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Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.01.1963

Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1963 - III ZR 88/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,7796
BGH, 31.01.1963 - III ZR 88/62 (https://dejure.org/1963,7796)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1963 - III ZR 88/62 (https://dejure.org/1963,7796)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1963 - III ZR 88/62 (https://dejure.org/1963,7796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 478
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.07.1959 - III ZR 76/58

    Zufahrtsverschlechterung als Enteignung

    Auszug aus BGH, 31.01.1963 - III ZR 88/62
    V/ird durch die Erhöhung einer Landstraße die Zufahrt zu einem anliegenden Grundstück wesentlich erschwert und ist die3 nach der Erheblichkeit der Beeinträchtigung als eine Enteignung zu werten, so ist die Entschädigung regelmäßig nach dem Aufwand zu bemessen, der erforderlich ist, um eine der bisherigen entsprechende Benutzbarkeit des Grundstücks wieder herzustellen (Ergänzung zu BGHZ 30, 241).

    - die nachteiligen Folgen der Straßenorhöhung für das Vermögen der Klägerin feotgcstcllt und ihr die Summe dieser Nachteile als Entschädigung zugecprochcn hat, die Urteile des erkennenden Senats vom 2. Juli 1959 (BGHZ 30, 241 und LM zu GG Art. 14 D Nr. 22) teil weise mißverstanden hat.

    Diese' Urteile sind nicht Grundurtoilo, sic haben nicht einmal bejaht, daß die 'Höherlegung der Straße ein Eingriff sei, für den eine Entachüdigung geschuldet werden sie beschränken sich vielmehr darauf, auszusprechen, daß die Höherlegung ein Eingriff sein könne, falls sie erheblich sei (vgl, den Leitsatz in BGHZ 30, 241)- Wenn der Senat in beiden Sachen dem Berufungsgericht aufgab, die Erheblichkeit festzuoteilen, so geschah dies deshalb, weil mit der Erheblichkeit erst der Tatbestand einer Enteignung, also ein Enteignungsfall festgestellt sei erst danach kann sich die krage nach dem Wert der Einbuße und der Höhe der Entschädigung stellen.

    Wenn also in BGHZ 30, 241, 247 gesagt ist, es komme entscheidend darauf an, ob die Höherlegung der Straße die Benutzbarkeit der Grundstücke des Klägers beeinträchtigt und deren Vermogenswert gemindert habe, und wenn beide Urteile wörtlich übereinstimmend darauf abstellen,.

    Es konnte dem Gutachten Dr, ßrflBV entnehmen" daß damit der frühere "optimale Zustand" nicht wieder hergestellt, wohl aber aus dem neuen Zustand "das bestmögliche im Rahmen des dem betroffenen Betriebe Zumutbaren" gemacht worden kann" Aus der von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung, daß es'zum Ausgleich der Höhenunterschiede auf der Hofseite einer größeren und teueren baulichen Anlage und jenseits der Landstraße einer Umleitung mit neuen Zufahrten und Weidetoren bedarf, ergibt sich ohne weiteres, daß die in BGHZ 30, 241" 243 genannten einfachen Mittel - wie die einfache Erdaufschüttung oder Verlegung von Balken oderâ- Brettern - keinesfalls aus reichend sind" Danach rechtfertigt sich der Schluß, daß das der Klägerin zugerautete Opfer jenseits der allgemeinen 'Opfergrenze liegt, die Klägerin also von einer Enteignung betroffen worden ist.

    3«) Gegenstand des Eingriffs war das Grundeigentum, das durch die Erschwerung des Zugangs in seiner « Benutzbarkeit beeinträchtigt wurde (BGHZ 30, 241, 244 ff)f Die angemessene Entschädigung, die die Klägerin beanspruchen darf (Art. 14 GG), bemißt sich nach dem Verlust, den die Klägerin an dem Gegenstand des Eingriffs, also dem Grundeigentum, erfahren hat, nach dem "Substanz-Verlust" (vgl. BGH WM 1956,- 757; BGHZ 30, 338, 351).

    a) Das erste Revisionsurteil (BGHZ 30, 241, 246) hat offen gelassen, ob der Klageanspruch möglicher weise aus Amtshoftung mit der Begründung hergolcitet werden könne, daß der V 'egebaupflichtige seine Pflicht, dem Anlieger die Kosten der Anlage zum Ausgleich des Höhenunterschiedes zu erstatten oder vorzustrecken, verletzt habe.

