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Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.09.1960

Rechtsprechung
   BGH, 06.04.1960 - IV ZR 276/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,715
BGH, 06.04.1960 - IV ZR 276/59 (https://dejure.org/1960,715)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1960 - IV ZR 276/59 (https://dejure.org/1960,715)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1960 - IV ZR 276/59 (https://dejure.org/1960,715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 33, 145
  • NJW 1961, 68
  • NJW 2017, 3076
  • MDR 1961, 36
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BGH, 06.04.1960 - IV ZR 276/59
    Dieses Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist zwar, wie die Grundrechte überhaupt, in erster Linie ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat (BVerfGE 7, 198 - NJW 1958, 257).
  • BGH, 13.12.1951 - IV ZR 44/51

    Schwere Eheverfehlung. Zerrüttung

    Auszug aus BGH, 06.04.1960 - IV ZR 276/59
    Ob dies der Fall ist, ist eine Frage, die, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegt (BGHZ 4, 186 = LM Nr. 2 zu EheG §§ 43, 48 mit Anmerkung von Lersch).
  • BGH, 24.10.1962 - IV ZR 81/62

    Glaubenswechsel eines Ehegatten als Scheidungsgrund

    (Ergänzung zu BGHZ 33, 145 ff [BGH 06.04.1960 - IV ZR 276/59]).

    In der Tatsache als solcher, daß ein Ehegatte gegen den Willen des anderen zu einer anderen als der bisher beiden Ehegatten gemeinsamen Glaubensgemeinschaft übertritt, ist, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der BGHZ 33, 145 ff [BGH 06.04.1960 - IV ZR 276/59] veröffentlichten Entscheidung des Senats angenommen hat, in der Regel noch keine Eheverfehlung zu erblicken.

    In jedem Falle aber hebt, wie der Senat in seiner o.a. Entscheidung (BGHZ 33, 152 [BGH 06.04.1960 - IV ZR 276/59]) näher ausgeführt hat, das Recht eines Ehegatten, die gemeinsame religiöse Grundlage der Ehe um des eigenen religiösen Weges willen aufzugeben, seine Verantwortung für den anderen Ehegatten nicht auf.

  • BGH, 05.03.1969 - IV ZR 712/68

    Mitnahme eines Sparbuches als schwere Eheverfehlung - Verschulden an der …

    Wenn sie aus innerer Überzeugung die bisher mit dem Kläger gemeinsame Glaubensgrundlage glaubte aufgeben und sich einer anderen Religionsgemeinschaft glaubte anschließen zu sollen, mußte der Kläger das trotz aller sich daraus für ihn ergebenden schweren Belastungen hinnehmen (BGHZ 33, 145, 149 [BGH 06.04.1960 - IV ZR 276/59]; 38, 317, 324) [BGH 24.10.1962 - IV ZR 81/62].

    Zwar kann es insbesondere ehewidrig sein, wenn ein Ehegatte den Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft vollzieht, ohne dabei alles ihm Mögliche zu tun, um zu vermeiden, daß der Übertritt zu einem Bruch mit dem Ehepartner führt (BGHZ 33, 145, 153) [BGH 06.04.1960 - IV ZR 276/59].

  • BGH, 19.06.1970 - IV ZR 45/69

    Verschulden für die Zerrüttung einer Ehe - Beschuldigung des Ehegatten gegenüber …

    Dabei kann es insbesondere von Bedeutung sein, ob die Handlungsweise durch ein ehewidriges Verhalten des anderen Teils ausgelöst worden ist (BGHZ 33, 145, 161 [BGH 06.04.1960 - IV ZR 276/59]; BGH LM § 43 EheG Nr. 7).
  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvR 350/62

    Auswirkungen des Übertritts in eine andere Glaubensgemeinschaft auf den Bestand …

    In dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 33, 145) heißt es: Das Grundrecht der Freiheit des Glaubens und des religiösen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG ) sei nicht nur ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat.
  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 113/67

    Übergehende Ersatzansprüche der Hinterbliebenen auf Grund des Verunglückens des …

    Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadensersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ 26, 365, 371 [BGH 20.02.1958 - VII ZR 76/57]; 33, 147, 249) [BGH 06.04.1960 - IV ZR 276/59].
  • BGH, 02.12.1964 - IV ZR 339/63

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht ist mit zutreffender Begründung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Senat in seinen BGHZ 33, 145 ff [BGH 06.04.1960 - IV ZR 276/59] und 38, 317 ff veröffentlichten Entscheidungen dargelegt hat, zu der Auffassung gelangt, daß die Tätigkeit der Beklagten in dem von ihm festgestellten Ausmaß und unter den hier gegebenen Umständen, die es im einzelnen erörtert hat, ein schuldhaft ehewidriges Verhalten darstellt.
  • BGH, 26.04.1972 - IV ZR 28/71

    Verweigerung des ehelichen Verkehrs - Vernachlässigung des Haushalts über …

    Es hat die Beklagte jedoch übereinstimmend mit den angezogenen Entscheidungen BGHZ 33, 145 [BGH 06.04.1960 - IV ZR 276/59] und 38, 317 für verpflichtet gehalten, trotz der nunmehr unterschiedlichen Glaubensauffassungen dem Klüger in ihrer inneren Einstellung wie in ihrem Verhalten so zu begegnen, daß die gegenseitige Bindung erhalten blieb und die eheliche Lebensgemeinschaft weiterhin verwirklicht werden konnte.
  • BGH, 09.12.1964 - IV ZR 12/64

