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Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.04.1961

Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,680
BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60 (https://dejure.org/1961,680)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1961 - III ZR 41/60 (https://dejure.org/1961,680)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1961 - III ZR 41/60 (https://dejure.org/1961,680)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Öffentlich-rechtliche Ordnung der Verwaltung und Verkehrssicherungspflicht für den Nord-Ostsee-Kanal - Beurteilung einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges oder einer Wasserstraße nach zivilrechtlichen Grundsätzen ...

  • Institut für Transport- und Verkehrsrecht
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 35, 111
  • NJW 1961, 1525 (Ls.)
  • MDR 1961, 753
  • DVBl 1961, 859
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (18)

  • RG, 19.01.1915 - III 282/14

    Haftung des Reichsfiskus für die Kanallotsen.

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Das Reichsgericht hat aus der in § 1 des Reichsgesetzes vom 16. März 1886 (RGBl 58) ausgesprochenen Zweckbestimmung des Nord-Ostsee-Kanals - "Es wird ein für die Benutzung durch die Deutsche Kriegsflotte geeigneter Seeschiffahrtskanal von der Elbmündung über Rendsburg nach der Kieler Bucht ... hergestellt" - sowie aus den Rechtstatsachen, daß eine Reichsbehörde, das Kaiserliche Kanalamt, später Reichskanalamt, als "Obrigkeit" (RGZ 45, 162, 166) für die Unterhaltung und den Betrieb des Kanals (Erlaß vom 15. Juni 1895 - RGBl 349) eingesetzt wurde, daß die durchfahrenden Schiffe an die Bestimmungen der Betriebsordnung ohne weiteres gebunden sind und daß die Kanalgebühr als eine öffentliche Abgabe erhoben, festgesetzt und beigetrieben wird, den "rein staatsrechtlichen Charakter der einschlägigen Verhältnisse" (RG JW 1913, 595; RGZ 86, 117, 121) hergeleitet, der irgendein Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts ausschliesse.

    Erstmals mit dem Urteil vom 19. Januar 1915 (RGZ 86, 117, 121) hat das Reichsgericht Amtshaftungsgrundsätze angewandt und hieran in der Folgezeit festgehalten (RGZ 105, 99; 111, 375).

    In diesem Gesetz fand das Reichsgericht die richtige, seinem Ausgangspunkt entsprechende Grundlage für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse des Nord-Ostsee-Kanals und wandte es am 19. Januar 1915 (RGZ 86, 117, 122) erstmals hierauf an, wobei es hervorhob, daß für die in den Jahren 1912 und 1913 entschiedenen Fälle (RGZ 74, 250; 79, 101; JW 1913, 595) eine Anwendung aus zeitlichen Gründen noch nicht möglich gewesen sei.

    Das Reichsgericht (RGZ 86, 117; 87, 347; 111, 375) hat die Haftung des Reiches für schuldhafte Pflichtverletzungen beamteter Zwangslotsen im Kaiser-Wilhelm-Kanal bejaht, weil die dienstliche Aufgabe der Lotsen, die verantwortliche Führung eines Schiffes durch den Kanal, auch Amtspflichten gegenüber anderen den Kanal benutzenden Fahrzeuge begründe.

  • RG, 02.12.1899 - I 322/99

    Schadensersatz. Betriebsordnung für den Kaiser-Wilhelm-Kanal..

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Das Reichsgericht hat aus der in § 1 des Reichsgesetzes vom 16. März 1886 (RGBl 58) ausgesprochenen Zweckbestimmung des Nord-Ostsee-Kanals - "Es wird ein für die Benutzung durch die Deutsche Kriegsflotte geeigneter Seeschiffahrtskanal von der Elbmündung über Rendsburg nach der Kieler Bucht ... hergestellt" - sowie aus den Rechtstatsachen, daß eine Reichsbehörde, das Kaiserliche Kanalamt, später Reichskanalamt, als "Obrigkeit" (RGZ 45, 162, 166) für die Unterhaltung und den Betrieb des Kanals (Erlaß vom 15. Juni 1895 - RGBl 349) eingesetzt wurde, daß die durchfahrenden Schiffe an die Bestimmungen der Betriebsordnung ohne weiteres gebunden sind und daß die Kanalgebühr als eine öffentliche Abgabe erhoben, festgesetzt und beigetrieben wird, den "rein staatsrechtlichen Charakter der einschlägigen Verhältnisse" (RG JW 1913, 595; RGZ 86, 117, 121) hergeleitet, der irgendein Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts ausschliesse.