    Trotz des einfachen Sachverhalts sind die im Rechtsstreit behandelten Rechtsfragen ungewöhnlich schwierig und erst durch die beiden Ur teile dos Senats vom 2. Juli 1959 (BGHZ 30, 241 und LM zu GG Art. 14 D Nr. 22) dom Grunde nach geklärt worden; zur Höhe greift das beklagte Land das Berufungurteil noch jetzt mit guten Gründen an.

    "Betrieb" beeinträchtigt sein, und deswegen eine weitere- Entschädigung wegen "V/irtschafts Schädigung" beanspruchen dürfen, ist abzulehnen.' Bas erste Revisionsurteil (BGHZ 30, 241, 246) ist dieser Präge nicht weiter nachgegangen; es hat sie mit der Erwägung erledigt, daß ein Anspruch aus solchem Rechtsgrund c keinesfalls über den Umfang des Anspruchs aus einen Eingriff in das Grundeigentum hinausgehen würde.

  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55

    Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen …

    Auszug aus BGH, 31.01.1963 - III ZR 88/62
    Ber Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her bedeuten einen dem Betrieb eigenen Yfert nur, wenn und soweit der Betriebsinhabor sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Bauer erhalten bleiben wird (BGHZ 23, 157, 165; LM zu GG Art. 14 Nr. 76)', Ber Rechtstitel, auf den die Klägerin oder, ihr Rechtsvorgänger ihre Erwartung von Portbestand und Erhaltung des ihnen günstigen früheren Zustandes stützen konnten, war allein der Gemeing eb rauch an der Straße., Der Gemeingebrauch aber, d.h.'die bestimmungsgemäße Benutzung der öffentlichen Sache durch die Allgemeinheit, erhält seinen Inhalt durch Art und Zweck der öffentlichen Sache - hier der Straße wobei Ort und Zeit raitsprechen, Danach ist der Gemeingebrauch notwendigerweise bereits durch die Zweckbestimmung der Straße in der Weise begrenzt, daß auch die Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen müssen, sofern nur die Straße als Kommunikationsmittel erhalten bleibt (vgl. RGZ 37, 252, 2 5 6 ; 145, 107, 113).

    Das ist in der Rechtsprechung anerkannt hinsichtlich der Beschränkungen oder Behinderungen, die sich aus dem Gemeingebrauch anderer (BGHZ 23, 157, 165) oder aus einer Verkehre beschränkung im üblichen Rahmen - wie z.B. Umleitung des Verkehrs oder Einführung des Einbahnverkehrs - (BGHZ 8, 273, 276) oder aus der'Notwendigkeit ergeben, die Straße in ihrem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder den etwa weitergehenden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen (IM zu GG Art-. 14 Cf ITr. 16; BGH NJY/ 1962, 1816).

  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 139/50

    Aufopferungsanspruch des Anliegers

    Auszug aus BGH, 31.01.1963 - III ZR 88/62
    Das ist in der Rechtsprechung anerkannt hinsichtlich der Beschränkungen oder Behinderungen, die sich aus dem Gemeingebrauch anderer (BGHZ 23, 157, 165) oder aus einer Verkehre beschränkung im üblichen Rahmen - wie z.B. Umleitung des Verkehrs oder Einführung des Einbahnverkehrs - (BGHZ 8, 273, 276) oder aus der'Notwendigkeit ergeben, die Straße in ihrem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder den etwa weitergehenden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen (IM zu GG Art-. 14 Cf ITr. 16; BGH NJY/ 1962, 1816).

    Dann .aber hatte sie kein'Recht auf den Portbestand des früheren für ihren Hof günstigen Zustandes (BGHZ 8, 273, 275); sic mußte vielmehr mit einer Veränderung, wie sie hier tatsächlich vorgenommen wurde, rechnen.