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats braucht die Verfehlung des Klägers, damit § 43 Satz 2 EheG eingreift, keine schwere zu sein (BGHZ 33, 145, 162 [BGH 06.04.1960 - IV ZR 276/59]; a.A. RGZ 167, 265, 267).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.09.1960 - IV ZB 196/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1530
BGH, 23.09.1960 - IV ZB 196/60 (https://dejure.org/1960,1530)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1960 - IV ZB 196/60 (https://dejure.org/1960,1530)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1960 - IV ZB 196/60 (https://dejure.org/1960,1530)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 216 (Ls.)
  • MDR 1961, 36
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59

    Anwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfrist - …

    Im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl" NJW 19559 1358; MDR 1961, 36) ist davon auszugehen, daß der Anwalt es seinem Personal - auch dem gut geschulten - nicht überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegrün dungsfrist zu ermitteln und zu errechnen" Bei dieser Tätigkeit kann nämlich nicht davon gesprochen werden, daß es sich um eine mechanische Büroarbeit handelt" Rechtsnittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sind in den einzelnen Verfahrensarten und Instanzen verschieden lang" Es können deshalb bei ihrer Berechnung, die auch von der ordnungsmäßigen Zustellung des Urteils und dem Eingang des Rechts mittels bei dem zuständigen Gericht abhängig sind, er hebliche rechtliche Zweifelsfragen auftreten, die nicht juristisch vorgebildete Angestellte nicht erkennen können" Der Kläger kann sich für seine Ansicht sein Anwalt habe die Fristberechnung der Angestellten übertragen dürfen, auch nicht auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6" Juli 1955 (BAG 2, 45) berufen" Zwar hat der Erste Senat in dieser Entscheidung ausgefiihrt, der Anwalt dürfe sich von mechanischer Büroarbeit entlasten, um sich in erster Linie der Rechtspflege selbst zu widmen; dies gelte auch für die Berechnung und Überwachung der Fristen" Dieser Grundsatz, der die dortige Entscheidung im übrigen nicht trägt, ist aber in dieser allgemeinen Form in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aufrechterhalt.en worden , Vielmehr hat das 6 Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Wahrung der Rechtsmittelfristen die erste Pflicht des Anwalts ist, und daß er sich sachkundige, persönliche Gewißheit in jeder einzelnen Sache verschaffen muß, wann die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe gründungsfrist abläuft (vgl. BAG 4, 316 = AP Nr, 5 zu § 519 ZPO; AP Uro 8 und 10 zu § 233 ZPO).
  • BFH, 09.05.1961 - I 237/60 S

    Einlegung eines Rechtsmittel bei Vorliegen des Bescheids und Kenntnis durch den …

    Die Führung der Fristenkontrolle und die Überwachung der Fristen kann der Bevollmächtigte einem zuverlässigen Angestellten überlassen (Beschluß des Bundesgerichtshofs IV ZB 196/60 vom 23. September 1960, Versicherungsrecht 1960 S. 1045).
  • BFH, 11.12.1968 - VII B 17/68

    Prozeßbevollmächtigter - Schuldhaftes Handeln - Fristberechnung - Übertragung auf …

    Seinem Personal dürfe er es lediglich überlassen, die von ihm ermittelten Fristen in das Fristenbuch einzutragen und den jeweiligen Fristablauf zu kontrollieren (Beschluß IV ZB 196/60 vom 23. September 1960, Versicherungsrecht 1960 S. 1045 -- VersR 1960, 1045 --).
  • BGH, 02.04.1965 - V ZR 89/64

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur …

    Was den Revisionsanwalt anlangt, so hat allerdings der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des IV. Zivilsenats, abweichend vom Reichsgericht, die Berechnung der Rechtsmittelfristen und der Rechtsmittelbegründungsfristen zu denjenigen Geschäften gerechnet, die der Anwalt auch einem ausgebildeten und gehörig überwachten Büropersonal nicht überlassen dürfe, sondern selbst vornehmen müsse (Beschluß vom 10. Januar 1958, IV ZB 213/57, LM ZPO § 232 Nr. 34; Beschluß vom 23. September 1960, IV ZB 196/60, LM ZPO § 232 (Ca) Nr. 5; Beschluß vom 17. Januar 1962, IV ZB 398/61, LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 17; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1956, V ZB 26/56, LM ZPO § 233 Nr. 67).
  • BGH, 13.12.1960 - VI ZB 18/60

    Verschulden eines Rechtsanwalts bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - …

    Es war vielmehr die Aufgabe der Anwälte selbst, die Prüfung vorzunehmen, bei Feststellung wirksam erfolgter Zustellung den Zustellungstag zu vermerken und die weiteren Maßnahmen zu treffen, die notwendig waren, damit die Frist beachtet und eingehalten wurde (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 1953 - IV ZR 162/52 - LM Nr. 34 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 6. Juli 1955 - IV ZB 69/55 - LM Nr. 58 zu § 233 ZPO; Beschluß vom 23. September 1960 - IV ZB 196/60).
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