Rechtsprechung
| LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- nrw.de (Pressemitteilung)
SGB II: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf
- nrw.de (Pressemitteilung)
SGB: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
SGB II - Schüler-Tablet kann pandemiebedingter Mehrbedarf sein
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das Tablet für den Schüler - als pandemiebedingter Mehrbedarf
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
SGB II: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Corona-bedingter Onlineunterricht erfordert Tablet - Eine Hilfeempfängerin, die ein Gymnasium besucht, hat Anspruch auf ein internetfähiges Gerät
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kostenübernahme für einen internetfähigen Computer als Mehrbedarf
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Eine nach dem SGB II-leistungsberechtigte Schülerin hat einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets
- datev.de (Kurzinformation)
SGB II: Schüler-Tablet pandemiebedingter Mehrbedarf
- haufe.de (Kurzinformation)
Tablet für Schüler als pandemiebedingter Mehrbedarf
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kostenübernahme eines Schüler-Tablets im Rahmen der SGB II Leistungsgewährung
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Tablet für Schüler ist pandemiebedingter Mehrbedarf
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Tablet für Schüler ist pandemiebedingter Mehrbedarf
Verfahrensgang
- SG Gelsenkirchen, 30.03.2020 - S 33 AS 684/20
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B
Papierfundstellen
- NZS 2020, 682
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (10)
- BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Kosten für Schulbücher …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
Der atypische Umfang eines grundsätzlich einer Bedarfsposition zuzurechnenden Bedarfs ist geeignet, einen nicht vom Regelbedarf umfassten Mehrbedarf zu begründen (BSG Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R zur Anschaffung von Schulbüchern bei fehlender Lernmittelfreiheit; Urteil des Senats vom 05.12.2019 - L 7 AS 845/19 zu außergewöhnlichen Gesundheitsaufwendungen).Relevant ist zudem nicht, ob der Bedarf erstmals und nur einmal geltend gemacht wird (vgl. BSG Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R).
- BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Effektiver Rechtsschutz in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 06.09.2019 - L 7 AS 1114/19 B ER und vom 02.10.2019 - L 7 AS 1147/19 B ER).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - L 7 AS 783/15
Keine Erstattung von Schülerfahrtkosten in NRW durch die Jobcenter
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
Kommen Dritte, z.B. ein schulischer Förderverein oder - wie hier - private oder öffentliche Spender für den Bedarf auf, fehlt es am Merkmal der Unabweisbarkeit (BT-Drs. 17/1465 S. 8 f; Urteil des Senats vom 10.01.2019 - L 7 AS 783/15 für Schülerfahrtkosten).
- BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09
Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
Der Bedarf entsteht, wenn er so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. Rn. 204 f.). - SG Gotha, 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17
Jobcenter zur zuschussweisen Übernahme von Kosten für einen internetfähigen …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
Maßgeblich ist, ob eine atypische Bedarfssituation vorliegt, die auf Dauer zu spürbaren Einschränkungen des soziokulturellen Existenzminimums führt, weil ein von einem durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichendes Existenzsicherungsbedürfnis entsteht (ebenso SG Gotha Urteil vom 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17). - BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Übernahme der …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
Das BSG hat nicht in Zweifel gezogen, dass auch die Anschaffung eines Gegenstandes zur laufenden Benutzung einen laufenden Bedarf iSd § 21 Abs. 6 SGB II darstellen kann (BSG Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R zu den Leihgebühren für die Anschaffung eines Cellos). - LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - L 7 AS 845/19
SGB II-Anspruch auf Kosten der Kryokonservierung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
Der atypische Umfang eines grundsätzlich einer Bedarfsposition zuzurechnenden Bedarfs ist geeignet, einen nicht vom Regelbedarf umfassten Mehrbedarf zu begründen (BSG Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R zur Anschaffung von Schulbüchern bei fehlender Lernmittelfreiheit; Urteil des Senats vom 05.12.2019 - L 7 AS 845/19 zu außergewöhnlichen Gesundheitsaufwendungen). - LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2019 - L 7 AS 1114/19
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 06.09.2019 - L 7 AS 1114/19 B ER und vom 02.10.2019 - L 7 AS 1147/19 B ER). - LSG Baden-Württemberg, 08.07.2015 - L 2 AS 4527/13
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei Alleinerziehung - alleinige Sorge für Pflege …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
Streitgegenständlich ist ein Individualanspruch (hierzu LSG Baden-Württemberg Urteil vom 08.07.2015 - L 2 AS 4527/13) der Antragstellerin zu 2), sodass die Antragstellerin zu 1) durch die ablehnende Entscheidung nicht beschwert ist. - LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2019 - L 7 AS 354/19
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2020 - L 7 AS 719/20
Mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 22.12.2016 (BGBl. I, 3159) hat der Gesetzgeber eine Sonderauswertung der EVS 2013 vorgenommen (§ 1 RBEG) und nach Fortschreibung die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben festgesetzt (§ 7 RBEG; zu der Verfassungsmäßigkeit dieser Fortschreibungsregelung vgl. nur Beschluss des Senats vom 22.07.2019 - L 7 AS 354/19 mwN).