    Es ist allerdings richtig, daß das Reichsgericht, obwohl es seit seinem ersten, die Rechtsverhältnisse des Nord-Ostsee-Kanals betreffenden Urteil vom 2. Dezember 1899 (RGZ 45, 162) stets den "obrigkeitlichen" oder "staatsrechtlichen" Charakter der Verhältnisse betont hat, in dem Urteil vom 24. April 1908 (RGZ 68, 358, 365) ausdrücklich gesagt hat, die Errichtung und Unterhaltung der Einrichtungen des Kanals geschehe weder in Ausübung öffentlicher Gewalt, noch in freiwilliger Fürsorge, das Reich hafte für ein außerkontraktliches, den Tatbestand des § 823 BGB erfüllendes Verschulden seiner berufenen Vertreter nach den §§ 31, 89 BGB.

    Wenn es gleichwohl anfänglich eine privatrechtliche Haftungsgrundlage suchte, so erklärte sich dies allein daraus, daß das Reichsgericht in den um die Jahrhundertwende entschiedenen Fällen (RGZ 45, 162; 68, 358) eine Grundlage für die Haftung des Reiches, die es um der Gerechtigkeit willen als geboten ansehen mußte, nur im bürgerlichen Rechtskreis finden konnte.

  • RG, 24.04.1908 - III 440/07

    Benutzung einer vom Staate auf Grund eines Gesetzes eröffneten öffentlichen …

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Die Anmeldung und Zulassung eines Schiffes zur Fahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal begründet keinen Vertrag (RGZ 45, 166; 68, 358, 367; RG JW 1913, 595) Ansprüche gegen die Bundesrepublik könnten daher - wie es der Klagebegründung entspricht - nur aus einer unerlaubten Handlung hergeleitet werden.

    Es ist allerdings richtig, daß das Reichsgericht, obwohl es seit seinem ersten, die Rechtsverhältnisse des Nord-Ostsee-Kanals betreffenden Urteil vom 2. Dezember 1899 (RGZ 45, 162) stets den "obrigkeitlichen" oder "staatsrechtlichen" Charakter der Verhältnisse betont hat, in dem Urteil vom 24. April 1908 (RGZ 68, 358, 365) ausdrücklich gesagt hat, die Errichtung und Unterhaltung der Einrichtungen des Kanals geschehe weder in Ausübung öffentlicher Gewalt, noch in freiwilliger Fürsorge, das Reich hafte für ein außerkontraktliches, den Tatbestand des § 823 BGB erfüllendes Verschulden seiner berufenen Vertreter nach den §§ 31, 89 BGB.

    Wenn es gleichwohl anfänglich eine privatrechtliche Haftungsgrundlage suchte, so erklärte sich dies allein daraus, daß das Reichsgericht in den um die Jahrhundertwende entschiedenen Fällen (RGZ 45, 162; 68, 358) eine Grundlage für die Haftung des Reiches, die es um der Gerechtigkeit willen als geboten ansehen mußte, nur im bürgerlichen Rechtskreis finden konnte.

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. April 1953 (BGHZ 9, 373), das die Verkehrssicherungspflicht auf dem Mitteilend-Kanal behandelt, ausgeführt, es müsse in jedem einzelnen Fall auf Grund seiner besonderen Umstände festgestellt werden, ob eine Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht oder eine solche der Verkehrsregelung unterlassen worden ist (…a.a.O. S. 389).

    Ist aber - wie das Berufungsgericht hier angenommen hat und wie es nach BGHZ 9, 373, 387 f [BGH 30.04.1953 - III ZR 377/51] möglich ist - die Verkehrssicherungspflicht für den Nord-Ostsee-Kanal öffentlich-rechtlich geordnet, so bedarf es einer Prüfung, welche Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht, welche der Verkehrsregelungspflicht zuzurechnen wäre, nicht; denn er kann dann immer nur die Versäumung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, einer Amtspflicht, in Rede stehen.

    Dabei ist jedoch nochmals in BGHZ 9, 373, 387 [BGH 30.04.1953 - III ZR 377/51] - hervorgehoben worden, daß dem nicht das Gesetz entgegensteht - die verkehrssicherheitspflichtige Körperschaft die Wahl hat, ob sie die Pflicht als Fiskus, also privatrechtlich, oder als Träger öffentlicher Gewalt, also hoheitsrechtlich, genügen will und diese Bestimmung durch einen ausdrücklichen Organisationsakt, der der Allgemeinheit gegenüber kundgemacht ist, treffen kann (vgl. BGHZ 20, 57, 59 [BGH 09.02.1956 - III ZR 255/54] ; 27, 278, 281 [BGH 19.05.1958 - III ZR 211/56] ; LM zu BGB § 823 Ea Nr. 23;… BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 823 Anm. 54 und 64).