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 31.01.1963 - III ZR 88/62
    Vorteile aus tatsächlichen Gründen verneint hat; sie muß insoweit erfolglos bleiben, weil eine Nachprüfung der Schätzung in dem der Revision zugänglichen Rahmen (vgl. hierzu BGHZ 3, 162, 175) einen beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen läßt.
  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BGH, 31.01.1963 - III ZR 88/62
    3«) Gegenstand des Eingriffs war das Grundeigentum, das durch die Erschwerung des Zugangs in seiner « Benutzbarkeit beeinträchtigt wurde (BGHZ 30, 241, 244 ff)f Die angemessene Entschädigung, die die Klägerin beanspruchen darf (Art. 14 GG), bemißt sich nach dem Verlust, den die Klägerin an dem Gegenstand des Eingriffs, also dem Grundeigentum, erfahren hat, nach dem "Substanz-Verlust" (vgl. BGH WM 1956,- 757; BGHZ 30, 338, 351).
  • BGH, 19.06.1958 - III ZR 32/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1963 - III ZR 88/62
    Das erste Revisionsurteil überließ vielmehr dem Berufungsgericht - bei seiner gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung (BGHZ 29" 217) - die Methode der Bewertung; denn in der 7/ahl der Bewertungsmethode ist der Tatrichter grundsätzlich frei (BGH Urteil vom 19- Juni 1958 - III ZR 32/57 -).
  • BGH, 18.12.1963 - Ib ZR 88/62

    Interzonengeschäfte und sowjetzonale Enteignung

    Auszug aus BGH, 31.01.1963 - III ZR 88/62
    BGH, Urt. v. 31 ° Januar 1963 - H I ZR 88/62 - 0LC- Celle LG Hannover.
  • RG, 13.07.1934 - VII 33/34

    1. Kann im Gebiet des gemeinen Rechts der Straßenanlieger Entschädigung für …

    Auszug aus BGH, 31.01.1963 - III ZR 88/62
    Ber Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her bedeuten einen dem Betrieb eigenen Yfert nur, wenn und soweit der Betriebsinhabor sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Bauer erhalten bleiben wird (BGHZ 23, 157, 165; LM zu GG Art. 14 Nr. 76)', Ber Rechtstitel, auf den die Klägerin oder, ihr Rechtsvorgänger ihre Erwartung von Portbestand und Erhaltung des ihnen günstigen früheren Zustandes stützen konnten, war allein der Gemeing eb rauch an der Straße., Der Gemeingebrauch aber, d.h.'die bestimmungsgemäße Benutzung der öffentlichen Sache durch die Allgemeinheit, erhält seinen Inhalt durch Art und Zweck der öffentlichen Sache - hier der Straße wobei Ort und Zeit raitsprechen, Danach ist der Gemeingebrauch notwendigerweise bereits durch die Zweckbestimmung der Straße in der Weise begrenzt, daß auch die Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen müssen, sofern nur die Straße als Kommunikationsmittel erhalten bleibt (vgl. RGZ 37, 252, 2 5 6 ; 145, 107, 113).
  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69

    Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus; …

    BGHZ 8, 273 - Flensburger Hafermarkt 13; 23, 157; 23, 235; 30, 241; 45, 150 - Elbe-Leitdamm; 48, 58 - Rheinuferstraße; 48, 65; 55, 261 - Soldatengaststätte; ferner: BGH, Urteil vom 24. April 1958 - III ZR 230/56 - Rathausneubau in Stuttgart = LM Art. 14 GG Anhang Nr. 76; Urteil vom 7. Juli 1960 - III ZR 116/59, = Warn 1959/60 Nr. 456 = NJW 1960, 1995; Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 26/62, WM 1963, 1100; Urteil vom 31. Januar 1963 - III ZR 88/62, Warn 1963 Nr. 28 = MDR 1963, 478; Urteil vom 30. April 1964 - III ZR 125/63 - Bärenbaude = Warn 1964 Nr. 122 = MDR 1964, 656; Urteil vom 2. Oktober 1967 - III ZR 89/65, Warn 1967 Nr. 258; Urteil vom 8. Januar 1968 - III ZR 110/67, Warn 1968 Nr. 6.
  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 126/66

    Anfahrtverschlechterung als Enteignung (Ackerland)

    Was die Frage anlangt, ob ein entschädigungspflichtiger Eingriff in den Betrieb des Klägers vorliegt, so kann auch in einem landwirtschaftlichen Betrieb ein besonderes Rechtsgut gesehen werden, das als "Eigentum" eines Rechtsschutzes fähig ist; es braucht namentlich kein Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung vorzuliegen (Urteile vom 31. Januar 1963 III ZR 88/62 S. 12 = LM GG Art. 14 Ea Nr. 32, 31. Januar 1966 III ZR 110/64 S. 8 = BGHZ 45, 150, 154) [BGH 31.01.1966 - III ZR 110/64].

