |||
| a) | diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind, | |||
| b) | die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und | |||
| c) | keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, | |||
| 2. | bei anderen Personen oder Stellen, wenn | |||
| a) | eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder | |||
| b) | aa) | die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder | ||
| bb) | die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde | |||
| und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. | ||||
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz) vom 19.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 24.07.2024 | Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz) | 19.07.2024 | |
| 25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
grundsätze § 67eErhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländer-
beschäftigung § 67fErhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung § 68Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staats-
anwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr § 69Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben § 70Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes § 71Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungs-
befugnisse § 72Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit § 73Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens § 74Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich § 74aÜbermittlung zur Durchsetzung öffentlich-
rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungs-
verfahren § 75Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung § 76Einschränkung der Übermittlungs-
befugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten § 77Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen § 77aGrenzüberschreitende Nachweisabrufe § 78Zweckbindung und Geheimhaltungs-
pflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden
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Rechtsprechung zu § 67a SGB X
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- VG Karlsruhe, 16.07.2024 - 8 K 3735/22
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§ 67a SGB X in Nachschlagewerken
- § 67a SGB X wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Sozialhilfe
Querverweise
Auf § 67a SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Schutz von Sozialdaten
- § 61 (Anwendungsbereich)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 93 (Anzuwendende Vorschriften)