- BSG, 12.05.2021 - B 4 AS 88/20 R
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - …
Entgegen der Auffassung, dass entscheidend sei, ob sich die Nutzung einer Sache über einen längeren Zeitraum erstreckt (so in einem Obiter Dictum LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2020 - L 7 AS 719/20 B ER - juris RdNr 21), ist nicht auf die Nutzung eines Gegenstands, sondern auf dessen Anschaffung abzustellen (so auch Meßling in Birnbaum, Covid-19, Bildungsrecht in der Corona-Krise, 2021, § 7 RdNr 96 f). - SG München, 17.08.2020 - S 8 AS 1135/20
Kein Schüler-Computer aus Hartz IV
Außerdem hätten bereits verschiedene Sozialgerichte entschieden, dass die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen PC/Laptop/Tablet oder sonstiger Schulbedarfe zwar nur einmalig anfallen, aber einen laufenden Bedarf erfüllen und deshalb zur schulischen Teilhabe von Schülerinnen und Schülern und als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins in analoger Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis zu erbringen seien (dazu LSG NRW 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B, LSG Schleswig-Holstein 11.01.2019 - L 6 AS 238/18 B ER, SG Cottbus 18.12.2019 - S 29 AS 1540/19 ER, LSG Niedersachsen-Bremen 11.12.2017 - L 11 AS 349/17, SG Hannover 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER, SG Cottbus 13.10.2016 - S 42 AS 1914/13; SG Gotha 17.08.2018 - S 26 AS 397/17 und SG Stade 29.08.2018 - S 39 AS 102/18 ER).Die Antragstellerin habe einen (Anordnungs-)anspruch auf die Gewährung von SGB-II-Leistungen in der Form eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 werde verwiesen.
Rn. 37 Auch der vom Prozessbevollmächtigten angeführte Beschluss des Landessozialgerichts vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B, juris 2. Orientierungssatz und Rz. 23) stellt ausdrücklich klar, dass es am Merkmal der Unabweisbarkeit fehlt, wenn ein Dritter, z.B. ein schulischer Förderverein oder private oder öffentliche Spender, für den Bedarf aufkommt.
Auch das im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verweist im Beschluss vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B) auf die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 08.05.2020 denn auch nur, aber insofern überzeugend, dahingehend, dass sie einer Einschlägigkeit von § 21 Abs. 6 SGB II bei zwar nur einmalig zu finanzierenden, aber laufend genutzten atypischen pandemiebedingten Mehrbedarfen für die Durchführung von Home-Schooling jedenfalls nicht von vornherein entgegenstehe.
Gleiches gilt für die weitere im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B) zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 (B 4 AS 12/13 R: Leihgebühren für Cello, das im Schulmusikunterricht benötigt wird), zu der das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 22.05.2020 lediglich klarstellt, dass sie aus Sicht des Landessozialgerichts (trotz abweisender Entscheidung des BSG in der Sache hinsichtlich der Leihgebühren für ein im Schulunterricht zu nutzendes Cello als unabweisbarem Mehrbedarf) nicht von vornherein der Einbeziehung von nur einmalig zu finanzierenden, aber laufend genutzten Mehrbedarfen entgegenstehe.
- SG München, 12.08.2020 - S 8 AS 1134/20
Anschaffung eines Druckers als laufender Bedarf im Rahmen des Home - Schoolings
Außerdem hätten bereits verschiedene Sozialgerichte entschieden, dass die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen PC/Laptop/Tablet oder sonstiger Schulbedarfe zwar nur einmalig anfallen, aber einen laufenden Bedarf erfüllen und deshalb zur schulischen Teilhabe von Schülerinnen und Schülern und als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins in analoger Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis zu erbringen seien (dazu LSG NRW 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B, LSG Schleswig-Holstein 11.01.2019 - L 6 AS 238/18 B ER, SG Cottbus 18.12.2019 - S 29 AS 1540/19 ER, LSG Niedersachsen-Bremen 11.12.2017 - L 11 AS 349/17, SG Hannover 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER, SG Cottbus 13.10.2016 - S 42 AS 1914/13; SG Gotha 17.08.2018 - S 26 AS 397/17 und SG Stade 29.08.2018 - S 39 AS 102/18 ER).Die Antragsteller hätten einen (Anordnungs-)anspruch auf die Gewährung von SGB-II-Leistungen in der Form eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 werde verwiesen.
Rn. 35 Auch der vom Prozessbevollmächtigten angeführte Beschluss des Landessozialgerichts vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B, juris 2. Orientierungssatz und Rz. 23) stellt ausdrücklich klar, dass es am Merkmal der Unabweisbarkeit fehlt, wenn ein Dritter, z.B. ein schulischer Förderverein oder private oder öffentliche Spender, für den Bedarf aufkommt.