    Bei einem Gewerbebetrieb von Straßenanliegern gehört zu dem geschützten Bestand des Betriebes auch die besondere Läge an einer Straße, der sog. "Kontakt nach außen", der dem Inhaber eine Einwirkung auf den vorbeiflutenden Verkehr und die Laufkundschaft (BGHZ 23, 157; 30, 241) [BGH 30.06.1959 - VIII ZR 11/59]oder dem Betrieb einen Zugang von der Straße ermöglicht (Urt. V. 31. Januar 1963 III ZR 88/62 = LM GG Art. 14 Ea Nr. 32).

    Vielmehr muß bei der Ausübung des Gemeingebrauchs der Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen, wobei allerdings die äußerste Grenze der Beschränkungen dahin bestimmt worden ist, daß die Straße als Verkehrsmittler (Kommunikationsmittel) erhalten bleiben muß (Urteile vom 25. Juni 1962 III ZR 62/61 S. 8 = LM GG Art. 14 Ba Nr. 25, 31. Januar 1969 (III ZR 88/62 S. 1) = LM GG Art. 14 Ba Nr. 32, 30.

    In den Rahmen der danach entschädigungslos hinzunehmenden Maßnahmen können insbesondere auch solche fallen, die eine Straße den weitergehenden Bedürfnissen des Verkehrs anpassen wollen (Urt. v. 7. Juli 1960 III ZR 116/59 = LM Art. 14 Cf Nr. 16, 31. Januar 1963 III ZR 88/62 S. 13 = LM GG Art. 14 Ea Nr. 32, 31. Januar 1966 III ZR 110/64 S. 14 = BGHZ 45, 150, 159) [BGH 31.01.1966 - III ZR 110/64].

    Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 2. Juli 1959 III ZR 76/58 = BGHZ 30, 241 und 2. Juli 1959 111 ZK 81/58 = LM GG Art. 14 D Nr. 22 = vgl. auch Urt. v. 31. Januar 1963 III ZR 88/62 = LM GG Art. 14 Ea Nr. 32 - entschieden hat, steht dem Eigentümer eines nahe an der Straße liegenden, landwirtschaftlich genutzten Besitzes eine Entschädigung für einen Eingriff in sein Eigentum erst, aber auch bereits dann zu, wenn durch eine Erhöhung der Straße die Zufahrt zu dem Grundstück in einer wesentlichen, den Wert des Eigentums nicht nur unerheblich mindernden Weise erschwert wird.

    Es kommt also auf einen Vergleich der Grundstückswerte vor und nach dem Ausbau der Straße und ihrer Erklärung zur Kraftfahrstraße an; nicht etwa geht die Entschädigung schlechthin auf einen Ausgleich der vom Kläger für Wirtschaftserschwernisse eingesetzten Beträge als solche; hier kann im einzelnen auf das mehrfach erwähnte Urteil des Senats vom 31. Januar 1963 III ZR 88/62 = IM GG Art. 14 Ea Nr. 32 verwiesen werden.

    Dabei bleibt dem Tatrichter die Methode, mit der er einen Substanzverlust ermittelt, grundsätzlich überlassen; für eine vorzunehmende Schätzung kommt die Bestimmung des § 287 ZPO zum Zuge (s. auch insoweit das Urteil vom 31. Januar 1963 III ZR 88/62).

  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 153/78

    Rechtsnatur von Bebauungsplänen

    Die Höhe der Wertminderung kann durchaus den Aufwendungen für eine ausreichende anderweitige Befestigung entsprechen (vgl. Senatsurteile BGHZ 28, 310, 314, NJW 1962, 1439, 1441; vom 31. März 1963 - III ZR 88/62 = Warn 1963 Nr. 28 = WM 1963, 441 und LM Art. 14 (Cc) GG Nr. 25 unter IV 1).
  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 110/64

    Enteignung (Küstenfischer)

    Bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern rechnet die Rechtsprechung als geschützten Bestand des Betriebes auch die besondere Lage an einer Straße, den sogenannten "Kontakt nach außen", der dem Inhaber die Einwirkung auf den vorüberflutenden Verkehr und die Laufkundschaft ermöglicht (BGHZ 23, 175; 30, 241) oder der dem Betrieb "den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her ermöglicht" (Urt. v. 31. Januar 1963 - III ZR 88/62 in LM GG Art. 14 - Ea - Nr. 32 Blatt 4).

