Rechtsprechung
| VG München, 28.09.2023 - M 12 K 23.2015 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AufenthG § 25a, § 25b, § 104c Abs. 1, Abs. 2 S. 1; VwGO § 114
Kein Chancen-Aufenthaltsrecht für Kind - Informationsverbund Asyl und Migration
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kein Chancen-Aufenthaltsrecht für Kind
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14
Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des …
Auszug aus VG München, 28.09.2023 - M 12 K 23.2015
Die Frage, ob im Rahmen von Soll-Vorschriften ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 1 C 31/14 - juris Rn. 21). - OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche
Auszug aus VG München, 28.09.2023 - M 12 K 23.2015
Dies gilt hinsichtlich der Erteilung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG unabhängig davon, ob dessen Anwendungsbereich für minderjährige Ausländer überhaupt eröffnet ist (vgl. zum Streitstand OVG LSA, U.v. 8.3.2023 - 2 L 102/20 - juris Rn. 90. m.w.N.). - BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 16.23
(Teil-)Zulassung der Revision hinsichtlich der auf den Hilfsantrag der Klägerin …
Auszug aus VG München, 28.09.2023 - M 12 K 23.2015
Das befristete sog. Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG soll den berechtigten Ausländern die Gelegenheit zum Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage ermöglichen, indem während des Erteilungszeitraums von 18 Monaten die Möglichkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG gegeben wird (BT-Drs. 20/3717 S. 2, 17; BVerwG, B.v. 29.8.2023 - 1 B 16/23 - juris Rn. 4). - OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2023 - 2 M 49/23
Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG 2004
Auszug aus VG München, 28.09.2023 - M 12 K 23.2015
Rn. 27 Atypische Umstände, welche eine abweichende Entscheidung ermöglichen, kommen im Rahmen von § 104c AufenthG damit dann in Betracht, wenn zwar formal die Erteilungsvoraussetzungen für ein Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllt sind, aber der gesetzliche Zweck, den Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage zu ermöglichen, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erkennbar nicht erreicht werden kann, da in der Gesamtschau die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a, 25b AufenthG augenscheinlich - beispielsweise wegen Fehlens der Integrationsvoraussetzungen - ausgeschlossen ist (OVG LSA, B.v. 1.6.2023 - 2 M 49/23 - juris Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2023, AufenthG § 104c Ziff. 1.6).
- VG Düsseldorf, 28.03.2024 - 22 L 495/24
Chancen-Aufenthaltsrecht, Chancen-Aufenthaltserlaubnis, Identitätstäuschung, …
20/3717, S. 2, 17; BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 16.23 -, juris, Rn. 4; VG München, Urteil vom 28. September 2023 - M 12 K 23.2015 -, juris, Rn. 26.Rn. 101 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 16; VG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2023 - 11 L 3866/23 -, juris, Rn. 69; VG München, Urteil vom 28. September 2023 - M 12 K 23.2015 -, juris, Rn. 27.
- VG Düsseldorf, 25.04.2025 - 8 L 1143/24
Duldung, Duldungsanspruch, Duldung aus tatsächlichen Gründen
20/3717, S. 2, 17; BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 16.23 -, juris, Rn. 4; VG München, Urteil vom 28. September 2023 - M 12 K 23.2015 -, juris, Rn. 26. - VG München, 09.07.2024 - M 27 E 24.3882
Ausländerrecht, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Antrag auf …
Rn. 31 Atypische Umstände, welche eine abweichende Entscheidung ermöglichen, kommen im Rahmen von § 104c AufenthG damit dann in Betracht, wenn zwar formal die Erteilungsvoraussetzungen für ein Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllt sind, aber der gesetzliche Zweck, den Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage zu ermöglichen, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erkennbar nicht erreicht werden kann, da in der Gesamtschau die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a, 25b AufenthG augenscheinlich - beispielsweise wegen Fehlens der Integrationsvoraussetzungen - ausgeschlossen ist (vgl. VG München, U.v. 28.9.2023 - M 12 K 23.2015 - juris Rn. 26 m.w.N.).Angesichts des jungen Alters ist es ausgeschlossen, dass diese einen Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) etwa durch Abschluss des bundeseinheitlichen Tests zum Orientierungskurs "Leben in Deutschland" und eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit oder eine entsprechende positive Prognose einer künftigen Lebensunterhaltssicherung (§ 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) erbringen könnten (vgl. VG München, U.v. 28.9.2023 - M 12 K 23.2015 - juris Rn. 29 m.w.N.).
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