Auch das im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen verweist im Beschluss vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B) auf die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 08.05.2020 denn auch nur, aber insofern überzeugend, dahingehend, dass sie einer Einschlägigkeit von § 21 Abs. 6 SGB II bei zwar nur einmalig zu finanzierenden, aber laufend genutzten atypischen pandemiebedingten Mehrbedarfen für die Durchführung von Home-Schooling jedenfalls nicht von vornherein entgegenstehe.
Gleiches gilt für die weitere im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2020 (L 7 AS 719/20 B ER und L 7 AS 720/20 B) zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 (B 4 AS 12/13 R: Leihgebühren für Cello, das im Schulmusikunterricht benötigt wird), zu der das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 22.05.2020 lediglich klarstellt, dass sie aus Sicht des Landessozialgerichts (trotz abweisender Entscheidung des BSG in der Sache hinsichtlich der Leihgebühren für ein im Schulunterricht zu nutzendes Cello als unabweisbarem Mehrbedarf) nicht von vornherein der Einbeziehung von nur einmalig zu finanzierenden, aber laufend genutzten Mehrbedarfen entgegenstehe.
- LSG Schleswig-Holstein, 18.03.2021 - L 3 AS 28/21
Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer besonderer Bedarf - Ausstattung …
(so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020, L 7 AS 719/20 B ER und Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 8. Januar 2021, L9 AS 862/20 B ER). - LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - L 9 AS 27/21
Beschwerde gegen den einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden …
Sie hat sich weiterhin auf zwei Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2020 (L 7 AS 719/20 und 720/20 B ER - tatsächlich: L 9 AS 720/20 B, die beiden Beschlüsse sind in einem Dokument zusammengefasst und betreffen denselben Sachverhalt) sowie auf das sogenannte "Schulbuchurteil" des BSG vom 8. Mai 2019 (B 14 AS 6/18 R) berufen. - SG Hamburg, 19.08.2020 - S 22 AS 2045/20 Der teilweise von anderen Gerichten vertretenen Auffassung, es handele sich bei einem Computer um einen laufenden Bedarf, weil er über einen längeren Zeitraum benötigt bzw. benutzt werde und die Bedarfslage eine dauerhafte sei, auch wenn deren Deckung durch eine einmalige Anschaffung erfolge (so LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.1.2019 - L 6 AS 238/18 B ER - https://sozialberatung-kiel.de/2019/05/05/geld-vom-jobcenter-fuer-die-anschaffung-eines-computers/; ferner SG Gotha…, Urteil vom 17.8.2018 - S 26 AS 3971/17 - juris, Rn. 20; jüngst auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B - juris Rn. 15ff.), folgt das Gericht nicht.
Insofern spielt es bei langlebigen Gebrauchsgütern entgegen einer anderslautenden Entscheidung (vgl. nochmals LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.5.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B - juris Rn. 221) aus grundsicherungsrechtlicher Sicht eben doch eine Rolle, ob der Bedarf durch eine einmalige Anschaffung (Kauf) oder durch ein Dauerschuldverhältnis (Ratenzahlungskauf mit Eigentumsvorbehalt, Miete, Leasing) gedeckt wird: Nur in den letzten Konstellationen liegt - in Bezug auf die jeweiligen Kaufpreis-, Miet- oder Leasingraten - ein laufender Bedarf vor, in der ersten geht es aber um einen einmaligen Bedarf.
- SG Freiburg, 16.03.2021 - S 5 AS 486/21 Im Übrigen wirft auch die Ablehnung eines Darlehens durch den Antragsteller Zweifel an der Eilbedürftigkeit auf (vgl. so auch Bienert: Kostenübernahmeanspruch von Schülerinnen und Schülern für internetfähigen Computer, NZS 2020, 682 - beckonline).
- LSG Baden-Württemberg, 07.09.2021 - L 9 AS 2301/20 Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf die Kosten eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an einem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf darstellen kann (so mit ausführlicher Begründung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B -, und grundsätzlich für die Anschaffung eines Computers für schulische Zwecke SG Cottbus, Beschluss vom 15.12.2019 - S 29 AS 1540/19 -, SG Mainz, Beschluss vom 07.10.2019 - S 14 AS 582/19 ER - SG Duisburg, Beschluss vom 30.08.2019 - S 38 AS 3126/19 ER -, jeweils juris) oder, ob, wie das SG ausführt, ein Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten bereits deshalb ausscheidet, weil es sich bei der einmaligen Anschaffung eines Computers nicht um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGG handelt (so auch SG Altenburg, Urteil vom 06.02.2020 - S 47 AS 213/19 -, juris) oder weil aufgrund der nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg i.V.m. § 94 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in Baden-Württemberg geltenden Lernmittelfreiheit (vgl. zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher, die mangels Lernmittelfreiheit selbst gezahlt werden müssen, als Härtefallmehrbedarf BSG, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R -, juris) die Kosten durch die Lernmittelfreiheit abgedeckt sind.
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