    Selbst wenn mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt angenommen werden könnte, für den Kläger bestehe an den Fanggründen im Tillgebiet ein besonderes Nutzungsverhältnis, das über die allen Deutschen mögliche Nutzung des Fischfangs in diesem Gebiet hinausginge, so läge in der Erschwerung und Verlängerung des Zufahrtsweges zwischen der vom Kläger benutzten Hafenanlage in Cuxhaven und diesem Fanggebiet, dem Tillgebiet, kein Eingriff in den Betrieb des Klägers, Bereits für Gewerbebetriebe als Anlieger an einer Straße (Urt. v. 31. Januar 1963 - III ZR 88/62 in LM GG Art. 14 - Ea - Nr. 32 Bl. 4) bedeuten der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit von der Straße her einen dem Betrieb eigenen Wert nur, wenn und soweit der Betriebsinhaber sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Dauer erhalten bleiben wird (BGHZ 23, 171, 165;… Urt. v. 24. August 1958 - III ZR 230/56 in LM Nr. 76 zu Art. 14 GG).

  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 143/66

    Anfahrtverschlechterung als Enteignung (Rheinuferstraße)

    Ebenso sind nachteilige Folgen einer hoheitlichen Maßnahme für einen Gewerbetrieb unter dem Gesichtspunkt der Enteignung nicht entschädigungspflichtig, die sich auf bloße Chancen dieses Betriebes ungünstig auswirken, aber noch nicht in die Substanz des Betriebes, in konkrete Betriebsbestandteile auswirken (vgl. BGHZ 8, 273; 23, 157 [BGH 24.01.1957 - II ZR 208/55] ; 23, 235 [BGH 31.01.1957 - VII ZR 33/56] und 45, 150;… NJW 1960, 1995, Urt. v. 11. Juli 1963 - III ZR 26/62 = WM 1963, 1100; Urt. v. 31. Januar 1963 - III ZR 88/62 = BGHWarn 1963 Nr. 28 = MDR 1963, 478).
  • BGH, 30.04.1964 - III ZR 125/63

    Bärenbaude - Straßenarbeiten, Enteignungsgleicher Eingriff, eingerichteter und …

    .Das alles entspricht einer gefestigten Rechtsprechung (BGHZ 8, 273; BGHZ 22, 395; BGHZ 23, 157; Urteil vom 4. Mai 1959 III ZR 215/57; BGHZ 30, 241; Urteil vom 7. Juli I960 III ZR 116/59 = RJW 1960, 1995; Urteil vom 25. Juni 1962 113 ZR 62/61 = NJW 1962, 1816; Urteil vom 31. Januar 1963 III ZR 88/62 = BGH Warn 1963 Nr. 28; Urteil vom 11. Juli 1963 III ZR 26/62= WM 1963, 1100; Urteil vom 10. Oktober 1963 III ZR 161/62 NJW 1964, 198 ).
  • BGH, 13.07.1967 - III ZR 11/65

    Klage auf Schadensersatz infolge Versagung einer Bauerlaubnis - Vorliegen einer …

    Anspruch auf Entschädigung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Betrieb - nicht wegen eines Eingriffs in das Grundeigentum (Urteil vom 31. Januar 1963 - III ZR 88/62 = LM GG Art. 14 Ea Nr. 32) - einen Ausgleich für durch den Eingriff aufgetretene Wirtschaftserschwernisse einschließen.
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Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1963 - III ZR 119/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,1907
BGH, 31.01.1963 - III ZR 119/61 (https://dejure.org/1963,1907)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1963 - III ZR 119/61 (https://dejure.org/1963,1907)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1963 - III ZR 119/61 (https://dejure.org/1963,1907)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 1190
  • NJW 1963, 1199
  • MDR 1963, 478
  • VersR 1963, 558
  • DÖV 1963, 515
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 29.09.1975 - III ZR 40/73

    Amtspflichten der Gemeinde bei Erteilung bzw. Versagung des Einvernehmens

    Auch die vom Berufungsgericht angeführte Senatsentscheidung vom 31. Januar 1963 - III ZR 119/61 = NJW 1963, 1199, nach der eine Amtspflicht der bei der Wohnraumbewirtschaftung mitwirkenden Gemeinde gegenüber dem Bürger besteht, die zur Entscheidung berufene Kreisbehörde vollständig, wahrheitsgemäß und ohne Verzögerung zu unterrichten, betrifft nicht einen Ausnahmefall; diese Amtspflicht ist vielmehr eine Konkretisierung der allen Behörden obliegenden allgemeinen Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung.
  • BGH, 10.11.1983 - III ZR 166/82