  • BGH, 09.02.1956 - III ZR 255/54

    Haftung für Schleusenbetrieb

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Dabei ist jedoch nochmals in BGHZ 9, 373, 387 [BGH 30.04.1953 - III ZR 377/51] - hervorgehoben worden, daß dem nicht das Gesetz entgegensteht - die verkehrssicherheitspflichtige Körperschaft die Wahl hat, ob sie die Pflicht als Fiskus, also privatrechtlich, oder als Träger öffentlicher Gewalt, also hoheitsrechtlich, genügen will und diese Bestimmung durch einen ausdrücklichen Organisationsakt, der der Allgemeinheit gegenüber kundgemacht ist, treffen kann (vgl. BGHZ 20, 57, 59 [BGH 09.02.1956 - III ZR 255/54] ; 27, 278, 281 [BGH 19.05.1958 - III ZR 211/56] ; LM zu BGB § 823 Ea Nr. 23;… BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 823 Anm. 54 und 64).

    Damit hat das Reichsgericht auf Grund der für den Mord-Ostsee-Kanal vorliegenden besonderen Verhältnisse dem gesamten Betrieb dieses Kanals einschließlich der Verkehrssicherung hoheitlichen Charakter zuerkannt (BGHZ 20, 57, 59 [BGH 09.02.1956 - III ZR 255/54] ; LM zu BGB § 639 K Nr. 11 mit Anm. von Pagendarm).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, daß die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Nord-OstSee-Kanals - anders als bei den übrigen deutschen Wasserstraßen - hoheitlich geordnet sei (BGHZ 20, 57, 59 [BGH 09.02.1956 - III ZR 255/54] ; IM zu BGB § 823 Ea Nr. 23;… BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 823 Anm. 54 und 64).

  • RG, 01.06.1922 - III 604/21

    Reichshaftung; Ausübung öffentlicher Gewalt

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Die Verwaltung des Nord-Ostsee-Kanals, einschließlich der Verkehrssicherungspflicht, ist öffentlich-rechtlich geordnet (Bestätigung von RGZ 105, 99).

    In RGZ 105, 99 ist sodann ausgesprochen worden, daß die Tätigkeit aller derjenigen Beamten, welchen die Leitung des Schiffahrtsverkehrs im Kanal und seinen Schleusen an höherer oder untergeordneter Stelle übertragen ist, welche die allgemeinen den Schiffsverkehr regelnden Anordnungen zu erlassen oder im einzelnen die zur Sicherung des Kanals und seiner Einrichtungen wie des Schiffsverkehrs erforderlichen Maßregeln zu treffen oder durchzuführen haben, als die Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen ist.

    Erstmals mit dem Urteil vom 19. Januar 1915 (RGZ 86, 117, 121) hat das Reichsgericht Amtshaftungsgrundsätze angewandt und hieran in der Folgezeit festgehalten (RGZ 105, 99; 111, 375).

  • RG, 27.09.1940 - III 3/40

    1. Welche Rechtsnatur haben nach der Neugestaltung des Sozialversicherungsrechts …

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Denn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte ist nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 96, 164, 168; 158, 277, 283; 165, 91, 105; BGH LM zu BGB § 839 E Nr. 6 und 7) nicht genötigt, zunächst den etwaigen anderweiten Ersatzanspruch in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, bevor er den Amtshaftungsanspruch gegen den schuldigen Beamten oder dessen Dienstherrn gerichtlich geltend macht.

    Andererseits aber darf das Gericht die Amtshaftungsklage ohne abschließende Entscheidung darüber, ob der Kläger auf andere Weise Ersatz erlangen könne, nicht abweisen, wenn der unterbreitete Sachverhalt ihm eine solche Entscheidung ermöglicht; denn es darf sich dieser Entscheidung über eine der Voraussetzungen des Anspruchs nicht entziehen (RGZ 165, 91, 105 f; LM zu BGB § 839 E Nr. 6).

  • RG, 13.10.1925 - VI 239/25

    Kaiser Wilhelm-Kanal

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Erstmals mit dem Urteil vom 19. Januar 1915 (RGZ 86, 117, 121) hat das Reichsgericht Amtshaftungsgrundsätze angewandt und hieran in der Folgezeit festgehalten (RGZ 105, 99; 111, 375).

