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Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.02.1962

Rechtsprechung
   BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,737
BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60 (https://dejure.org/1962,737)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1962 - III ZR 221/60 (https://dejure.org/1962,737)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1962 - III ZR 221/60 (https://dejure.org/1962,737)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1960 (Ls.)
  • NJW 1962, 796
  • MDR 1962, 463
  • VersR 1962, 378
 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    Diese bürgerlichrechtliche Haftung tritt nur dann ein, v/enn ein Straßenbenutzer infolge des nicht verkehrssicheren Zustandes der Straße zu Schaden gekommen ist, z.Bo v/eil die Oberfläche des Weges schadhaft war oder Sicherungsmaßnahmen, wie Beleuchtung und Bestreuung, unter lassen worden waren" Sie ist also nur anerkannt für Schäden aus der Gefahrenlage, die von dem Öffentlichen Wege ausgeht, und scheidet im vorliegenden Palle aus, v/eil der Schaden des Klägers nicht auf einer solchen Gefahrenlage beruht" Dagegen ist, wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, die Herstellung und Erhaltung der Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften, die unter öffentlichem Rechte steht und hoheitlich bewältigt wird, also ein Teil der öffentlichen Verv/altung äst und hoheitliche Tätigkeit darstellt (BGHZ 9 373, 389; 14, 83, 85; 21, 48, 50 mit Anm" Pagen darm in IM Nr. 12 zu § 839 (K) BGB) aem steht nicht - 10.

    entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (…BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.

  • BGH, 04.06.1956 - III ZR 264/54

    Umfang der Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    Diese bürgerlichrechtliche Haftung tritt nur dann ein, v/enn ein Straßenbenutzer infolge des nicht verkehrssicheren Zustandes der Straße zu Schaden gekommen ist, z.Bo v/eil die Oberfläche des Weges schadhaft war oder Sicherungsmaßnahmen, wie Beleuchtung und Bestreuung, unter lassen worden waren" Sie ist also nur anerkannt für Schäden aus der Gefahrenlage, die von dem Öffentlichen Wege ausgeht, und scheidet im vorliegenden Palle aus, v/eil der Schaden des Klägers nicht auf einer solchen Gefahrenlage beruht" Dagegen ist, wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, die Herstellung und Erhaltung der Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften, die unter öffentlichem Rechte steht und hoheitlich bewältigt wird, also ein Teil der öffentlichen Verv/altung äst und hoheitliche Tätigkeit darstellt (BGHZ 9 373, 389; 14, 83, 85; 21, 48, 50 mit Anm" Pagen darm in IM Nr. 12 zu § 839 (K) BGB) aem steht nicht - 10.

    nicht, wie die Revisionen anscheinend meinen und wie es in dem in BGHZ 21, 48 entschiedenen Ralle - ein Straßen meister hatte einen Verkehrsunfall verschuldet - zutraf, dadurch hergeotellt werden, daß die regelmäßige Tätigkeit desjenigen, der eine Fahrt im dienstlichen Auftrag aus führt, unmittelbar der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe der Behörde dj.ent« Der notwendige Zusammenhang ist viel mehr auch dann gegeben, wenn die Beförderung von Personen oder Gütern der hoheitlichen Aufgabe unmittelbar dient« Das hat schon das Reichsgericht angenommen« So wurde die Beförderung eines Polizeioffiziers zu einer dienstlichen Besprechung durch Kraftfahrzeug# als Ausübung öffentli.

  • RG, 10.01.1941 - III 43/40

    1. Nach welchen Gesichtspunkten ist zu beurteilen, ob das Verhalten eines …

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (…BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.

    Das muß indes in Kauf genommen werden« Die Sonderregelung, die der Gesetzgeber durch d ie Bestimmung des § 839 BGB in Verbindung mit Art« 131 der Weimarer Verfassung und Art« 34 GG getroffen hat, verfolgt die beiden Ziele, der öffentlichen Hand dem einzelnen Bürger gegenüber die volle, d«h. nicht nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtsverkehrs beschränkte Verantwortung für jeden aufzubürden, der im Zuge der eigentlichen staatlichen Betätigung in den Rechtskreis des Bürgers widerrechtlich und schuldhaft eingieiffe, und den Bediensteten dem unmittelbaren Angriff des Verletzten zu entziehen« Diese Ziele würden vielfach nicht erreicht werden, wenn die Sonderregelung auf diejenigen Einzelhandlungen von Bediensteten der öffentlichen Hand beschränkt würde, die unmittelbar die Verwirklichung eines staatshoheitlichen Zweckes zum Gegenstand haben (vgl RGZ 166, 1, 7L> Es ist deshalb nicht auf die TSinzel-.