    Amtspflichten öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber beim Austausch …

    Diese aus der allen Behörden obliegenden Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung abzuleitende Amtspflicht gebietet, die zur Entscheidung berufene Dienststelle über alle der mitwirkenden Behörde bekannten und für die Entscheidungsfindung erheblichen Umstände vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu unterrichten (Senatsurteilevom 31. Januar 1963 - III ZR 119/61 - NJW 1963, 1199 undvom 29. September 1975 - III ZR 40/73 = BGHZ 65, 182, 188).

    Verwaltungsmaßnahmen unterbleiben (Senatsurteil vom 31. Januar 1963 aaO) und nachträglich fehlerhaft gewordene Verwaltungsmaßnahmen alsbald aufgehoben werden.

    Die Amtspflicht einer jeden Behörde, bei ihrer Mitwirkung an dem Tätigwerden einer anderen Behörde mit unmittelbarer Außenwirkung das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu achten und zu wahren, obliegt ihr auch dem Einzelnen gegenüber, der von der angeregten oder veranlaßten behördlichen Maßnahme betroffen wird (Senatsurteilevom 31. Januar 1963 - III ZR 119/61 = NJW 1963, 1199; BGHZ 65, 182, 187 f.) [BGH 29.09.1975 - III ZR 40/73].

  • BGH, 02.10.1978 - III ZR 9/77

    Allgemeiner enteignungsgleicber Eingriff und spezialgesetzliche Regelung

    Die Frage, ob die auf der Verweigerung der Zustimmung beruhende Versagung der Bauerlaubnis eine rechtswidrige Maßnahme der Beklagten oder eine ihr nicht zurechenbare Maßnahme der Straßenbaubehörde bildet, konnte aber für den Ehemann der Klägerin durchaus zweifelhaft sein (vgl. auch Senatsurteile NJW 1963, 1199 und BGHZ 65, 182).
  • OLG Köln, 20.03.1997 - 7 U 183/96

    Amtshaftungsrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen der Folgen einer …

    Sind an einer Verwaltungsmaßnahme mehrere Behörden beteiligt, von denen die eine unmittelbar nach außen hin tätig wird, während die andere nur vorbereitend an der Maßnahme "mitwirkt", so obliegt der mitwirkenden Behörde die Erfüllung ihrer Aufgaben auch dem einzelnen gegenüber, der von der Maßnahme betroffen wird (BGH NJW 1963, 1199).
  • OLG Köln, 29.06.1995 - 7 U 57/95

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer …

    Grundsätzlich trifft zwar auch eine nur mitwirkende Behörde, die bestimmte Maßnahmen der zuständigen Behörde durch Informationen oder Ratschläge beeinflußt, die Pflicht zu vollständiger und sachgemäßer Unterrichtung über alle entscheidungserheblichen Umstände (BGH NJW 1963, 1199).
  • BGH, 12.07.1973 - III ZR 37/70

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für das …

    Daher ist im Rahmen der Kausalitätsprüfung darauf abzustellen, wie die Einfuhr- und Vorratsstelle nach der Auffassung der Gerichte, die über den Amtshaftungsanspruch zu befinden haben, richtigerweise hätte entscheiden müssen (BGHZ 36, 144, 154; 44, 138, 141; Senatsurteil in VersR 1963, 558, 559;… BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 50 a.E.;… Staudinger/Schäfer BGB 10./11. Aufl. § 839 Rdn. 323; Anm. zu LM Nr. 23/24 zu § 839 (Fi) BGB).
  • BGH, 17.09.1964 - III ZR 217/62

    Rechtsmittel

    Allerdings kann - worauf die Revision in anderem Zusammenhang hinweist - sich aus der allgemeinen Aufsichtspflicht eine dem betroffenen Bürger gegenüber bestehende Amtspflicht zum Einschreiten ergeben, wenn besondere Umstände hinzutreten (BGHZ 15, 305, 309 [BGH 29.11.1954 - III ZR 84/53] ; LM zu Art. 34 GG Nr. 27; die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats vom 31. Januar 1963 - III ZR 119/61 = NJW 1963, 1199 betrifft einen anderen Fall).
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