    Das Reichsgericht (RGZ 86, 117; 87, 347; 111, 375) hat die Haftung des Reiches für schuldhafte Pflichtverletzungen beamteter Zwangslotsen im Kaiser-Wilhelm-Kanal bejaht, weil die dienstliche Aufgabe der Lotsen, die verantwortliche Führung eines Schiffes durch den Kanal, auch Amtspflichten gegenüber anderen den Kanal benutzenden Fahrzeuge begründe.

  • RG, 10.10.1938 - V 73/38

    Zum Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 …

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der geschädigte Kläger sich in aller Regel darauf beschränken kann, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergebenden Ersatzmöglichkeiten zu widerlegen, und daß er es dem Beamten oder der für diesen haftenden Körperschaft überlassen kann, ihm die Versäumung anderer Ersatzmöglichkeiten nachzuweisen (RGZ 158, 277, 283).

    Denn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte ist nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 96, 164, 168; 158, 277, 283; 165, 91, 105; BGH LM zu BGB § 839 E Nr. 6 und 7) nicht genötigt, zunächst den etwaigen anderweiten Ersatzanspruch in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren klären zu lassen, bevor er den Amtshaftungsanspruch gegen den schuldigen Beamten oder dessen Dienstherrn gerichtlich geltend macht.

  • BGH, 12.12.1955 - III ZR 110/54

    Bescheid nach AHKGs Nr 13

    Auszug aus BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
    Denn wenn das Berufungsgericht über das Bestehen anderweiter Ersatzmöglichkeiten nicht abschließend entschieden hat und nicht abschließend entscheiden wollte, kann nicht angenommen werden, daß es zu dieser Frage schon abschließende tatsächliche Feststellungen treffen, d.h. über Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptungen eine eigene Meinung (BGHZ 19, 253, 254) [BGH 12.12.1955 - III ZR 110/54] und eine endgültige Überzeugung vom Schaden und dessen Ursachen (§ 287 ZPO) bilden wollte.
  • BGH, 14.04.1958 - II ZR 45/57

    Schiffsuntergang. Lotsenvertrag

  • BGH, 06.07.1953 - III ZR 357/52

    Hotelzimmer keine Wohnräume

  • RG, 27.05.1933 - I 322/32

    Über die Rechtsverhältnisse bei der Beförderung der am Kaiser-Wilhelm-Kanal …

  • RG, 18.03.1912 - VI 409/11

    Haftung des Reichsfiskus für Beamte des Kanalamts

  • RG, 28.06.1919 - I 37/19

    Zusammenstoß von Schiffen.

  • RG, 12.10.1910 - I 339/09

    1. Über das Verhältnis der Beamtenhaftung des § 839 BGB. zu der allgemeinen …

  • BGH, 19.05.1958 - III ZR 211/56

    Gemeindehaftung bei unterbliebener Wegereinigung

  • BGH, 02.11.1953 - III ZR 166/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in …

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  • BGH, 20.03.1967 - III ZR 29/65

    Keine Ansprüche Einzelner aus Straßenbaulast

    Allerdings kann die öffentliche Hand die Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall auch öffentlich-rechtlich regeln und sich der Erfüllung dieser Pflicht hoheitlich entledigen, doch bedarf es dazu eines ausdrücklichen, allgemein verlautbarten, also regelmäßig öffentlich bekannt gemachten Organisationsaktes (BGHZ 9, 373/388; 35, 111; BGH VersR 1964, 307).
  • BVerwG, 13.02.1976 - VII A 4.73

    Regelung zur Begründung von Bundeszuständigkeiten im Verwaltungsbereich im …

    Eine Ausnahme gilt auch nicht hinsichtlich der Wahrnehmung der - privatrechtlichen (Landgericht Aurich, Urteil vom 27. November 1968 - II O 31/67 - vgl. auch BGHZ 20, 57 [59]; 35, 111 [115]; BGH in Hansa 1966, 1613 [1614] = Lindenmaier-Möhring Nr. 46 zu § 823 [Ea] BGB) - Verkehrssicherungspflicht im Hafen von E., auf deren Verletzung das klagende Land seinen Anspruch gegen die Beklagte zurückführt.
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Rechtsprechung
   BGH, 17.04.1961 - III ZR 218/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,6718
BGH, 17.04.1961 - III ZR 218/59 (https://dejure.org/1961,6718)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1961 - III ZR 218/59 (https://dejure.org/1961,6718)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1961 - III ZR 218/59 (https://dejure.org/1961,6718)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 753
  • VersR 1961, 662
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58