  • BGH, 18.12.1952 - VI ZR 54/52

    Abkommen von der Fahrbahn nach Überholtwerden I - § 823 BGB, § 286 ZPO, …

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    Diese Rüge bleibt ohne Erfolg" Die Revision über sieht , daß nach den Regeln des Anscheinsbeweises, die die Rechtsprechung für typische Geschehensabläufe, gerade auch in Verkehrssachen, entwickelt hat, ein Verschulden des Kraftfahrers anzunehmen ist, dessen Fahrzeug auf der linken Fahrbahnseite einen Zusammenstoß verursacht, soweit nicht - wofür hier kein Anhaltspunkt vorliegt - die Lenkeinrichtung versagt hat (BGH IM Nr" 9 zu § 8 StVO mit weiteren Nachweisen)" Um den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften, muß die andere Partei diejenigen Tatsachen behaupten und gegebenenfalls beweisen, die ernsthaft die Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäß eintretenden Geschehensablaufs ergeben (BGHZ 6, 169; 8, 239).
  • BGH, 26.11.1953 - III ZR 26/52

    Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des …

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (…BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.
  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (…BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.
  • BGH, 23.05.1952 - I ZR 163/51

    Entkräftung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    Diese Rüge bleibt ohne Erfolg" Die Revision über sieht , daß nach den Regeln des Anscheinsbeweises, die die Rechtsprechung für typische Geschehensabläufe, gerade auch in Verkehrssachen, entwickelt hat, ein Verschulden des Kraftfahrers anzunehmen ist, dessen Fahrzeug auf der linken Fahrbahnseite einen Zusammenstoß verursacht, soweit nicht - wofür hier kein Anhaltspunkt vorliegt - die Lenkeinrichtung versagt hat (BGH IM Nr" 9 zu § 8 StVO mit weiteren Nachweisen)" Um den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften, muß die andere Partei diejenigen Tatsachen behaupten und gegebenenfalls beweisen, die ernsthaft die Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäß eintretenden Geschehensablaufs ergeben (BGHZ 6, 169; 8, 239).
  • BGH, 26.03.1953 - III ZR 220/52

    Rechtliche Stellung einer Universitätsklinik

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (…BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.
  • BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53

    Verkehrssicherung auf Landstraßen II. Ordnung

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    Diese bürgerlichrechtliche Haftung tritt nur dann ein, v/enn ein Straßenbenutzer infolge des nicht verkehrssicheren Zustandes der Straße zu Schaden gekommen ist, z.Bo v/eil die Oberfläche des Weges schadhaft war oder Sicherungsmaßnahmen, wie Beleuchtung und Bestreuung, unter lassen worden waren" Sie ist also nur anerkannt für Schäden aus der Gefahrenlage, die von dem Öffentlichen Wege ausgeht, und scheidet im vorliegenden Palle aus, v/eil der Schaden des Klägers nicht auf einer solchen Gefahrenlage beruht" Dagegen ist, wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, die Herstellung und Erhaltung der Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften, die unter öffentlichem Rechte steht und hoheitlich bewältigt wird, also ein Teil der öffentlichen Verv/altung äst und hoheitliche Tätigkeit darstellt (BGHZ 9 373, 389; 14, 83, 85; 21, 48, 50 mit Anm" Pagen darm in IM Nr. 12 zu § 839 (K) BGB) aem steht nicht - 10.
  • BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54

    Personenbeförderung der Bundespost

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (…BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.
  • RG, 10.01.1941 - III 2/40

