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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 24.08.1950 - 3 U 157/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1950,1480
OLG Hamburg, 24.08.1950 - 3 U 157/50 (https://dejure.org/1950,1480)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.1950 - 3 U 157/50 (https://dejure.org/1950,1480)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. August 1950 - 3 U 157/50 (https://dejure.org/1950,1480)
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Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Provisionsanspruch des HM bei Nichtausführung des Geschäftes

Papierfundstellen

  • MDR 1951, 35
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 18.04.1966 - VIII ZR 111/64

    Entstehung des Lohnanspruchs des Maklers, Entschließungsfreiheit des …

    Diese Begründung trägt, wie der Revision zuzugeben ist, die Verurteilung des Beklagten nicht" 2" Nach § 652 BGB ist der Auftraggeber zur Entrichtung des Maklerlohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag (mit dem Geschäftsgegner) infolge der Tätigkeit des Maklers zustande kommt" Im vorliegenden Fall hatten die Parteien nach der rechtsirrtumsfreien Auslegung des Berufungsgerichts den Anspruch der Klägerin auf das "Äquivalent' (Einschaltung als Makler bei der Vermietung der Wohnungen) von einer zweiten Bedingung, nämlich der Durchführung des Bauvorhabens abhängig gemachts Der Anspruch der Klägerin auf den Maklerlohn sollte erst entstehen, wenn der Beklagte die Wohnungen gebaut hatte" Demnach hing dieser Anspruch davon ab, daß nicht nur der Kaufvertrag mit der Stadt zustande kam, sondern daß dieser Vertrag vollständig, d«ho auch insoweit durchgeführt wurde, als der Beklagte die ihm auferlegte Verpflichtung, das Grundstück zu bebauen, erfüllte" Für Maklerverträge, durch die der Lohnanspruch des Maklers zusätzlich von der Ausführung des mit seiner Hilfe zustande gebrachten Vertrages abhängig gemacht wird, ist in der Rechtsprechung vereinzelt (OLG Hamburg MDR 1951, 35) die Auffassung vertreten worden, es sei § 88 Abs" 2 (jetzt § 87 a Abs" 5) HGB entsprechend anzuwenden, nach den der Handelsvertreter auch bei unterbliebener Ausführung des Geschäfts einen Provisionsanspruch dann hat, wenn der Unternehmer die Ausführung des Geschäfts ohne wichtigen Grund unterlassen hat" Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (RGZ 95, 154, 156; 101, 209, 211; JW 1922, 487; Recht 1924 Nr. 1224) eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs, 2 a.F. HGB auf den Maklervertrag abgelehnt.
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