    Teilurteil und Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.04.1961 - III ZR 218/59
    Bei dieser Sachlage brauchte nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob das Oberlandesgericht überhaupt befugt war, über den vom Landgericht nicht entschiedenen Feststellungsanspruch mitzuentscheiden (vgl. hierzu: BGHZ 30, 213).
  • BGH, 15.04.1957 - III ZR 246/55

    Umfang der Pflicht des Anliegers zur Rücksichtnahme auf den Straßenverkehr

    Auszug aus BGH, 17.04.1961 - III ZR 218/59
    Aus diesem Grunde gehört z.B. auch das Anbringen von Schutzgeländern neben Böschungen oder Abhängen zur Verkehrssicherungspflicht, insbesondere dann, wenn dies nach der allgemeinen Verkehrsanschauung für erforderlich gehalten wird, ohne daß in diesem Zusammenhang entscheidend darauf abzustellen ist, ob die Böschungen oder Abhänge "befugt" oder "unbefugt" von Verkehrsteilnehmern begangen werden (vgl. hierzu allgemein: Urteile des Senats in LM § 823 [Ea] Nr. 16, 18 und 25; § 823 [Dc] Nr. 3 9 und 26 mit Anm. = BGHZ 24, 124, 127 [BGH 15.04.1957 - III ZR 246/55] ; LM § 823 [Ef] Nr. 5).
  • BGH, 14.01.1982 - III ZR 58/80

    Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz gegen das Land, das beauftragte …

    Der mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht beauftragte Bauunternehmer und seine von ihm damit weiter betrauten Leute müssen - ebenso wie der allgemein Verkehrssicherungspflichtige - grundsätzlich Vorkehrungen auch gegen solche Gefahren treffen, die den Verkehrsteilnehmern von einer Baustelle wegen der besonderen Führung der Straße, z.B. wegen eines Straßenknicks, drohen (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 165, 168; vom 17. April 1961 - III ZR 218/59 = LM BGB § 823 Ea Nr. 32 und vom 28. Januar 1965 - III ZR 33/64 = VersR 1965, 483;… Arndt a.a.O. S. 31, 51).
  • BGH, 18.11.1993 - III ZR 178/92

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem …

    Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht zur Straße gehörende Sachen, soweit sie eine Gefahr für die Benutzer der Straße darstellen, etwa in Vorgärten stehende Bäume und Sträucher (BGHZ 37, 165; BGH, Urteile vom 19. Januar 1959 - III ZR 168/57 - VersR 1959, 275 - und vom 17. April 1961 - III ZR 218/59 - VersR 1961, 662).
  • BGH, 16.10.1967 - III ZR 26/67

    Schadensersatzanspruch auf Grund eines Unfalls wegen Herunterfallens von …

    Ebenso gehört es noch zur Verkehrssicherungspflicht, Vorkehrungen gegen Gefahren zu treffen, die den Verkehrsteilnehmern aus der besonderen Straßenanlage oder Straßenführung infolge daneben befindlicher Abgründe, Vertiefungen, Wasserläufe u.s.w. drohen, weil diese Gefahren wieder von der Straße selbst, nämlich ihrer besonderen Anlage und Führung ausgehen (BGHZ 37, 165; vgl. Urt. v. 17. April 1961 - III ZR 218/59 = VersR 1961, 662;… Urt. v. 28. Januar 1965 - III ZR 33/64 = VersR 1965, 483), Dasselbe gilt, wenn eine Straße im Gebirge unmittelbar an einem Steilhang vorbeigeführt wird und von diesem Hang durch das Wirken bloßer Naturkräfte Gestein oder Geröll auf die Straße stürzen kann.
  • BGH, 19.12.1991 - III ZR 1/91

    Amtshaftung des Landes Baden-Württemberg für Verletzungen der …

    Aus diesem Grund kann auch das Anbringen von Schutzplanken neben Böschungen oder Abhängen zur Verkehrssicherungspflicht gehören (Senatsurteil vom 17. April 1961 - III ZR 218/59 - BGH Warn 1961 Nr. 87; Senatsbeschluß vom 26. Januar 1989 - III ZR 106/87).
  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 106/87

    Verletzung von Verkehrssicherungspflichten eines Landes durch Nichtanbringung von …

    Aus diesem Grunde kann auch das Anbringen von Schutzplanken neben Böschungen oder Abhängen zur Verkehrssicherungspflicht gehören (Senatsurt. v. 17. April 1961 - III ZR 218/59 = LM BGB § 823 (Ea) Nr. 32 m.w.Nachw.).
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