    1. Unter welchen Voraussetzungen haftet das Reich für das Verschulden seiner …

  • RG, 23.11.1937 - III 66/37

    1. Muß eine Gemeinde für den durch Unterschlagung von eingezogenen Beiträgen der …

  • RG, 29.06.1937 - III 182/36

    1. Befindet sich ein Landespolizeibeamter, der als Fahrer eines Dienstfahrzeugs …

  • RG, 08.12.1939 - III 51/39

    1. Erstreckt sich die Haftungsvorschrift des Art. 131 WeimVerf. auch auf …

  • BGH, 27.01.1977 - III ZR 173/74

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei dienstlicher Teilnahme am …

    Denn die Dienstfahrt stand in einem so engen Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben des beklagten Landes, daß sie noch dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen ist (vgl. das Senatsurteil BGH NJW 1962, 796 [BGH 05.02.1962 - III ZR 221/60] = MDR 1962, 463 = VersR 1963, 378).
  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63

    Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

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  • BFH, 13.08.1971 - VI R 391/69

    Fiskalische Verwaltung - Öffentlichen Dienste - Betriebe gewerblicher Art - …

    Der BGH hat im Urteil III ZR 221/60 vom 5. Februar 1962 (NJW 1962, 796 [BGH 05.02.1962 - III ZR 221/60]) den Transport von Straßenbaumaterial durch die Bediensteten eines Straßenbauamtes noch zur hoheitlichen Tätigkeit gerechnet.

    Im Falle des Urteils III ZR 221/60 (…a. a. O.) hat der BGH die Tätigkeit eines Kraftfahrers, der nicht Beamter war, der schlichten Hoheitsverwaltung zugerechnet.

  • BGH, 01.06.1970 - III ZR 210/68

    Hochwasserschutz

    Dagegen ist, ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung, die Herstellung und Verwaltung der Verkehrswege eine Aufgabe des Staates und anderer Körperschaften, die unter öffentlichem Recht steht und hoheitlich bewältigt wird, also ein Teil der öffentlichen Verwaltung ist und hoheitliche Tätigkeit darstellt (BGH Urteil vom 6. November 1962 - III ZR 221/60 = NJW 1962, 796 [BGH 05.02.1962 - III ZR 221/60] mit weiteren Nachweisen).
  • OLG München, 13.11.2015 - 10 U 3964/14

    Haftungsverteilung bei der Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem Fußgänger

    Diese sind im Rahmen der Haftungsverteilung gesondert und nachrangig zu prüfen und zu bewerten (BGH NJW 1962, 796), entsprechend den Hinweisen des Senats (…v. 04.09.2015, S. 2 = Bl. 83 d. A., II 3).
  • BGH, 02.11.1978 - III ZR 183/76

    Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr mit …

    Der hiernach erforderliche Zusammenhang darf nicht in einem zu engen Sinne verstanden werden (vgl. das Senatsurteil vom 5. Februar 1962 - III ZR 221/60 = LM StVG § 18 Nr. 5 = BB 1962, 353 = DAR 1962, 151 = MDR 1962, 463 = NJW 1962, 796 = VersR 1962, 378 = VRS 22, 256).
  • BGH, 12.03.1964 - II ZR 243/62

    Wahrschau und Kennzeichnung eines gesunkenen Schiffes durch die Bundesrepublik …

    Wenn die Klägerin in Erfüllung ihrer privat- und öffentlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht oder ihrer öffentlichrechtlichen Aufgabe zur Erhaltung der Verkehrswege (BGHZ 21, 48, 50 f; BGH VersR 1962, 378, 379) die Maßnahmen getroffen hat, so ändert dies nichts daran, daß der Beklagte auf Kosten der Klägerin bereichert ist.
  • OLG München, 11.03.2004 - 1 W 766/04

    Zur Rechtswegeröffnung zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fällt die Straßenbautätigkeit (Planung, Anordnung und Durchführung) der öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Teil der Daseinsvorsorge regelmäßig in den Bereich schlichthoheitlicher Tätigkeit (so bereits BGH VersR 62, 378; BGH VersR 1997, 109).
  • BGH, 24.05.1973 - III ZR 178/70

    Klage auf Schadensersatz infolge Vornahme einer Amtspflichtverletzung - Ausübung …

