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   BGH, 07.10.1954 - 3 StR 791/53   

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https://dejure.org/1954,1500
BGH, 07.10.1954 - 3 StR 791/53 (https://dejure.org/1954,1500)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1954 - 3 StR 791/53 (https://dejure.org/1954,1500)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1954 - 3 StR 791/53 (https://dejure.org/1954,1500)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • MDR 1956, 271
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Hamm, 09.11.2017 - 4 RVs 127/17

    Strafvereitelung; Unterlassen; Zeuge; Auskunftsverweigerungsrecht; Notstand;

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde im Hinblick hierauf sogar eine Unterlassenstrafbarkeit (im konkreten Fall wegen Begünstigung) durch Unterlassen der Offenbarung von Zeugenwissen auch ungefragt für möglich gehalten (BGH MDR 1956, 271).
  • BGH, 29.05.1961 - GSSt 1/61

    Kenntnis des Täters von seiner Garantenpflicht als Voraussetzung für eine

    Im übrigen haben alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs in mehreren Entscheidungen, die teils vor, teils nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 2, 194 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] ergangen sind, wenn auch nicht immer eindeutig die Auffassung vertreten, daß die Garantenpflicht Tatbestandsmerkmal des unechten Unterlassungsdelikts sei und demgemäß das Bewußtsein von ihr zum Vorsatz gehöre (vgl. BGHSt 2, 150, 155 [BGH 12.02.1952 - 1 StR 59/50]; BGHSt 3, 82, 89 [BGH 03.07.1952 - 5 StR 151/52]; NJW 1953, 591 14 ; BGHSt 4, 327, 331 [BGH 20.08.1953 - 1 StR 88/53]; NJW 1953, 1838 [BGH 27.10.1953 - 5 StR 723/52] 18 ; BGHSt 5, 187, 190 [BGH 17.12.1953 - 4 StR 483/53]; 3 StR 791/53 vom 7. Dezember 1954 bei Dallinger MDR 1956, 271; BGHSt 14, 229, 232) [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60].
  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist unter "Tat" im sinne des § 264 StPO - anders als bei der sachlich-rechtlichen Abgrenzung gemäß §§ 73, 74 StGB - der vom Eröffnungsbeschluß betroffene geschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit zu verstehen (u.a. RGSt 70, 396, 398; 71, 360, 361; 72, 339, 340; BGHSt 8, 92; LM § 264 StPO Nr. 11; bei Dallinger MDR 1954, 17 und 1956, 271).
  • BGH, 28.11.1961 - 1 StR 432/61

    Entscheidung über einen hilfsweise gestellten Beweisantrag - Zulässigkeit einer

    Der hier zu entscheidende Fall liegt also anders als der in MDR 1956, 271, 272 mitgeteilte (BGH Urt. vom 1. Dezember 1955 - 3 StB 325/55).
  • BGH, 04.07.1978 - 1 StR 224/78

    Einbeziehung eines etwaigen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von

    Wird dem Angeklagten vorgeworfen, zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort eine genau bezeichnete Menge Haschisch an bestimmte Personen verkauft oder von ihnen erworben zu haben, so handelt es sich nicht um dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn das Gericht zu der Annahme gelangen sollte, der Angeklagte habe zu anderer Zeit an anderem Ort von anderen Personen andere Mengen Haschisch erworben (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 271; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 264 Rdn. 26).
  • BGH, 19.10.1976 - 5 StR 371/76

    Umgestaltung der Anklage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

    Zwar war das Schwurgericht nicht gehindert, innerhalb des durch die §§ 155, 264 Abs. 1 StPO bezeichneten Rahmens den geschichtlichen Vorgang in tatsächlicher Hinsicht anders zu würdigen als die Anklage, ihn also, wenn nötig, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme umzugestalten (BGH 3 StR 325/55 vom 1. Dezember 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 271; 3 StR 436/56 vom 18. Oktober 1956, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1957, 396).
  • BGH, 04.11.1976 - 4 StR 317/76

    Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Unterlassungsdelikts - Auswirkungen eines

    Dies ist aber in einem solchen Fall, wenn überhaupt, nur bei Vorliegen einer besonderen Rechtspflicht zum Handeln i.S.v. § 13 Abs. 1 StGB anzunehmen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 271; Schönke/Schröder StGB 18. Aufl. § 257 Rn. 17 und 18; Dreher StGB 36. Aufl. § 257 Rn. 7).
  • BGH, 19.10.1956 - 5 StR 255/56

    Rechtsmittel

    Diese Frage (vgl dazu Dallinger MDR 1956, 271 rechte Spalte oben) brauchte der Senat in dieser Lage des Verfahrens noch nicht zu erörtern.
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