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Rechtsprechung
   VG München, 06.10.2011 - M 12 S 11.3665   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,47285
VG München, 06.10.2011 - M 12 S 11.3665 (https://dejure.org/2011,47285)
VG München, Entscheidung vom 06.10.2011 - M 12 S 11.3665 (https://dejure.org/2011,47285)
VG München, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - M 12 S 11.3665 (https://dejure.org/2011,47285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Türkische Staatsangehörige; Fiktionswirkung; Nachzug zum erwachsenen Sohn; außergewöhnliche Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • VG München, 06.10.2011 - M 12 K 11.3663

    Türkische Staatsangehörige; Familienachzug der Mutter zum erwachsenen Sohn; …

    Auszug aus VG München, 06.10.2011 - M 12 S 11.3665
    Rn. 1 Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und begehrt im Klagewege (M 12 K 11.3663) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

    Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. Oktober 2011 (M 12 K 11.3663) verwiesen.

    Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 6. Oktober 2011 im Verfahren M 12 K 11.3663 verwiesen.

  • VGH Bayern, 31.08.2006 - 24 C 06.954
    Auszug aus VG München, 06.10.2011 - M 12 S 11.3665
    Rn. 8 Der vorläufige Rechtsschutz nach der Ablehnung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis bestimmt sich dann nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn der Antrag zuvor eine gesetzliche Fiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat (BayVGH vom 31.8.2006 Az.: 24 C 06.954-Juris).
  • VG Berlin, 16.04.2012 - 35 L 41.12

    Einstweiliger Rechtsschutz im Aufenthaltsrecht

    Rn. 6 Zwar bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO - und nicht nach § 123 VwGO -, wenn der Antrag bei der Ausländerbehörde die sog. Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat (vgl. zuletzt z.B. VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - VG M 12 S 11.3665 -, Rn. 8; zit. nach juris).
  • VG Berlin, 31.07.2012 - 35 L 110.12

    Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen

    In einem solchen Fall bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO, und nicht nach § 123 VwGO (vgl. zuletzt z.B. VG Berlin…, Beschluss vom 16. April 2012 - VG 35 L 41.12 -, Rn. 6; VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - VG M 12 S 11.3665 -, Rn. 8; beide zit. nach juris).
  • VG Berlin, 14.08.2012 - 19 L 88.12

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug

    In einem solchen Fall bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO, und nicht nach § 123 VwGO (…vgl. zuletzt z.B. VG Berlin, Beschlüsse vom 7. Mai 2012 - VG 35 L 370.11 -, Rn. 7, …und vom 16. April 2012 - VG 35 L 41.12 -, Rn. 6; VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - VG M 12 S 11.3665 -, Rn. 8; alle zit. nach juris).
  • VG München, 06.10.2011 - M 12 K 11.3663

    Türkische Staatsangehörige; Familienachzug der Mutter zum erwachsenen Sohn; …

    Rn. 46 Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte am Montag, dem 8. August 2011, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben und einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO (M 12 S 11.3665) gestellt.
  • VG Berlin, 07.05.2012 - 35 L 370.11

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen …

    Rn. 7 Zwar bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung oder (Neu-) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO - und nicht nach § 123 VwGO -, wenn der Antrag bei der Ausländerbehörde die sog. Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat (vgl. z.B. VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - VG M 12 S 11.3665 -, Rn. 8; zit. nach juris).
  • VG Berlin, 07.03.2012 - 35 L 429.2012

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ablehnung der Verlängerung einer …

    Rn. 5 Zwar bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO - und nicht nach § 123 VwGO -, wenn der Antrag bei der Ausländerbehörde die Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat (vgl. zuletzt z.B. VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - VG M 12 S 11.3665 -, Rn. 8; zit. nach juris).
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