    Nach der Rechtsprechung des Senats fällt die Straßenbautätigkeit der öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Teil der Daseinsvorsorge regelmäßig in den Bereich schlicht-hoheitlicher Tätigkeit (BGH NJW 1962, 796 [BGH 05.02.1962 - III ZR 221/60] ; ebenso für Kanalisierungsarbeiten, durch die die Straße in Mitleidenschaft gezogen wurde, BGH NJW 1964, 198, 199 [BGH 10.10.1963 - III ZR 161/62] ; BGHZ 57, 370, 372 [BGH 20.12.1971 - III ZR 110/69] ; für Bauten zum Hochwasserschutz BGHZ 54, 165, 167 f) [BGH 01.06.1970 - III ZR 210/68] .
  • BGH, 06.12.1973 - III ZR 49/71

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für das …

    Der Staat wird, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, bei der Planung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen - ebenso wie bei Maßnahmen des Hochwasserschutzes - vgl. BGH NJW 1970, 1877 - hoheitlich tätig (BGH NJW 1962, 796; VersR 1967, 859, 860; VersR 1964, 1070, 1072; WM 1973, 390).
  • BGH, 18.06.1964 - III ZR 65/63
  • BGH, 25.03.1969 - VI ZR 252/67

    Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugs …

  • BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 423/62

    Öffentlich-rechtliche Körperschaft - Erfüllung hoheitlicher Aufgaben - Gebiet des …

  • BGH, 28.02.1966 - III ZR 157/64

    Schadensersatzansprüche auf Grund einer Amtspflichtverletzung; Bestimmung der …

  • OLG Karlsruhe, 08.05.1984 - U 4/82
  • OLG Köln, 23.03.1981 - 3 U 199/80
  • BGH, 21.01.1965 - III ZR 142/64

    Amtshaftungsanspruch als Gegenstand des Rechtsstreits im Revisionsverfahren - …

  • BGH, 16.05.1963 - III ZR 210/61
  • OLG Nürnberg, 25.05.1966 - 4 U 52/65

    Maßnahme im Zuge hoheitlicher Straßenerhaltung; Unterlassen ausreichender …

  • BGH, 18.06.1964 - III ZR 76/63

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,954
BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60 (https://dejure.org/1962,954)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1962 - III ZR 204/60 (https://dejure.org/1962,954)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1962 - III ZR 204/60 (https://dejure.org/1962,954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 911 (Ls.)
  • MDR 1962, 463
  • VersR 1962, 382
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Wegen eines rechtmäßigen "enteignenden" Eingriffs in sein Eigentum könnte der Kläger eine Entschädigung nach Art. 14 OG- nur beanspruchen, wenn ihm durch einen hoheitlichen Eingriff ein Sonderopfer für die Allgemeinheit aufgelegt v/orden wäre, das ihn im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt hätte (BGHZ 6, 270; 13, 265, 316; 15, 268; 27, 15).
  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Wegen eines rechtmäßigen "enteignenden" Eingriffs in sein Eigentum könnte der Kläger eine Entschädigung nach Art. 14 OG- nur beanspruchen, wenn ihm durch einen hoheitlichen Eingriff ein Sonderopfer für die Allgemeinheit aufgelegt v/orden wäre, das ihn im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt hätte (BGHZ 6, 270; 13, 265, 316; 15, 268; 27, 15).
  • BGH, 14.06.1956 - II ZR 167/54

    Protokollierung eines Gutachtens

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Auch im Rahmen dieser rechtlichen Beziehung hatte der Kläger die Gebote von Treu und Glauben {§ 242 BGB) zu beachten, deren grundsätzliche Geltung für Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts anerkannt ist, soweit dessen Besonderheiten nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 21, 59 64 ff; 50, 232, 236).
  • BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56

    Umlegung und Enteignung

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Wegen eines rechtmäßigen "enteignenden" Eingriffs in sein Eigentum könnte der Kläger eine Entschädigung nach Art. 14 OG- nur beanspruchen, wenn ihm durch einen hoheitlichen Eingriff ein Sonderopfer für die Allgemeinheit aufgelegt v/orden wäre, das ihn im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt hätte (BGHZ 6, 270; 13, 265, 316; 15, 268; 27, 15).
  • BGH, 14.02.1952 - III ZR 233/51

