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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2019 - L 7 AS 12/17 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,17654
LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2019 - L 7 AS 12/17 B (https://dejure.org/2019,17654)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03.05.2019 - L 7 AS 12/17 B (https://dejure.org/2019,17654)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B (https://dejure.org/2019,17654)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 56 Abs. 2 S. 1 RVG; § 33 Abs. 3 S. 3 RVG; § 242 BGB; § 59 RVG
    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Gebühren; Beeinträchtigung der Staatskasse ohne zwingenden Grund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 20 B 59/08

    Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2019 - L 7 AS 12/17
    Rn. 17 Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widerspricht es Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ;… Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55;… Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).

    Denn es entspricht, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte dagegen sprechen, billigem Ermessen, dass derjenige Prozessbeteiligte die Kosten trägt, der in der Hauptsache unterlegen ist (…B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 RdNr. 12a m.w.N.) bzw. unterlegen wäre, wäre eine streitige Entscheidung in der Hauptsache notwendig gewesen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris RdNr. 24;… B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 RdNr. 13).

    Für diesen Fall aber hätte es dem Beschwerdeführer nach wie vor offen gestanden, den Ausgleich seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten über die Prozesskostenhilfe zu betreiben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris RdNr. 25).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2018 - L 7 AS 73/17

    Fiktiv; Terminsgebühr; gerichtlich; Missbrauchsverbot; Treu und Glauben; …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2019 - L 7 AS 12/17
    Denn aufgrund des - auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden - Grundsatzes von Treu und Glauben und des daraus abgeleiteten Missbrauchsverbots trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner - und indirekt aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Staatskasse - erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (Beschluss des Senats vom 15. November 2018 - L 7 AS 73/17 B - juris RdNr. 25; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - NJW 2014, 2285 = juris RdNr. 6).

    Das SG hätte zwar den im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich beantragten gerichtlichen Vergleichsbeschluss verweigern müssen (vgl. zur Prüfungspflicht des SG auf eine etwaige missbräuchliche Beantragung eines gerichtlichen Vergleichs: Beschlüsse des Senats vom 15. November 2018 - L 7 AS 73/17 B - juris RdNr. 25, und vom 26. November 2018 - L 7 AS 24/18 B - juris RdNr. 19).

  • SG Berlin, 13.05.2015 - S 133 SF 6211/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verzicht auf …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2019 - L 7 AS 12/17
    Rn. 17 Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widerspricht es Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ;… Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55;… Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).

    Eine regelrechte Absicht zur Schädigung der Staatskasse ist nicht erforderlich (SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris Rdnr. 9).

  • BGH, 20.05.2014 - VI ZB 9/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchlichkeit eines …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2019 - L 7 AS 12/17
    Denn aufgrund des - auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden - Grundsatzes von Treu und Glauben und des daraus abgeleiteten Missbrauchsverbots trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner - und indirekt aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Staatskasse - erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (Beschluss des Senats vom 15. November 2018 - L 7 AS 73/17 B - juris RdNr. 25; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 - NJW 2014, 2285 = juris RdNr. 6).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2018 - L 7 AS 24/18

    Angelegenheiten nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2019 - L 7 AS 12/17
    Das SG hätte zwar den im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich beantragten gerichtlichen Vergleichsbeschluss verweigern müssen (vgl. zur Prüfungspflicht des SG auf eine etwaige missbräuchliche Beantragung eines gerichtlichen Vergleichs: Beschlüsse des Senats vom 15. November 2018 - L 7 AS 73/17 B - juris RdNr. 25, und vom 26. November 2018 - L 7 AS 24/18 B - juris RdNr. 19).
  • LSG Bayern, 09.03.2016 - L 15 SF 109/15

    Keine Erledigungsgebühr bei Anerkenntnis

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2019 - L 7 AS 12/17
    Rn. 17 Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widerspricht es Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ;… Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55;… Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 1 B 33/07

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2019 - L 7 AS 12/17
    Rn. 17 Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widerspricht es Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ;… Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55;… Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).
  • OLG München, 09.05.1997 - 11 W 1452/97

    Verlust des Vergütungsanspruchs des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse bei …

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2019 - L 7 AS 12/17
    Rn. 17 Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widerspricht es Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ;… Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55;… Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17

    Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Vereitelung eines …

    3.Es widerspricht Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung (hier: die Einigungsgebühr) fordert, obwohl er ohne hinreichenden sachlichen Grund den Erstattungsanspruch der Staatskasse nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO von vornherein unmöglich gemacht hat (Bestätigung der Entscheidung des Senats vom 3.5.2019 -L 7 AS 12/17 B).

    Rn. 25 Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ;… Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55;… Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).

    Eine regelrechte Absicht zur Schädigung der Staatskasse ist nicht erforderlich (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris ; SG Berlin…, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris Rdnr. 9).

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