    Anschein einer polizeilichen Gefahr

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    (BGHZ 5, 144, 151)o Sollten - wie die Revision meint - die Polizeibeamten bei dem Versuch, den Wagen aufzubrechen, gebotene Rücksichten versäumt haben, so könnte ihr Verhalten insoweit unrechtmäßig gewesen sein, also ein enteignungsgleicher Eingriff erwogen werden.
  • BGH, 27.10.1955 - III ZR 82/54

    Amtspflicht bei behördlichem Eingriff

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Allerdings hat jeder Beamte, auch bei rechtmäßiger Ausübung seines Amtes, die Amtspflicht, Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unumgänglich Notwendigen zu halten (BGHZ 18, 366, 368), also vermeidbare Schädigungen zu vermeiden; das gilt ins besondere für die Behandlung beschlagnahmter Gegenstände (Nr. 57 RiStC) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der von den Polizeibeamten zugezogene Schlossermoister hinreichend fachkundig war, ob er das notwendige 7/erkzeug bei sich hatte und ob etwaige Mängel in der einen oder anderen Richtung den Beamten erkennbar waren.
  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 58/53

    Enteignungscharakter von Bausperren

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Wegen eines rechtmäßigen "enteignenden" Eingriffs in sein Eigentum könnte der Kläger eine Entschädigung nach Art. 14 OG- nur beanspruchen, wenn ihm durch einen hoheitlichen Eingriff ein Sonderopfer für die Allgemeinheit aufgelegt v/orden wäre, das ihn im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt hätte (BGHZ 6, 270; 13, 265, 316; 15, 268; 27, 15).
  • BGH, 06.06.1968 - II ZR 118/66

    Verjährungseinrede des ausgeschiedenen Gesellschafters (OHG)

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Auch im Rahmen dieser rechtlichen Beziehung hatte der Kläger die Gebote von Treu und Glauben {§ 242 BGB) zu beachten, deren grundsätzliche Geltung für Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts anerkannt ist, soweit dessen Besonderheiten nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 21, 59 64 ff; 50, 232, 236).
  • RG, 01.12.1892 - 3441/92

    Steht dem Richter eine Nachprüfung zu, ob für die Vornahme einer Beschlagnahme …

    Auszug aus BGH, 12.02.1962 - III ZR 204/60
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Polizeibeamten nach pflichtgemäßem Ermessen über das Vorliegen dieser Voraussetzung zu entscheiden hatten; denn nur derjenige, dem die Anordnung bei Gefahr im Verzüge anvertraut ist, kann ermessen, ob der durch die Anrufung des Richters herbeigeführte Zeitverlust das Ergebnis der Maßregel beeinträchtigen könnte (RGSt 23, 334;… vgl. Löwe-Rosenberg aaO zu § 98 Anm. 6 b mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 14.03.2013 - III ZR 253/12

    Enteignender Eingriff: Entschädigungsanspruch des Vermieters für Schäden der …

    Rn. 8 a) Der enteignende Eingriff stellt einen zwangsweisen staatlichen Zugriff auf das Eigentum dar, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt beziehungsweise trifft und ihn zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Februar 1962 - III ZR 204/60, JZ 1962, 609, 611; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb.
  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 98/69

    Keine Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf "wiederholenden" Verwaltungsakt

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  • BGH, 06.06.1966 - III ZR 167/64

    Mutter des Pockenschutz-Erstimpflings - öffentlich-rechtlicher …

    So hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12. Februar 1962 - III ZR 204/60 - (vgl. DRiZ 1962, 241, 244) für einen Fall, in dem der Betroffene selbst durch sein Verhalten ein behördliches Einschreiten verursacht hatte, ausgesprochen, der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - § 254 BGB ist im Grunde nur ein Anwendungsfall dieses Grundsatzes (BGB RGRK 11. Auf zu § 254 Anm. 1) - könne einen Entschädigungsanspruch als rechtsmißbräuchlich ausschließen.
  • BGH, 25.06.1964 - III ZR 139/62

    Tötung von Hunden bei Tollwutgefahr

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